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VB.2016.00584 • VG ZH VB.2016.00584 KI-generiert

Applicant's Conditional Release Denied Pending Current Psychiatric Evaluation

Geschäftsnummer VB.2016.00584
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, having served two-thirds of a sentence, sought conditional release under Article 86 of the Criminal Code, but the lower authority denied it, prompting an appeal. The court reasoned that while the applicant's conduct during incarceration was mixed but not prohibitive on its own, a positive legal prognosis was essential, and the existing expert opinion from four years prior was deemed insufficiently current given the applicant's young age and some evidenced progress in responsibility and self-reflection, thus rendering the old assessment and risk evaluation unreliable for determining recidivism risk and necessitating a new psychiatric evaluation before a decision could be made.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB: Aktualität des Gutachtens Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Das Vollzugsverhalten ist als durchzogen zu bezeichnen, steht aber isoliert betrachtet einer bedingten Entlassung nicht im Weg. Die bedingte Entlassung hängt deshalb von der Legalprognose ab (E. 4). Der Beschwerdeführer rügt, auf das Gutachten von 2012 könne nicht abgestellt werden, weil es veraltet sei. Auch wenn aus den Akten keine tiefgehende und umfassende Tataufarbeitung ersichtlich ist, sind dem Beschwerdeführer durchaus gewisse positiv zu würdigende Fortschritte bezüglich Verantwortungsübernahme, Selbstreflexion und Problemeinsicht zu attestieren. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht verändert hat. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers erscheint ein vier Jahre altes Gutachten nicht mehr genügend aktuell. Das Gutachten sowie die Risikoeinschätzung AFA stellen deshalb keine ausreichend zuverlässige Entscheidgrundlage zur Beurteilung der Rückfallgefahr dar. Vielmehr hätte ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen (E. 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Teilweise Gutheissung, Rückweisung.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Rückfall bei Straftaten psychiatrisches Gutachten Vorleben Risikobewertung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

The final order is based on the regulations concerning conditional release, which is governed by Art. 86 StGB.

Art. 64 Abs. 1 StGB

This article relates to the granting of free legal aid for the appeal proceedings.

§ 70 VRG

This procedural norm was likely used to determine the costs associated with the appeal, as it is cited in the dispositive context.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00584

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00584 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.01.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB: Aktualität des Gutachtens Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Das Vollzugsverhalten ist als durchzogen zu bezeichnen, steht aber isoliert betrachtet einer bedingten Entlassung nicht im Weg.

Die bedingte Entlassung hängt deshalb von der Legalprognose ab (E. 4). Der Beschwerdeführer rügt, auf das Gutachten von 2012 könne nicht abgestellt werden, weil es veraltet sei. Auch wenn aus den Akten keine tiefgehende und umfassende Tataufarbeitung ersichtlich ist, sind dem Beschwerdeführer durchaus gewisse positiv zu würdigende Fortschritte bezüglich Verantwortungsübernahme, Selbstreflexion und Problemeinsicht zu attestieren. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht verändert hat.

Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers erscheint ein vier Jahre altes Gutachten nicht mehr genügend aktuell. Das Gutachten sowie die Risikoeinschätzung AFA stellen deshalb keine ausreichend zuverlässige Entscheidgrundlage zur Beurteilung der Rückfallgefahr dar. Vielmehr hätte ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen (E. 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 6.2).

Teilweise Gutheissung, Rückweisung. · --- · Stichworte: · AKTUALITÄT BEDINGTE ENTLASSUNG GEMEINGEFÄHRLICHKEIT GUTACHTEN LEGALPROGNOSE PERSÖNLICHKEITSENTWICKLUNG PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO VOLLZUGSVERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 64 Abs. 1 StGB Art. 75a StGB Art. 86 StGB Art. 86 Abs. 1 StGB § 16 VRG § 28 Abs. 1 VRG § 70 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3