Denial of Conditional Release Upheld Due to Unaddressed Antisocial Personality Disorder
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of conditional release under Article 86 of the Penal Code because the high risk of reoffending, established in a 2014 expert opinion due to the individual's antisocial personality disorder, remained current as the appellant had not objectively engaged with the underlying personality traits leading to the diagnosis, despite a consistently good disciplinary record during incarceration. The court reasoned that while new evidence is permissible on appeal, the appellant could not first refuse participation in an official assessment, only to later submit a privately commissioned expert report, thereby raising the question of whether the appellant would now submit to an official evaluation or if the releasing authority would accept the private report as a basis for future reconsideration.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Das im Jahr 2014 gutachterlich festgestellte hohe Rückfallrisiko ist nach wie vor als aktuell zu beurteilen, da auch bis heute eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen, welche zur Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung führten, ausblieb. Das Vollzugsverhalten war schon bis zur Erstellung des Gutachtens bzw. ebenso bis zum letzten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2016 als auch bis heute gut, woraus allein sich jedoch keine prognoserelevanten Veränderungen ableiten lassen. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass sich rein aufgrund des (kurzen) Zeitablaufs seit April 2016 an der bisherigen Einschätzung etwas geändert hätte (E. 4.6). Die erneute Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte zu Recht (E. 4.7). Grundsätzlich können im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel jederzeit vorgebracht werden. Es geht aber nicht an, vorerst den Sinn eines amtlichen Gutachtens zu verneinen und die Mitwirkung daran zu verweigern, um dann im Rechtsmittelverfahren ein privates Gutachten vorzulegen, das unter Mitwirkung entstanden ist. Vielmehr leitet sich daraus die Frage ab, ob der Beschwerdeführer bereit wäre, sich nunmehr durch einen vom Beschwerdegegner beauftragten Gutachter begutachten zu lassen, oder ob der Beschwerdegegner bereit wäre, das ins Recht gelegte private Gutachten als Grundlage bei der Überprüfung der bedingten Entlassung zu anerkennen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als neues Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu verstehen wäre. Der Beschwerdegegner wird insofern über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben (E. 4.8). Abweisung.
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KI-generiertThis article forms the substantive basis for the decision regarding the refusal of conditional release.
This article is cited in connection with the substantive basis for the decision regarding the refusal of conditional release.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00539
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00539 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 06.06.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Das im Jahr 2014 gutachterlich festgestellte hohe Rückfallrisiko ist nach wie vor als aktuell zu beurteilen, da auch bis heute eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen, welche zur Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung führten, ausblieb.
Das Vollzugsverhalten war schon bis zur Erstellung des Gutachtens bzw. ebenso bis zum letzten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2016 als auch bis heute gut, woraus allein sich jedoch keine prognoserelevanten Veränderungen ableiten lassen. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass sich rein aufgrund des (kurzen) Zeitablaufs seit April 2016 an der bisherigen Einschätzung etwas geändert hätte (E. 4.6). Die erneute Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte zu Recht (E. 4.7). Grundsätzlich können im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel jederzeit vorgebracht werden.
Es geht aber nicht an, vorerst den Sinn eines amtlichen Gutachtens zu verneinen und die Mitwirkung daran zu verweigern, um dann im Rechtsmittelverfahren ein privates Gutachten vorzulegen, das unter Mitwirkung entstanden ist. Vielmehr leitet sich daraus die Frage ab, ob der Beschwerdeführer bereit wäre, sich nunmehr durch einen vom Beschwerdegegner beauftragten Gutachter begutachten zu lassen, oder ob der Beschwerdegegner bereit wäre, das ins Recht gelegte private Gutachten als Grundlage bei der Überprüfung der bedingten Entlassung zu anerkennen.
Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als neues Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu verstehen wäre. Der Beschwerdegegner wird insofern über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben (E. 4.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENGUTACHTEN ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE LEGALPROGNOSE PARTEIGUTACHTEN PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG RÜCKFALLGEFAHR THERAPIE VOLLZUGSVERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. III StGB · Publikationen:
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