Usufructuary's Appeal Against Elevator Decommissioning Order Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal against an order to decommission and seal elevator systems due to the lack of required safety measures according to a specific directive, where the appellant, a usufructuary, challenged the nullity of the order directed to the new owner. The court reasoned that there was no obvious and severe defect in the notification of the administrative order to render it void, as the appellant received timely knowledge and could defend against it in the appeal process, and further affirmed the lower court's discretionary decision to enforce decommissioning when no written evidence of imminent and binding implementation of safety measures existed, especially since the project lacked fundamental planning.
Legislator-Regeste
AmtlichVerfügungen des Amtes für Baubewilligungen | Ausserbetriebnahme und Plombierung der Aufzugsanlagen gemäss ESBA-Richtlinie mangels Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen: Nichtigkeit der an den neu Nutzniessungsberechtigten gerichteten Verfügung nach Eigentümerwechsel? Da die Beschwerde in der Sache abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Nutzniesserin zum Rekurs legitimiert gewesen wäre (E. 2.3). Ein offensichtlicher und besonders schwerer Mangel in der Eröffnung der Verfügung, welcher zu deren Nichtigkeit führen müsste, ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführerin ist daraus, dass die strittige Verfügung lediglich dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, kein Rechtsnachteil entstanden, da sie davon rechtzeitig Kenntnis erhalten hat und sich im Rekursverfahren dagegen zur Wehr setzen konnte. Es kann daher ebenfalls offenbleiben, ob die Verfügung der Beschwerdeführerin ebenfalls hätte eröffnet werden müssen. Auch der Beschwerdeführer, welcher nicht von der Verpflichtung befreit werden will, kann aus einer allenfalls fehlerhaften Eröffnung nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 3.2). In materieller Hinsicht beurteilte das Baurekursgericht das Vorgehen der Behörde, bei fehlender Umsetzung nur dann von einer Ausserbetriebnahme abzusehen, wenn ein schriftlicher Nachweis eines baldigen und verbindlichen Umsetzungstermins vorliegt, zu Recht als in deren Ermessen liegend, da ein entsprechendes Projekt bis heute noch nicht einmal in den Grundzügen vorhanden ist (E. 4.4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited in the context where the decision on the merits was made, leading to the dismissal of the appeal.
This provision likely relates to the overall procedure or the court's competence in dealing with the appeal that was ultimately dismissed.
This provision is cited in connection with the decision on the merits regarding the administrative action.
This provision pertains to the subject matter (lift safety/decommissioning) that was judged in the merits.
This provision relates to costs, as it is listed among the cited legal norms and often governs court proceedings costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00572
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00572 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.07.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verfügungen des Amtes für Baubewilligungen · Ausserbetriebnahme und Plombierung der Aufzugsanlagen gemäss ESBA-Richtlinie mangels Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen:
Nichtigkeit der an den neu Nutzniessungsberechtigten gerichteten Verfügung nach Eigentümerwechsel? Da die Beschwerde in der Sache abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Nutzniesserin zum Rekurs legitimiert gewesen wäre (E. 2.3). Ein offensichtlicher und besonders schwerer Mangel in der Eröffnung der Verfügung, welcher zu deren Nichtigkeit führen müsste, ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführerin ist daraus, dass die strittige Verfügung lediglich dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, kein Rechtsnachteil entstanden, da sie davon rechtzeitig Kenntnis erhalten hat und sich im Rekursverfahren dagegen zur Wehr setzen konnte.
Es kann daher ebenfalls offenbleiben, ob die Verfügung der Beschwerdeführerin ebenfalls hätte eröffnet werden müssen. Auch der Beschwerdeführer, welcher nicht von der Verpflichtung befreit werden will, kann aus einer allenfalls fehlerhaften Eröffnung nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 3.2). In materieller Hinsicht beurteilte das Baurekursgericht das Vorgehen der Behörde, bei fehlender Umsetzung nur dann von einer Ausserbetriebnahme abzusehen, wenn ein schriftlicher Nachweis eines baldigen und verbindlichen Umsetzungstermins vorliegt, zu Recht als in deren Ermessen liegend, da ein entsprechendes Projekt bis heute noch nicht einmal in den Grundzügen vorhanden ist (E. 4.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ADRESSAT AUFZUG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERÖFFNUNG ESBA-RICHTLINIE LEGITIMATION LIFT NICHTEINTRETENSENTSCHEID NICHTIGKEIT · Rechtsnormen: · § 33 BBauV I § 239 Abs. I PBG § 296 PBG § 338 PBG § 21 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4