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VB.2016.00587 • VG ZH VB.2016.00587 KI-generiert

Reinstatement of Deadline for Residence Permit Denied Due to Insufficient Proof of Non-Gross Negligence for Missed Procedural Deadline

Geschäftsnummer VB.2016.00587
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a request for the restoration of a deadline concerning a change of canton for a residence permit, where the applicant failed to meet a procedural deadline. The court reasoned that under relevant law, a missed deadline can only be reinstated if the applicant was not grossly negligent and filed the request within ten days of the impediment's removal. The court held that mere certification of incapacity due to illness, such as depression, is insufficient to demonstrate a lack of gross negligence; the medical certificate must specifically show why the applicant could not perform the required action or delegate it to another party, indicating a complete inability to engage in any goal-oriented conduct, and since the submitted evidence did not meet this high threshold, the request for reinstatement was rejected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fristwiederherstellungsgesuch/Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | [Wiederherstellung der Beschwerdefrist] Eine versäumte Frist kann nach (§ 70 in Verbindung mit) § 12 Abs. 2 VRG wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person sich nicht grob nachlässig verhalten hat und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreicht (E. 2.1 Abs. 1). Eine Krankheit, namentlich eine Depression, genügt allein nicht für eine Fristwiederherstellung; zusätzlich muss hierin die (anzuerkennende) Ursache für die Säumnis liegen. Ein Arztzeugnis, das ohne nähere Angabe von Gründen bescheinigt, die säumige Person sei während eines bestimmten Zeitraums gänzlich arbeitsunfähig bzw. könne keine administrativen Dinge erledigen, bedeutet keinen genügenden Nachweis für fehlende grobe Nachlässigkeit; vielmehr muss es verraten, weshalb die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vorzunehmen und auch sonst niemanden damit zu betrauen vermochte; es muss also belegen, dass die säumige Person der Möglichkeit jeglichen zielgerichteten Handelns ermangelt habe (E. 2.1 Abs. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Aufenthaltsbewilligungen medizinische Gründe verspätetes Asylgesuch grobe Fahrlässigkeit Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. II VRG

This provision, read together with § 70 VRG, establishes the conditions for the restitution of a missed deadline, which was the subject of the application.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00587

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00587 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.10.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Fristwiederherstellungsgesuch/Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) · [Wiederherstellung der Beschwerdefrist] Eine versäumte Frist kann nach (§ 70 in Verbindung mit) § 12 Abs. 2 VRG wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person sich nicht grob nachlässig verhalten hat und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreicht (E. 2.1 Abs. 1).

Eine Krankheit, namentlich eine Depression, genügt allein nicht für eine Fristwiederherstellung; zusätzlich muss hierin die (anzuerkennende) Ursache für die Säumnis liegen. Ein Arztzeugnis, das ohne nähere Angabe von Gründen bescheinigt, die säumige Person sei während eines bestimmten Zeitraums gänzlich arbeitsunfähig bzw. könne keine administrativen Dinge erledigen, bedeutet keinen genügenden Nachweis für fehlende grobe Nachlässigkeit; vielmehr muss es verraten, weshalb die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vorzunehmen und auch sonst niemanden damit zu betrauen vermochte; es muss also belegen, dass die säumige Person der Möglichkeit jeglichen zielgerichteten Handelns ermangelt habe (E. 2.1 Abs. 3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ARZTZEUGNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 12 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3