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VB.2016.00557 • VG ZH VB.2016.00557 KI-generiert

Inmate Denied Conditional Release Due to Insufficient Self-Reflection and Future Planning

Geschäftsnummer VB.2016.00557
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of conditional release for an inmate serving a life sentence, despite meeting the temporal requirements and demonstrating acceptable behavior in prison. The court found that the inmate's lack of significant self-reflection on their past crimes and failure to provide detailed information about their future living situation and social support system meant a favorable prognosis for avoiding recidivism could not be made, especially as a psychiatric evaluation linked reduced relapse risk to long-term psychotherapy. The court also noted that the inmate was not entitled to an oral hearing before the administrative court.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung | Strafvollzug: Bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht (E. 1.2). Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB. Auch sein Vollzugsverhalten steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen (E. 4.1). Allerdings ist die Vorinstanz - unter Abwägung der Täterpersönlichkeit, des Vorlebens, des Vollzugsverhaltens sowie der gefährdeten Rechtsgüter - zu Recht zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Dabei ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung durch den Beschwerdeführer als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt hat, insbesondere da ein psychiatrisches Gutachten die Senkung der Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer von einer längerfristigen Psychotherapie abhängig gemacht hatte. Auch unterliess es der Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht substanziierte Angaben zu seinen Familienverhältnissen und der Lebenssituation in seinem sozialen Empfangsraum zu machen. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wurde zu Recht verweigert (E. 4.2-E. 4.5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Haftbedingungen lebenslängliche Freiheitsstrafe psychiatrische Störungen mündliche Verhandlung Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. I StGB

This article establishes the conditions for conditional release from detention, which were considered in determining the applicant's eligibility.

Art. 86 Abs. III StGB

This article likely relates to the assessment of the applicant's conduct during detention, which was a factor in the decision.

Art. 86 Abs. V StGB

This article probably pertains to the requirements for conditional release, including the prognostication of future behavior, which was central to the court's decision.

§ 59 VRG

This provision likely governs the procedural aspects of administrative court proceedings, including the right to an oral hearing, which was addressed in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00557

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00557 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.01.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung · Strafvollzug: Bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht (E. 1.2). Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB. Auch sein Vollzugsverhalten steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen (E. 4.1).

Allerdings ist die Vorinstanz - unter Abwägung der Täterpersönlichkeit, des Vorlebens, des Vollzugsverhaltens sowie der gefährdeten Rechtsgüter - zu Recht zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Dabei ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung durch den Beschwerdeführer als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt hat, insbesondere da ein psychiatrisches Gutachten die Senkung der Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer von einer längerfristigen Psychotherapie abhängig gemacht hatte.

Auch unterliess es der Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht substanziierte Angaben zu seinen Familienverhältnissen und der Lebenssituation in seinem sozialen Empfangsraum zu machen. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wurde zu Recht verweigert (E. 4.2-E. 4.5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE LEBENSLANGE FREIHEITSSTRAFE LEGALPROGNOSE MITWIRKUNGSPFLICHT MÜNDLICHE VERHANDLUNG PERSÖNLICHE ANHÖRUNG PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RÜCKFALLGEFAHR SOZIALER EMPFANGSRAUM STRAFVOLLZUG VOLLZUGSVERHALTEN · Rechtsnormen:

· Art. 6 Abs. I EMRK Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. III StGB Art. 86 Abs. V StGB § 20 Abs. III StJVG § 59 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3