Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00564 • VG ZH VB.2016.00564 KI-generiert

Driving Ban Upheld for Speeding Violation

Geschäftsnummer VB.2016.00564
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a driving ban for a speeding violation, finding that while the criminal judgment definitively established a speed exceeding the limit by more than 21 km/h, it did not specify the exact speed. However, the court determined through laser speed measurement evidence that the individual exceeded the speed limit by 26 km/h, classifying it as a moderate endangerment of traffic. The court also found no extenuating circumstances and rejected a procedural complaint regarding a judge's recusal announcement, as the driver's request had already been granted and caused no financial detriment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fahrverbot auf Schweizer Gebiet | Bindung an ein Strafurteil; Zuverlässigkeit einer Geschwindigkeitsmessung. Dem unbegründeten Strafurteil lässt sich lediglich entnehmen, dass das Strafgericht eine (wohl mehr als 21 km/h betragende) Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verbindlich festgestellt hatte, nicht aber, dass diese tatsächlich bei 26 km/h lag (E. 3.2). Allerdings lässt sich aufgrund der aktenkundigen Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergeschwindigkeitsmessgerät erstellen, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat (E. 3.3). Damit liegt eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (E. 4.1). Besondere Umstände, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, bestehen nicht (E. 4.2). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer offenbar erst mit dem Endentscheid mitteilte, dass der Chef der Rekursabteilung in den Ausstand getreten war, ist nicht rechtsverletzend. Nachdem dem Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich entsprochen worden war, ist es nicht zu beanstanden, dass ihm dies erst mit dem Rekursentscheid eröffnet wurde. Auch zeitigte das Ausstandsbegehren keinerlei Kostenfolgen (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Fahrverbot als Massnahme Geschwindigkeitsüberschreitung Verfahrensverletzungen Strafanzeige vorschriftswidriges Überholen Verwendung des Mobiltelefons am Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

Cited as the legal basis for establishing a medium-severe traffic endangerment due to exceeding the speed limit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00564

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00564 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Fahrverbot auf Schweizer Gebiet · Bindung an ein Strafurteil; Zuverlässigkeit einer Geschwindigkeitsmessung. Dem unbegründeten Strafurteil lässt sich lediglich entnehmen, dass das Strafgericht eine (wohl mehr als 21 km/h betragende) Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verbindlich festgestellt hatte, nicht aber, dass diese tatsächlich bei 26 km/h lag (E. 3.2).

Allerdings lässt sich aufgrund der aktenkundigen Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergeschwindigkeitsmessgerät erstellen, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat (E. 3.3). Damit liegt eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (E. 4.1). Besondere Umstände, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, bestehen nicht (E. 4.2). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer offenbar erst mit dem Endentscheid mitteilte, dass der Chef der Rekursabteilung in den Ausstand getreten war, ist nicht rechtsverletzend.

Nachdem dem Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich entsprochen worden war, ist es nicht zu beanstanden, dass ihm dies erst mit dem Rekursentscheid eröffnet wurde. Auch zeitigte das Ausstandsbegehren keinerlei Kostenfolgen (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSTAND BINDUNG AN STRAFBEFEHL FAHRVERBOT GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG LASERGESCHWINDIGKEITSMESSGERÄT STRAFBEFEHL · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3