Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00574 • VG ZH VB.2016.00574 KI-generiert

Social Welfare Office v. Recipient of Disability Benefits

Geschäftsnummer VB.2016.00574
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A social welfare office sought reimbursement from an individual for the cost of non-insured medications after the retroactive award of disability benefits and supplementary benefits, which were used to offset the advanced welfare payments. The court determined that the welfare office fulfilled its duty to mitigate damages by appealing the reimbursement amount to the disability insurance office. Once the social insurance coverage was definitively rejected, the welfare office was entitled to reclaim the expenses from the individual, as they would have borne these costs themselves had the disability benefits been paid on time.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe für nicht versicherte Medikamente nach rückwirkender Zusprechung einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Die Sozialbehörde forderte vom Beschwerdeführer nach rückwirkender Zusprechung einer vollen IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen, welche mit der bevorschussten wirtschaftlichen Hilfe verrechnet wurden, den von den Ergänzungsleistungen nicht gedeckten Betrag für nicht versicherte Medikamente zurück. Die Sozialbehörde kam mit einer Anfechtung des Rückvergütungsbetrags bei der SVA Zürich ihrer Schadensminderungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer genügend nach. Die Übernahme der Kosten wurde durch die Sozialversicherungen demnach definitiv abgelehnt, sodass die Sozialbehörde zur Rückforderung nach § 27 SHG beim Beschwerdeführer berechtigt war. Wäre die Rente rechtzeitig ausbezahlt worden, hätte er diese Kosten auch selber tragen müssen (E. 2). Abweisung. Gewährung UP.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Rückerstattung an die versicherte Person Schadenersatzzahlung Rückforderung von Leistungen missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Versicherungsleistung der Sozialversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 27 SHG

Cited as the legal basis for the social welfare office's right to reclaim funds from the appellant after the social insurance benefits were definitively denied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00574

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00574 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe für nicht versicherte Medikamente nach rückwirkender Zusprechung einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Die Sozialbehörde forderte vom Beschwerdeführer nach rückwirkender Zusprechung einer vollen IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen, welche mit der bevorschussten wirtschaftlichen Hilfe verrechnet wurden, den von den Ergänzungsleistungen nicht gedeckten Betrag für nicht versicherte Medikamente zurück.

Die Sozialbehörde kam mit einer Anfechtung des Rückvergütungsbetrags bei der SVA Zürich ihrer Schadensminderungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer genügend nach. Die Übernahme der Kosten wurde durch die Sozialversicherungen demnach definitiv abgelehnt, sodass die Sozialbehörde zur Rückforderung nach § 27 SHG beim Beschwerdeführer berechtigt war. Wäre die Rente rechtzeitig ausbezahlt worden, hätte er diese Kosten auch selber tragen müssen (E. 2).

Abweisung. Gewährung UP. · --- · Stichworte: · ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN INVALIDENRENTE IV-RENTE MEDIKAMENTE RÜCKFORDERUNG RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG RÜCKZAHLUNG SOZIALHILFE SOZIALVERSICHERUNG VERRECHNUNG VERSICHERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 20 ATSG § 22 ATSG § 22 Abs. 2 ATSG § 22 Abs. 4 ELV § 27 SHG § 27 Abs. 1 SHG § 27 Abs. 1 lit. a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3