Urdorf Entry Restriction Disproportionate; Expanded to Dietikon and Zurich Border District
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether an entry restriction was permissible and proportionate. While the restriction was generally allowed under law, the specific restriction to the municipality of Urdorf was deemed disproportionate because the individual had always been available to authorities and posed no flight risk or engaged in criminal behavior. Consequently, the restricted area was expanded to include the district of Dietikon and a bordering district of Zurich, while also noting that while social contacts should generally be considered, there was insufficient evidence of a significant relationship outside the initial restricted zone, though exceptions for leaving the area were possible.
Legislator-Regeste
AmtlichEingrenzung (G.-Nr. GI160176-L/U) | Eingrenzung. Öffentliches Interesse. Verhältnismässigkeit. Rayongrösse. Die vorliegende Eingrenzung ist grundsätzlich nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG zulässig. Jedoch erweist sich die Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf als unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Eingrenzung wiegt im vorliegenden Fall nicht schwer, da der Beschwerdeführer laut Akten nie untergetaucht ist und sich den Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten hat. Eine besondere Renitenz liegt ebenso wenig vor wie ein strafbares Verhalten (E. 3.4). Der Rayon ist deshalb auf den Bezirk Dietikon sowie auf den unmittelbar an die Standortgemeinde Urdorf angrenzenden Kreis 9 der Stadt Zürich auszudehnen. Soziale Kontakte bzw. das grundrechtlich geschützte Familien- und Privatleben eines Betroffenen sind bei einer Eingrenzung grundsätzlich zu beachten; jedoch liegen im konkreten Fall keine genügenden Hinweise auf die rechtsgenügliche Intensität einer gelebten Beziehung ausserhalb des Rayongebiets vor. Jedoch besteht die Möglichkeit von Ausnahmebewilligung zum Verlassen des Rayongebietes (E. 4). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the legal basis for the decision regarding the restriction (Eingrenzung).
This provision is used to assess the proportionality of the restriction.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00538
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00538 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.10.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.07.2017 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (G.-Nr. GI160176-L/U) · Eingrenzung. Öffentliches Interesse. Verhältnismässigkeit. Rayongrösse. Die vorliegende Eingrenzung ist grundsätzlich nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG zulässig. Jedoch erweist sich die Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf als unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Eingrenzung wiegt im vorliegenden Fall nicht schwer, da der Beschwerdeführer laut Akten nie untergetaucht ist und sich den Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten hat. Eine besondere Renitenz liegt ebenso wenig vor wie ein strafbares Verhalten (E. 3.4).
Der Rayon ist deshalb auf den Bezirk Dietikon sowie auf den unmittelbar an die Standortgemeinde Urdorf angrenzenden Kreis 9 der Stadt Zürich auszudehnen. Soziale Kontakte bzw. das grundrechtlich geschützte Familien- und Privatleben eines Betroffenen sind bei einer Eingrenzung grundsätzlich zu beachten; jedoch liegen im konkreten Fall keine genügenden Hinweise auf die rechtsgenügliche Intensität einer gelebten Beziehung ausserhalb des Rayongebiets vor. Jedoch besteht die Möglichkeit von Ausnahmebewilligung zum Verlassen des Rayongebietes (E. 4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINGRENZUNG ÖFFENTLICHES INTERESSE RAYON RAYONGRÖSSE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG Art. 10 Abs. 2 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 36 BV § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1