Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00586 • VG ZH VB.2016.00586 KI-generiert

Roller Shutter Permit Denial Upheld Due to Facade Impairment and Airspace Encroachment

Geschäftsnummer VB.2016.00586
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against the denial of a retroactive building permit for external roller shutters and their casings, finding that the new design significantly impaired the facade and townscape, thus negating any claim to vested rights protection, particularly as the installation also projected into the neighboring property's airspace. The court reasoned that structures must align with the typical character of the old town core zone, and while the authority to order removal of non-conforming structures is generally limited to 30 years, the substantial negative impact of the new design meant it did not qualify for protection, and the public interest in equal application of planning regulations outweighed the disproportionate burden on the appellant, even considering the principle of proportionality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für Rollläden/Rollladenkästen. Einordnung. Bestandesschutz. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter - hier der Kernzone Altstadt - gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird (E. 3). Vom Grundsatz her müssen sich selbst Bauten, die von keinem bestehenden Gebäude aus wahrnehmbar sind, in ihre bauliche Umgebung einordnen, was vorliegend zu verneinen ist. Die Rollladenkästen ragen nördlich überdies in den Luftraum des Nachbargrundstückes hinein, weshalb der Beschwerdeführer auch seine Berechtigung hierzu nachweisen müsste (E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Recht der Baubehörde, die Beseitigung baurechtswidriger Bauten und Anlagen anzuordnen, grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (E. 4.4.1). Die neue Gestaltung wirkt sich gegenüber der bisherigen jedoch erheblich störender auf das Fassaden- und Ortsbild aus und fällt damit nicht mehr unter den Bestandesschutz (E. 4.4.2). Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands muss verhältnismässig sein. Grundsätzlich kann sich auch die bösgläubig handelnde Bauherrschaft auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen, sie muss aber in Kauf nehmen, dass die ihr allenfalls entstehenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigt werden (E. 5.1). Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsgleichheit und der Anwendung der Gestaltungs- und Einordnungsvorschriften in der Kernzone des geschützten Ortsbildes (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Designschutz Freihaltezone Bauordnung Wegnahmerecht Immobilienbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 341 PBG

This provision is cited in the legal norms section and is the basis for the substantive ruling regarding the continuation of the appeal.

§ 341 PBG

This provision is cited in the legal norms section and is the basis for the substantive ruling regarding the continuation of the appeal.

§ 310 Abs. III PBG

This provision is cited in the legal norms section, related to the requirements for maintaining the character of the area, which is a core issue in the decision.

§ 238 Abs. II PBG

This provision is cited in the legal norms section, related to the requirements for good overall appearance, which is a core issue in the decision.

Art. 5 Abs. II BV

This federal constitutional provision is cited in the legal norms section, underlying the general principle of proportionality and equality relevant to the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00586

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00586 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für Rollläden/Rollladenkästen. Einordnung. Bestandesschutz. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter - hier der Kernzone Altstadt - gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird (E. 3).

Vom Grundsatz her müssen sich selbst Bauten, die von keinem bestehenden Gebäude aus wahrnehmbar sind, in ihre bauliche Umgebung einordnen, was vorliegend zu verneinen ist. Die Rollladenkästen ragen nördlich überdies in den Luftraum des Nachbargrundstückes hinein, weshalb der Beschwerdeführer auch seine Berechtigung hierzu nachweisen müsste (E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Recht der Baubehörde, die Beseitigung baurechtswidriger Bauten und Anlagen anzuordnen, grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (E. 4.4.1).

Die neue Gestaltung wirkt sich gegenüber der bisherigen jedoch erheblich störender auf das Fassaden- und Ortsbild aus und fällt damit nicht mehr unter den Bestandesschutz (E. 4.4.2). Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands muss verhältnismässig sein. Grundsätzlich kann sich auch die bösgläubig handelnde Bauherrschaft auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen, sie muss aber in Kauf nehmen, dass die ihr allenfalls entstehenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigt werden (E. 5.1). Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsgleichheit und der Anwendung der Gestaltungs- und Einordnungsvorschriften in der Kernzone des geschützten Ortsbildes (E. 5.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BESTANDESSCHUTZ EINORDNUNG FENSTER KERNZONE ALTSTADT NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. II BV § 238 Abs. II PBG § 310 Abs. III PBG § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3