Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00566 • VG ZH VB.2016.00566 KI-generiert

Building Permit Access Road Division Dispute

Geschäftsnummer VB.2016.00566
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose regarding the approval of a building permit contingent on the access road to the building plot being developed via a cul-de-sac street, with the lower court having divided this street into two sections for determining access, a division upheld by the court because the existing turning area was deemed adequate for service vehicles, even if the roadway slightly undershot the required width. The court reasoned that while the appellant's subjective motives were not improper, the objective requirements for traffic safety and turning capabilities for refuse collection vehicles were met, and a challenge regarding visibility at the exit was deemed untimely due to an unclear initial filing, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erschliessung eines Baugrundstücks über eine Stichstrasse. Die von der Beschwerdeführerschaft vorgebrachten inneren Beweggründe für ihre Beschwerde sind nicht rechtsmissbräuchlich, weshalb diese keinen negativen Einfluss auf die aus anderen Gründen gegebene Legitimation haben (E. 2.3). Vorliegend ist es insbesondere aufgrund der Position des Kehrplatzes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Stichstrasse für die Festlegung der Zugangsart in zwei Strassenabschnitte unterteilt hat (E. 3.5). Da alle Grundstücke der Stichstrasse über je eine eigene Kehrmöglichkeit verfügen und die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste auf dem Wendeplatz der Strassenparzelle wenden können, ist die Stichstrasse als verkehrssicher zu beurteilen. Die geringfügige Unterschreitung der notwendigen Fahrbahnbreite ändert daran nichts (E. 4.2–4.4). Der Wendeplatz auf der Strassenparzelle bietet auch für Kehrichtfahrzeuge genügend Wendemöglichkeiten (E. 5.4). Ist der Wortlaut einer Rechtsschrift unklar, muss eine vertrauenstheoretische Auslegung erfolgen. Die Rüge betreffend die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt erweist sich damit als verspätet (E. 6.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Zufahrtsstrasse verspätete Einreichung Baugelände Vortrittsverletzung unbewilligter Bau

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 236 Abs. I PBG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive issue decided by the final order (dismissal of the appeal regarding access/road access).

§ 237 Abs. I PBG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive issue decided by the final order (dismissal of the appeal regarding access/road access).

§ 237 Abs. II PBG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive issue decided by the final order (dismissal of the appeal regarding access/road access).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00566

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00566 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.04.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erschliessung eines Baugrundstücks über eine Stichstrasse. Die von der Beschwerdeführerschaft vorgebrachten inneren Beweggründe für ihre Beschwerde sind nicht rechtsmissbräuchlich, weshalb diese keinen negativen Einfluss auf die aus anderen Gründen gegebene Legitimation haben (E. 2.3).

Vorliegend ist es insbesondere aufgrund der Position des Kehrplatzes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Stichstrasse für die Festlegung der Zugangsart in zwei Strassenabschnitte unterteilt hat (E. 3.5). Da alle Grundstücke der Stichstrasse über je eine eigene Kehrmöglichkeit verfügen und die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste auf dem Wendeplatz der Strassenparzelle wenden können, ist die Stichstrasse als verkehrssicher zu beurteilen. Die geringfügige Unterschreitung der notwendigen Fahrbahnbreite ändert daran nichts (E. 4.2–4.4).

Der Wendeplatz auf der Strassenparzelle bietet auch für Kehrichtfahrzeuge genügend Wendemöglichkeiten (E. 5.4). Ist der Wortlaut einer Rechtsschrift unklar, muss eine vertrauenstheoretische Auslegung erfolgen. Die Rüge betreffend die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt erweist sich damit als verspätet (E. 6.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG ERSCHLIESSUNG GENÜGENDE ZUGÄNGLICHKEIT KEHRMÖGLICHKEIT KEHRPLATZ STICHSTRASSE ZUFAHRT ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen: · § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3