Sentence Modification Denial Upheld Despite Lack of Specific Recommendations; Free Legal Aid Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of a request to modify a sentence, finding that the existing therapy reports sufficiently documented the patient's progress and lack of prognosis for improvement, despite a lack of specific recommendations in the final report. The court reasoned that a separate expert opinion was not mandatory for determining the advisability of modifying the treatment, and the patient's repeated disciplinary issues throughout the duration of the sentence, including during periods of release, indicated that the current treatment methods were insufficient to reduce the significant risk of recidivism. The court also granted the request for free legal aid and representation.
Legislator-Regeste
Amtlichambulante Massnahme nach Art. 63 StGB | Ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB. Der Umstand, dass es dem letzten Bericht an konkreten Empfehlungen der Therapeuten mangelt, ändert nichts an seiner Eigenschaft als Amtsbericht und hat nicht zur Folge, dass ihm insofern der Beweiswert abgesprochen werden müsste. Der jüngste Therapieverlauf und die vom Beschwerdeführer zuletzt durchgemachte Entwicklung gehen aus den Ausführungen mit ausreichender Klarheit hervor. Es besteht damit kein Anlass, den Bericht ergänzen zu lassen (E. 3.2). Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er sich nicht zur Wahl der Sachverständigen äussern könne, da es sich um ein Parteigutachten handle. Er muss sich auf dieser Aussage behaften lassen. Zur Prüfung der Frage, ob die Behandlung wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden durfte, ist das Vorhandensein eines eigentlichen Gutachtens indessen ohnehin entbehrlich, da gemäss Art. 63a StGB nicht zwingend ein Gutachten beizuziehen und eine Fachkommission anzuhören ist. Die vorhandenen Therapieberichte stellen ausreichende Beurteilungsgrundlagen dar. Darüber, welcher Beweiswert dem neuen Gutachten zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Sanktionsänderung zukommen kann, wozu es denn auch eingeholt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden und wird vom Strafgericht zu entscheiden sein (E. 4.3). Die grosse Anzahl der disziplinarisch relevanten Vorkommnisse, die sich über die gesamte Massnahmendauer erstrecken, und der Umstand, dass solche namentlich auch während den dem Beschwerdeführer gewährten Vollzugslockerungen zu verzeichnen waren, sprechen vorliegend dafür, dass die bisherigen Behandlungsmethoden ungenügend sind, um das nach wie vor diagnostizierte, vom Beschwerdeführer als solches nicht bestrittene deutliche Rückfallrisiko zu senken (E. 6.1). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 7.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court considered the nature of an outpatient measure under this article.
The court noted that a formal expert opinion is not mandatory for assessing the prospect of success of the measure under this provision.
The court referred to this provision in the context of the necessity of hearing a commission.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00591
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00591 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.01.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB · Ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB. Der Umstand, dass es dem letzten Bericht an konkreten Empfehlungen der Therapeuten mangelt, ändert nichts an seiner Eigenschaft als Amtsbericht und hat nicht zur Folge, dass ihm insofern der Beweiswert abgesprochen werden müsste.
Der jüngste Therapieverlauf und die vom Beschwerdeführer zuletzt durchgemachte Entwicklung gehen aus den Ausführungen mit ausreichender Klarheit hervor. Es besteht damit kein Anlass, den Bericht ergänzen zu lassen (E. 3.2). Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er sich nicht zur Wahl der Sachverständigen äussern könne, da es sich um ein Parteigutachten handle. Er muss sich auf dieser Aussage behaften lassen. Zur Prüfung der Frage, ob die Behandlung wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden durfte, ist das Vorhandensein eines eigentlichen Gutachtens indessen ohnehin entbehrlich, da gemäss Art. 63a StGB nicht zwingend ein Gutachten beizuziehen und eine Fachkommission anzuhören ist.
Die vorhandenen Therapieberichte stellen ausreichende Beurteilungsgrundlagen dar. Darüber, welcher Beweiswert dem neuen Gutachten zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Sanktionsänderung zukommen kann, wozu es denn auch eingeholt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden und wird vom Strafgericht zu entscheiden sein (E. 4.3). Die grosse Anzahl der disziplinarisch relevanten Vorkommnisse, die sich über die gesamte Massnahmendauer erstrecken, und der Umstand, dass solche namentlich auch während den dem Beschwerdeführer gewährten Vollzugslockerungen zu verzeichnen waren, sprechen vorliegend dafür, dass die bisherigen Behandlungsmethoden ungenügend sind, um das nach wie vor diagnostizierte, vom Beschwerdeführer als solches nicht bestrittene deutliche Rückfallrisiko zu senken (E. 6.1).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 7.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AMBULANTE MASSNAHME ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT BEWEISWERT DISZIPLINARVERGEHEN ERFOLGSAUSSICHTEN GUTACHTEN PARTEIGUTACHTEN RÜCKFALLGEFAHR SICHERHEITSHAFT STATIONÄRE MASSNAHME THERAPIE THERAPIEBEREITSCHAFT THERAPIEBERICHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VOLLZUGSLOCKERUNGEN · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. I StGB Art. 63a Abs. I StGB Art. 63a Abs. II lit. b StGB · Publikationen:
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