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VB.2016.00571 • VG ZH VB.2016.00571 KI-generiert

Administrative Court on Refusal to Decide on Stay of Execution in Voting Rights Appeal

Geschäftsnummer VB.2016.00571
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a complaint seeking a declaration of refusal to decide regarding an instance that failed to rule on a request for a stay of execution filed in an appeal concerning voting rights, which had been lodged six weeks before an upcoming referendum. The court held that the appeal was admissible, recognizing a legitimate interest in the declaration of refusal, even though the underlying request for a stay had become moot due to the passage of time, because the lower instance intentionally withheld a decision until after the vote, despite the urgent nature of the interim legal protection sought, thus constituting a legally actionable refusal to decide, which could not be excused by organizational overload.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung | [Die Vorinstanz hat über ein Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung nicht befunden, das in einem sechs Wochen vor einer Abstimmung anhängig gemachten Stimmrechtsrekurs gestellt wurde. Die Beschwerdeführer verlangen die Feststellung einer Rechtsverweigerung.] Zulässigkeit der Beschwerde, welche Feststellung einer Rechtsverweigerung hinsichtlich eines Zwischenentscheids verlangt, wobei ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist, auch wenn und gerade weil das Gesuch, das von der Vorinstanz nicht behandelt wurde, inzwischen - zufolge Zeitablaufs - gegenstandslos geworden ist (E. 1.2 ff.). Die Vorinstanz hatte während über fünf Wochen seit der Einreichung des Rekurses und bis vier Tage vor der Abstimmung über das Gesuch der Beschwerdeführer nicht befunden und bestätigte ihnen gegenüber schliesslich ausdrücklich, sie werde vor der Abstimmung über ihr Gesuch nicht befinden (E. 4.1). Insbesondere aufgrund des Umstands, dass das Gesuch ein Institut des einstweiligen Rechtsschutzes betraf, sowie aufgrund der ins Auge springenden Dringlichkeit der Angelegenheit hätte die Vorinstanz möglichst schnell über das Gesuch befinden müssen. Ihr ist Rechtsverweigerung vorzuwerfen (E. 4.2 f.). Die Vorinstanz kann sich nicht auf eine allfällige Überlastung bzw. Ressourcenknappheit oder Gründe organisatorischer Natur berufen, um ihre Untätigkeit zu rechtfertigen. Sie hätte sich entsprechend organisieren bzw. den Fall prioritär behandeln müssen (E. 4.2.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Stimmrecht Referendum Anspruch auf einen Entscheid Strafaufschub formloser Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 Abs. III VRG

This provision appears to be the main legal ground justifying the acceptance (Gutheissung) of the appeal concerning the denial of justice.

§ 19 Abs. I lit. b VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is implicitly used in the context of the appeal decided upon, likely related to the procedure or substance of the original request.

§ 25 Abs. II lit. b VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is implicitly used in the context of the appeal decided upon, likely related to the procedure or substance of the original request.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00571

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00571 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung · [Die Vorinstanz hat über ein Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung nicht befunden, das in einem sechs Wochen vor einer Abstimmung anhängig gemachten Stimmrechtsrekurs gestellt wurde. Die Beschwerdeführer verlangen die Feststellung einer Rechtsverweigerung.] Zulässigkeit der Beschwerde, welche Feststellung einer Rechtsverweigerung hinsichtlich eines Zwischenentscheids verlangt, wobei ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist, auch wenn und gerade weil das Gesuch, das von der Vorinstanz nicht behandelt wurde, inzwischen - zufolge Zeitablaufs - gegenstandslos geworden ist (E. 1.2 ff.).

Die Vorinstanz hatte während über fünf Wochen seit der Einreichung des Rekurses und bis vier Tage vor der Abstimmung über das Gesuch der Beschwerdeführer nicht befunden und bestätigte ihnen gegenüber schliesslich ausdrücklich, sie werde vor der Abstimmung über ihr Gesuch nicht befinden (E. 4.1). Insbesondere aufgrund des Umstands, dass das Gesuch ein Institut des einstweiligen Rechtsschutzes betraf, sowie aufgrund der ins Auge springenden Dringlichkeit der Angelegenheit hätte die Vorinstanz möglichst schnell über das Gesuch befinden müssen.

Ihr ist Rechtsverweigerung vorzuwerfen (E. 4.2 f.). Die Vorinstanz kann sich nicht auf eine allfällige Überlastung bzw. Ressourcenknappheit oder Gründe organisatorischer Natur berufen, um ihre Untätigkeit zu rechtfertigen. Sie hätte sich entsprechend organisieren bzw. den Fall prioritär behandeln müssen (E. 4.2.3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE STIMMRECHTSREKURS ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · § 19 Abs. I lit. b VRG § 25 Abs. II lit. b VRG § 25 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3