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VB.2016.00554 • VG ZH VB.2016.00554 KI-generiert

Social Assistance Refusal Upheld Due to Non-Compliance with Bank Statement Submission

Geschäftsnummer VB.2016.00554
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision not to proceed with an application for social assistance because the applicants failed to fully comply with the requirement to submit bank statements, despite an investigation revealing they had not declared all their accounts and one applicant faced criminal proceedings for suspected social assistance fraud. The court reasoned that the request for bank documents was necessary and appropriate to establish indigence, and it was reasonable for the applicants, who possessed sufficient funds at the time, to cover the associated bank fees, concluding that the failure to provide the complete, necessary documentation justified the refusal to process the application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Nichteintreten auf Unterstützungsgesuch [Die Beschwerdeführenden kamen der Auflage zur Einreichung von Bankbelegen nicht vollumfänglich nach, weshalb der Sozialarbeiter auf das Unterstützungsgesuch nicht eintrat.] Rechtsgrundlagen zur wirtschaftlichen Unterstützung, insbesondere zur Mitwirkungspflicht (E.2). Ein Ermittlungsbericht ergab unbestrittenermassen, dass die Beschwerdeführenden nicht alle ihre Konten deklarierten. Gegen den Beschwerdeführer 1 ist zudem ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Sozialhilfebetrug hängig. Die erteilte Auflage erscheint deshalb geeignet und erforderlich, um die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden feststellen zu können (E. 4.1). Die Beschwerdeführenden machten vor der Vorinstanz geltend, die Bank würde für die Belege Fr. 250.- verrechnen. Allerdings verfügten die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Auflage über genügend Geld, um die Belege einzuholen. Angesichts der Wichtigkeit der angeforderten Bankbelege und der massiven Konsequenzen im Falle der Nichteinreichung wäre es den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, die Gebühren zur Einholung der Bankbelege aus ihren Vermögenswerten zu finanzieren (E. 4.2). Entgegen ihrer Behauptung reichten die Beschwerdeführenden die verlangten Bankauszüge weder vor der Beschwerdegegnerin noch vor der Vorinstanz ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legten die Beschwerdeführenden zwar neue Belege vor, aber auch diese belegen die Vermögensverhältnisse nicht lückenlos (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP.

Schlagwörter

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Sozialhilfebetrug Begründungserfordernisse Bankunterlagen Begründung Bedürftigkeit Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 SHG

This provision relates to the legal basis for economic support, which is the core issue addressed by the court's decision not to enter upon the application.

§ 16 VRG

This provision relates to procedural matters concerning the investigation and decision-making process, which is implicitly applied when ordering non-admission.

§ 50 Abs. 1 VRG

This provision addresses the inadmissibility of the application (Nichteintreten), which is the primary outcome of the ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00554

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00554 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.03.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Nichteintreten auf Unterstützungsgesuch [Die Beschwerdeführenden kamen der Auflage zur Einreichung von Bankbelegen nicht vollumfänglich nach, weshalb der Sozialarbeiter auf das Unterstützungsgesuch nicht eintrat.] Rechtsgrundlagen zur wirtschaftlichen Unterstützung, insbesondere zur Mitwirkungspflicht (E.2).

Ein Ermittlungsbericht ergab unbestrittenermassen, dass die Beschwerdeführenden nicht alle ihre Konten deklarierten. Gegen den Beschwerdeführer 1 ist zudem ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Sozialhilfebetrug hängig. Die erteilte Auflage erscheint deshalb geeignet und erforderlich, um die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden feststellen zu können (E. 4.1). Die Beschwerdeführenden machten vor der Vorinstanz geltend, die Bank würde für die Belege Fr. 250.- verrechnen. Allerdings verfügten die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Auflage über genügend Geld, um die Belege einzuholen.

Angesichts der Wichtigkeit der angeforderten Bankbelege und der massiven Konsequenzen im Falle der Nichteinreichung wäre es den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, die Gebühren zur Einholung der Bankbelege aus ihren Vermögenswerten zu finanzieren (E. 4.2). Entgegen ihrer Behauptung reichten die Beschwerdeführenden die verlangten Bankauszüge weder vor der Beschwerdegegnerin noch vor der Vorinstanz ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legten die Beschwerdeführenden zwar neue Belege vor, aber auch diese belegen die Vermögensverhältnisse nicht lückenlos (E. 5).

Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP. · --- · Stichworte: · AUFLAGE AUSKUNFT AUSKUNFTSPFLICHT BEDÜRFTIGKEIT ERMITTLUNGSBERICHT MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNG MITWIRKUNGSFPLICHT MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSANDROHUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG STRAFVERFAHREN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 18 SHG § 16 SHV § 17 Abs. 1 SHV § 27 SHV § 28 SHV § 16 VRG § 16 Abs. 1 VRG § 20 Abs. 1 lit. b VRG § 50 Abs. 1 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3