Late Appeal Due to Filing After Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not proceed with the appeal because it was filed after the deadline. The appealing party received the decision during court holidays, so the 30-day appeal period began on August 16th and ended on September 14th. The appeal was filed on September 15th, making it late. Additionally, even if the appeal was conditioned on receiving free legal aid, it would not be considered because such requests in administrative proceedings can only be made after the appeal is filed, unlike in civil proceedings where they can be filed beforehand.
Legislator-Regeste
AmtlichStipendien | [Nichteintreten wegen Fristversäumnis] Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin während der (Sommer-)Gerichtsferien zugestellt. Entsprechend fing die 30-tägige Beschwerdefrist am 16. August 2016 an und hörte am (Mittwoch,) 14. September 2016 auf. Auf das am 15. September 2016 erhobene Rechtsmittel ist daher wegen Fristversäumnis nicht einzutreten (E. 2 Abs. 1). Sollte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht nur unter der unzulässigen Bedingung anzurufen gewünscht haben, dass ihr unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, wäre das Rechtsmittel auch deshalb nicht an die Hand zu nehmen; schliesslich liesse sich auf ein blosses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus dem zusätzlichen Grund ebenso wenig eintreten, dass es anders als im Zivilprozess erst ab Rechtshängigkeit einer Beschwerde eingereicht werden könnte (E. 2 Abs. 2). Im Unterschied zum Zivilprozess müssen um unentgeltliche (Verwaltungs-)Rechtspflege Ersuchende befürchten, dass ihnen dafür eigens Kosten auferlegt werden können, und zwar selbst bei Obsiegen in der Hauptsache (E. 3 Abs. 3). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to failure to meet the deadline.
Used to declare the appeal inadmissible due to failure to meet the deadline.
Used to declare the appeal inadmissible as it was filed conditionally upon the granting of legal aid.
Used to declare the appeal inadmissible as the request for legal aid was filed before the appeal was lodged.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00569
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00569 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Stipendien · [Nichteintreten wegen Fristversäumnis] Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin während der (Sommer-)Gerichtsferien zugestellt. Entsprechend fing die 30-tägige Beschwerdefrist am 16. August 2016 an und hörte am (Mittwoch,) 14. September 2016 auf. Auf das am 15.
September 2016 erhobene Rechtsmittel ist daher wegen Fristversäumnis nicht einzutreten (E. 2 Abs. 1). Sollte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht nur unter der unzulässigen Bedingung anzurufen gewünscht haben, dass ihr unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, wäre das Rechtsmittel auch deshalb nicht an die Hand zu nehmen; schliesslich liesse sich auf ein blosses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus dem zusätzlichen Grund ebenso wenig eintreten, dass es anders als im Zivilprozess erst ab Rechtshängigkeit einer Beschwerde eingereicht werden könnte (E. 2 Abs. 2).
Im Unterschied zum Zivilprozess müssen um unentgeltliche (Verwaltungs-)Rechtspflege Ersuchende befürchten, dass ihnen dafür eigens Kosten auferlegt werden können, und zwar selbst bei Obsiegen in der Hauptsache (E. 3 Abs. 3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · FRISTVERSÄUMNIS · Rechtsnormen: · § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 53 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4