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VB.2016.00560 • VG ZH VB.2016.00560 KI-generiert

Residency Permit Revocation Upheld Due to Serious Criminal History Outweighing Family Ties

Geschäftsnummer VB.2016.00560
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a residency permit due to the permit holder's repeated and serious criminal activity, including convictions for robbery and assault resulting in multi-year prison sentences, despite the individual's claim that separating from his resident family (wife, children, and purportedly dependent father) would be unreasonable. The court reasoned that it would only consider arguments substantively addressing prior decisions, accepted the facts sufficiently established by the unchallenged criminal judgment and appended indictment, and determined that the significant public interest in exclusion, underscored by the nature of the offenses which would mandate deportation under other provisions, outweighed the individual's personal circumstances, especially considering a continued relapse risk.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit. [Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde aufgrund von dessen wiederholter Straffälligkeit widerrufen. Dieser macht u.a. geltend, dass ihm eine Trennung von seinen hier niedergelassenen Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder, angeblich von ihm abhängiger Vater) nicht zumutbar wäre]. Auf die Beschwerde ist nur einzutreten, soweit sie sich auch substanziiert mit den vorinstanzlichen Argumenten auseinandersetzt. Anders als im abgekürzten Verfahren hat die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift bei einem nicht schriftlich begründeten Entscheid im ordentlichen Verfahren nicht automatisch als anerkannt zu gelten, gleichwohl darf im Widerrufsverfahren auf die Anklageschrift abgestellt werden, soweit diese nicht im Widerspruch zum ergangenen Strafurteil steht und im ausländerrechtlichen Verfahren nicht substanziiert dargelegt wird, inwieweit der angeklagte Sachverhalt sich nicht im Strafurteil niedergeschlagen haben soll. Der relevante Sachverhalt ergibt sich damit im vorliegenden Verfahren hinreichend aus dem unbegründeten Strafurteil und der diesem angefügten Anklageschrift. Auch sonst erscheint die vorliegende Angelegenheit entscheidungsreif, weshalb von einer Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung abzusehen ist. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und erwirkte bereits zweimal eine überjährige Freiheitsstrafe wegen bandenmässigen Raubs, Einbruchsdelikte etc. bzw. Körperverletzungsdelikte, Angriffs etc. Zudem wurde er wiederholt ausländerrechtlich verwarnt. Art, Dauer und Umfang der deliktischen Tätigkeit begründen ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse, zumal Delikte begangen wurden, welche nach Art. 66a StGB vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen. Sodann geht selbst nach Einschätzung der Therapeutin des Beschwerdeführers weiterhin ein gewisses Rückfallrisiko von diesem aus. Angesichts desüberwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen (allenfalls pflegebedürftiger Vater, Ehefrau, Kinder) verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Familienwegweisung schwere Straftaten persönliche Verhältnisse rückwirkende Aufenthaltsbewilligung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66a StGB
Art, Dauer und Umfang der deliktischen Tätigkeit begründen ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse, zumal Delikte begangen wurden, welche nach Art. 66a StGB vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen.
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
IV AuG Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
This provision is cited in the list of legal norms related to the decision on the substance of the case, concerning the revocation of the residence permit due to criminal behavior.
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
This provision is cited in the list of legal norms related to the decision on the substance of the case, concerning the revocation of the residence permit due to criminal behavior.
Art. 63 Abs. III AuG
This provision is cited in the list of legal norms related to the decision on the substance of the case, concerning the revocation of the residence permit.
Art. 90 AuG
Art. 96 AuG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. I lit. a AuG

This provision is cited in the list of legal norms related to the decision on the substance of the case, concerning the revocation of the residence permit due to criminal behavior.

Art. 63 Abs. I lit. b AuG

This provision is cited in the list of legal norms related to the decision on the substance of the case, concerning the revocation of the residence permit due to criminal behavior.

Art. 63 Abs. III AuG

This provision is cited in the list of legal norms related to the decision on the substance of the case, concerning the revocation of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00560

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00560 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.01.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit. [Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde aufgrund von dessen wiederholter Straffälligkeit widerrufen.

Dieser macht u.a. geltend, dass ihm eine Trennung von seinen hier niedergelassenen Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder, angeblich von ihm abhängiger Vater) nicht zumutbar wäre]. Auf die Beschwerde ist nur einzutreten, soweit sie sich auch substanziiert mit den vorinstanzlichen Argumenten auseinandersetzt. Anders als im abgekürzten Verfahren hat die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift bei einem nicht schriftlich begründeten Entscheid im ordentlichen Verfahren nicht automatisch als anerkannt zu gelten, gleichwohl darf im Widerrufsverfahren auf die Anklageschrift abgestellt werden, soweit diese nicht im Widerspruch zum ergangenen Strafurteil steht und im ausländerrechtlichen Verfahren nicht substanziiert dargelegt wird, inwieweit der angeklagte Sachverhalt sich nicht im Strafurteil niedergeschlagen haben soll.

Der relevante Sachverhalt ergibt sich damit im vorliegenden Verfahren hinreichend aus dem unbegründeten Strafurteil und der diesem angefügten Anklageschrift. Auch sonst erscheint die vorliegende Angelegenheit entscheidungsreif, weshalb von einer Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung abzusehen ist. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und erwirkte bereits zweimal eine überjährige Freiheitsstrafe wegen bandenmässigen Raubs, Einbruchsdelikte etc. bzw. Körperverletzungsdelikte, Angriffs etc. Zudem wurde er wiederholt ausländerrechtlich verwarnt.

Art, Dauer und Umfang der deliktischen Tätigkeit begründen ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse, zumal Delikte begangen wurden, welche nach Art. 66a StGB vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen. Sodann geht selbst nach Einschätzung der Therapeutin des Beschwerdeführers weiterhin ein gewisses Rückfallrisiko von diesem aus. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen (allenfalls pflegebedürftiger Vater, Ehefrau, Kinder) verhältnismässig.

Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ABGEKÜRZTES VERFAHREN ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ANGRIFF BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEGRÜNDUNGSMANGEL BEGRÜNDUNGSPFLICHT DROGENDELIKT EINBRUCHDIEBSTAHL GEWALTDELIKT KINDESANHÖRUNG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE RAUB UNBEGRÜNDETER ENTSCHEID WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. IV AuG Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. III AuG Art. 90 AuG Art. 96 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 121 Abs. III BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 12 KRK Art. 66 lit. a StGB Art. 134 StGB § 358 Abs. I StPO § 362 Abs. II StPO § 54 VRG Art. 80 VZAE · Publikationen:

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