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VB.2016.00579 • VG ZH VB.2016.00579 KI-generiert

Italian National Loses Residence Permit Due to Unemployment and Abuse of Rights

Geschäftsnummer VB.2016.00579
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed the revocation of a residence permit for an Italian national who had been unemployed since at least March 2011, thus losing his status as a worker under the Free Movement Agreement and failing to demonstrate that he could support himself without public assistance. The court reasoned that even though the individual might have qualified for a settlement permit after five years, its issuance is subject to non-revocation grounds. His reliance on supplementary benefits, obtained by prematurely drawing an old-age pension solely for this purpose, was deemed an abuse of rights and a valid reason for revocation, rendering his appeal and request for legal aid unsuccessful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Freizügigkeitsabkommen, Arbeitnehmereigenschaft, Ablösung von der Sozialhilfeabhängigkeit durch vorzeitigen Bezug einer Altersrente] Auch bei italienischen Staatsangehörigen, die nach fünf Jahren grundsätzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung haben, steht deren Erteilung unter dem Vorbehalt von Widerrufsgründen (E. 4.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus fort, bis keine ernsthaften Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen (E. 5.2). Der Beschwerdeführer ist vermutlich schon seit Mai 2010, jedenfalls aber seit März 2011 arbeitslos und hatte seine Arbeitnehmereigenschaft damit bereits bei Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verloren (E. 5.3). Da er nicht selbst oder durch Unterstützung anderer Personen für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, besteht auch kein Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (E. 5.4). Der Bezug von Ergänzungsleistungen führt hier in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht zur Ablösung von der Sozialhilfe, zumal der vorzeitige Bezug einer Altersrente einzig zu diesem Zweck rechtsmissbräuchlich ist; der Beschwerdeführer erfüllt damit auch einen Widerrufsgrund, wenn ihm im Jahr 2013 die Niederlassungsbewilligung hätte erteilt werden müssen (E. 5.5). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 6). Da bereits der Rekurs offensichtlich aussichtslos war, hat die Vorinstanz das UP/URB-Gesuch zu Recht abgewiesen (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Arbeitslosenentschädigung Aufenthaltsbewilligung Freizügigkeit der Arbeitnehmer Ruhegehaltsansprüche unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG
This provision is cited as the basis for the withdrawal of the residence permit.
Art. 22 FZA
This provision is mentioned in relation to the right of residence for Swiss citizens and their family members.
Art. 4 Abs. 2 Anhang
22 FZA Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA Art.
Art. 6 Abs. 6 Anhang
2 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA
This provision relates to the conditions for granting a settlement permit.
Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA
This provision addresses the withdrawal of a settlement permit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG

This provision is cited as the basis for the withdrawal of the residence permit.

Art. 22 FZA

This provision is mentioned in relation to the right of residence for Swiss citizens and their family members.

Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA

This provision relates to the conditions for granting a settlement permit.

Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA

This provision addresses the withdrawal of a settlement permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00579

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00579 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · [Freizügigkeitsabkommen, Arbeitnehmereigenschaft, Ablösung von der Sozialhilfeabhängigkeit durch vorzeitigen Bezug einer Altersrente] Auch bei italienischen Staatsangehörigen, die nach fünf Jahren grundsätzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung haben, steht deren Erteilung unter dem Vorbehalt von Widerrufsgründen (E. 4.1).

Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus fort, bis keine ernsthaften Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen (E. 5.2). Der Beschwerdeführer ist vermutlich schon seit Mai 2010, jedenfalls aber seit März 2011 arbeitslos und hatte seine Arbeitnehmereigenschaft damit bereits bei Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verloren (E. 5.3). Da er nicht selbst oder durch Unterstützung anderer Personen für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, besteht auch kein Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (E. 5.4).

Der Bezug von Ergänzungsleistungen führt hier in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht zur Ablösung von der Sozialhilfe, zumal der vorzeitige Bezug einer Altersrente einzig zu diesem Zweck rechtsmissbräuchlich ist; der Beschwerdeführer erfüllt damit auch einen Widerrufsgrund, wenn ihm im Jahr 2013 die Niederlassungsbewilligung hätte erteilt werden müssen (E. 5.5). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 6). Da bereits der Rekurs offensichtlich aussichtslos war, hat die Vorinstanz das UP/URB-Gesuch zu Recht abgewiesen (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte:

· ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VORZEITIGER RENTENBEZUG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG Art. 22 FZA Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2