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VB.2016.00582 • VG ZH VB.2016.00582 KI-generiert

Municipality's Lifting of Property Purpose Restriction Upheld, Proceeds Reverted to Fund

Geschäftsnummer VB.2016.00582
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a municipality's decision to abolish the purpose restriction of a property and its associated fund, which were bequeathed by a will. The court ruled that a municipality assembly's resolution did not violate a testamentary provision, finding the issue inadmissible within a municipal appeal. The court reasoned that while the purpose restriction of a special fund can be lifted if it's no longer current or has become ineffective, the municipality was permitted to sell the property as it was no longer needed for a nursing home, but the proceeds had to be returned to the special fund. The court also found that a prior assembly resolution did not lift the purpose restriction because the property had been used as a nursing home, and the government council's approval, which would have been required at the time, was not obtained.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufhebung der Ausführungsbestimmungen über den Heinrich Ernst-Fonds/Verkauf der Liegenschaft Seestrasse 109 in Zollikon | [Aufhebung der Zweckbindung einer der Gemeinde mit letzwilliger Verfügung vermachten Liegenschaft und des dafür gegründeten Fonds] Die Rüge, der Beschluss einer Gemeindeversammlung verstosse gegen eine Testamentsauflage, ist im Rahmen der Gemeindebeschwerde unzulässig. Für Vollziehungsklagen gemäss Art. 482 ZGB ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig (E. 3). Die Zweckbindung eines Sondervermögens kann aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr zeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Hier ist dem Gemeinderat zwar gestattet, die streitgegenständliche Liegenschaft zu veräussern, weil diese nicht mehr für den Betrieb eines Altersheims benötigt wird; er muss den Verkaufserlös aber wieder dem zweckgebundenen Sondervermögen zuführen (E. 4.3). Da in der streitgegenständlichen Liegenschaft bis anhin ein Altersheim betrieben wurde, führte ein früherer Gemeindeversammlungsbeschluss nicht zur Aufhebung der Zweckbindung, zumal dem zum damaligen Zeitpunkt der Regierungsrat hätte zustimmen müssen (E. 4.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Gemeindeversammlung öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung Ertrag Rückerstattung des Eigentums Erneuerungsfonds Mietzinsherabsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 482 ZGB
Cited to determine that the administrative court is not competent for actions seeking the fulfillment of testamentary provisions.
§ 129 Abs. 2 GemeindeG
Cited as the basis for the court's jurisdiction over appeals against decisions of the municipal council and its bodies.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 129 Abs. 2 GemeindeG

Cited as the basis for the court's jurisdiction over appeals against decisions of the municipal council and its bodies.

Art. 482 ZGB

Cited to determine that the administrative court is not competent for actions seeking the fulfillment of testamentary provisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00582

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00582 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.07.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Aufhebung der Ausführungsbestimmungen über den Heinrich Ernst-Fonds/Verkauf der Liegenschaft Seestrasse 109 in Zollikon · [Aufhebung der Zweckbindung einer der Gemeinde mit letzwilliger Verfügung vermachten Liegenschaft und des dafür gegründeten Fonds] Die Rüge, der Beschluss einer Gemeindeversammlung verstosse gegen eine Testamentsauflage, ist im Rahmen der Gemeindebeschwerde unzulässig.

Für Vollziehungsklagen gemäss Art. 482 ZGB ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig (E. 3). Die Zweckbindung eines Sondervermögens kann aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr zeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Hier ist dem Gemeinderat zwar gestattet, die streitgegenständliche Liegenschaft zu veräussern, weil diese nicht mehr für den Betrieb eines Altersheims benötigt wird; er muss den Verkaufserlös aber wieder dem zweckgebundenen Sondervermögen zuführen (E. 4.3). Da in der streitgegenständlichen Liegenschaft bis anhin ein Altersheim betrieben wurde, führte ein früherer Gemeindeversammlungsbeschluss nicht zur Aufhebung der Zweckbindung, zumal dem zum damaligen Zeitpunkt der Regierungsrat hätte zustimmen müssen (E. 4.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · LEGAT SONDERVERMÖGEN ZWECKBINDUNG · Rechtsnormen: · § 129 Abs. 2 GemeindeG Art. 482 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2