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VB.2016.00588 • VG ZH VB.2016.00588 KI-generiert

Retroactive Legal Aid Refusal in Protection Against Violence Act Proceedings

Geschäftsnummer VB.2016.00588
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party in proceedings concerning protective measures under the Protection Against Violence Act sought the retroactive granting of legal aid, having submitted the request after the initial authority's final decision, despite arguing they had made the request within the five-day appeal period specified in the Act. The court reasoned that proceedings under the Protection Against Violence Act are primarily governed by administrative law, making the provisions of the relevant Administrative Procedure Act applicable for legal aid, which explicitly requires such requests to be filed no later than before the final decision is issued; therefore, the lower authority correctly refused to address the late application, leading to the rejection of the appeal concerning the costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenfolgen) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kostenfolgen. Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz innerhalb der fünftägigen Einsprachefrist gemäss Gewaltschutzgesetz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf Letztere nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gesuch vor Erledigung des Verfahrens gestellt zu haben. Im kantonalen Verfahren betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz überwiegen die verwaltungsrechtlichen Elemente die zivilprozessualen, weshalb sich das Verfahren in erster Linie nach dem VRG richtet und die Bestimmungen der ZPO nur ergänzend Anwendung finden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist im VRG explizit geregelt. Einer Analogie zur ZPO bedarf es, entgegen der Erwägungen der Vorinstanz, nicht. Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch erst nach Ergehen des Endentscheids und somit verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eintrat (E. 4.2). Abweisung. Gewährung UP.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Gewalt gegen Behörden Rückwirkung Gesuch an eine Behörde Aktivlegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 VRG

The court implicitly applied this provision concerning legal aid, as the final order granted unentgeltliche Rechtspflege (UP).

§ 16 Abs. 1 VRG

The court implicitly relied on this provision regarding the conditions or timing for granting unentgeltliche Rechtspflege.

Art. 119 ZPO

This provision was discussed concerning the timing of the request for unentgeltliche Prozessführung, although the court ultimately preferred the cantonal law (VRG).

§ 71 VRG

This provision likely governed the procedure for handling the request for unentgeltliche Rechtspflege in the context of the administrative procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00588

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00588 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenfolgen) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kostenfolgen. Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz innerhalb der fünftägigen Einsprachefrist gemäss Gewaltschutzgesetz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf Letztere nicht eintrat.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gesuch vor Erledigung des Verfahrens gestellt zu haben. Im kantonalen Verfahren betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz überwiegen die verwaltungsrechtlichen Elemente die zivilprozessualen, weshalb sich das Verfahren in erster Linie nach dem VRG richtet und die Bestimmungen der ZPO nur ergänzend Anwendung finden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist im VRG explizit geregelt. Einer Analogie zur ZPO bedarf es, entgegen der Erwägungen der Vorinstanz, nicht. Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht (E. 4.1).

Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch erst nach Ergehen des Endentscheids und somit verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eintrat (E. 4.2). Abweisung. Gewährung UP. · --- · Stichworte: · ANALOGIE EINSPRACHEFRIST GESUCH GESUCHSZEITPUNKT GEWALTSCHUTZGESETZ POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERSPÄTETE EINGABE VERSPÄTUNG ZEITPUNKT ZIVILPROZESSORDNUNG · Rechtsnormen: · Art. 11a GSG § 16 VRG § 16 Abs. 1 VRG § 71 VRG § 119 ZPO § 119 Abs. 1 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3