Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00552 • VG ZH VB.2016.00552 KI-generiert

Building Permit Upheld Despite Volume Concerns

Geschäftsnummer VB.2016.00552
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit for a new residential building, finding that the construction did not violate regulations regarding urban planning, building placement, or neighborly impacts. While acknowledging that significant deviations in building volume from the surrounding area can be grounds for refusal or modification under exceptional circumstances, the court determined that this was not the case here, as the building complied with setback requirements and other norms. Furthermore, the court ruled that a private planting easement did not need to be considered in the building permit process as it was not relevant to building law in this instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines Wohngebäudes: Einordnung; Schattenwurf; Überprüfung einer Pflanzendienstbarkeit im Baubewilligungsverfahren Allein gestützt auf § 238 PBG kann ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Grundstück zulässigen Volumens nur aufgrund ausserordentlicher Umstände durchgesetzt werden. Sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben, so wird verlangt, dass ein Gebäude, das sich durch sein Volumen aus seiner baulichen Umgebung heraushebt, diesem Spannungsverhältnis in geeigneter Weise Rechnung trägt. Diese Rechtsprechung gilt unabhängig davon, ob aufgrund der Rüge mangelhafter Einordnung eine (auflageweise) Reduktion des Gebäudevolumens oder eine Verweigerung der Baubewilligung (weil die auflageweise Behebung nicht möglich ist) beantragt wird (E. 4.2). Eine rechtsverletzende Beurteilung der Einordnung liegt nicht vor (E. 4.5). Gebäude, welche die Abstandsvorschriften und weiteren Baubegrenzungsnormen einhalten, können durch Lichtentzug oder Schattenwurf zum vornherein nicht dergestalt auf Nachbargrundstücke einwirken, dass ihre Erstellung gestützt auf die allgemeinen Immissionsbestimmungen verhindert werden könnte (E. 5.2). Privatrechtliche Institute sind im Baubewilligungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn sie baupolizeilich relevant sind. Die Pflanzendienstbarkeit ist vorliegend nicht baurechtlich relevant, weil die Erteilung der Baubewilligung nicht von Ersatzpflanzungen abhängig ist (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung für Wohngebäude Bauordnung Städtebau Grenzabstandsvorschriften Zonenkonformität Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

Applied to determine when a waiver of the permitted building volume can be enforced and how buildings that stand out from their surroundings should be accommodated.

§ 238 Abs. II PBG

Cited in relation to the enforcement of building volume and the accommodation of buildings that stand out from their surroundings.

§ 226 Abs. I PBG

Mentioned in the context of building regulations and limitations.

Art. 26 BV

Constitutional basis mentioned, likely in relation to general rights or principles applied in the case.

§ 52 Abs. II VRG

Procedural provision likely related to the administrative review process, as it is mentioned alongside other legal norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00552

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00552 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Wohngebäudes: Einordnung; Schattenwurf; Überprüfung einer Pflanzendienstbarkeit im Baubewilligungsverfahren Allein gestützt auf § 238 PBG kann ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Grundstück zulässigen Volumens nur aufgrund ausserordentlicher Umstände durchgesetzt werden.

Sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben, so wird verlangt, dass ein Gebäude, das sich durch sein Volumen aus seiner baulichen Umgebung heraushebt, diesem Spannungsverhältnis in geeigneter Weise Rechnung trägt. Diese Rechtsprechung gilt unabhängig davon, ob aufgrund der Rüge mangelhafter Einordnung eine (auflageweise) Reduktion des Gebäudevolumens oder eine Verweigerung der Baubewilligung (weil die auflageweise Behebung nicht möglich ist) beantragt wird (E. 4.2). Eine rechtsverletzende Beurteilung der Einordnung liegt nicht vor (E. 4.5).

Gebäude, welche die Abstandsvorschriften und weiteren Baubegrenzungsnormen einhalten, können durch Lichtentzug oder Schattenwurf zum vornherein nicht dergestalt auf Nachbargrundstücke einwirken, dass ihre Erstellung gestützt auf die allgemeinen Immissionsbestimmungen verhindert werden könnte (E. 5.2). Privatrechtliche Institute sind im Baubewilligungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn sie baupolizeilich relevant sind. Die Pflanzendienstbarkeit ist vorliegend nicht baurechtlich relevant, weil die Erteilung der Baubewilligung nicht von Ersatzpflanzungen abhängig ist (E. 6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄSTHETIKVORSCHRIFT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMSCHUTZ BAUMSCHUTZGEBIET DIENSTBARKEIT EINORDNUNG ERSATZPFLANZUNG FARB- UND MATERIALKONZEPT GEBÄUDEVOLUMEN KOGNITION NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG PARTEIGUTACHTEN PFLANZEN SCHATTENWURF VOLUMEN · Rechtsnormen: · Art. 26 BV § 226 Abs. I PBG § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4