Asylum Seeker Expulsion Upheld After Re-entry Following Final Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the expulsion of an asylum seeker whose initial application had been definitively rejected, especially after a period of voluntary departure and subsequent re-entry into the country. The court reasoned that regardless of whether the initial final expulsion order could still be enforced, the respondent authority was fully entitled to issue a new, ordinary expulsion order because the appellant possessed no right to remain following the definitive denial of refugee status and asylum. Consequently, the appellant was deemed an illegally present foreign national subject to removal under applicable law, validating the challenged expulsion measure, including the decision to forego granting a final departure deadline, and the court dismissed the appeal, including ancillary requests for language translation and legal aid due to a lack of prospect of success.
Legislator-Regeste
AmtlichWegweisung | [Wegweisung eines rechtskräftig abgewiesenen Asylbewerbers nach freiwilliger Ausreise sowie Zwangsrückschaffung in die Schweiz.] Abweisung der Gesuche um Durchführung des Beschwerdeverfahrens in französischer Sprache sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (E. 2). Fraglich erscheint, ob die rechtskräftige Wegweisungsverfügung des SEM nicht auch nach der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz noch hätte vollstreckt und dieser insofern vom Beschwerdegegner – als Vollzugsbehörde – gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a AuG hätte ausgeschafft werden können. Die Frage kann indes offenbleiben, hat der Beschwerdegegner mit der Ausgangsverfügung doch ohnehin einen neuen (ordentlichen) Wegweisungsentscheid gefällt, wozu er ohne Weiteres befugt war. So fehlt dem Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls jedes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Als nunmehr illegal anwesender ausländischer Staatsangehöriger konnte er daher vom Beschwerdegegner gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (E. 3.3). Damit erweist sich die beschwerdegegnerische Wegweisungsverfügung als rechtmässig. Gleiches gilt für den Entscheid des Beschwerdegegners, auf die parallele Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist im Sinn von Art. 64d Abs. 1 AuG zu verzichten. Vollzugshindernisse sind ebenfalls nicht ersichtlich (E. 3.4). Abweisung UP/URB-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed the legality of the respondent's decision to order the appellant to leave Switzerland based on this provision.
The court upheld the respondent's decision to dispense with setting a deadline for voluntary departure under this provision.
Although cited in the legal norms, this provision is not explicitly mentioned in the dispositive orders or reasoning justifying the final outcome.
Although cited in the legal norms, this provision is not explicitly mentioned in the dispositive orders or reasoning justifying the final outcome.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00536
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216658&W10_KEY=13317081&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00536 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.12.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung · [Wegweisung eines rechtskräftig abgewiesenen Asylbewerbers nach freiwilliger Ausreise sowie Zwangsrückschaffung in die Schweiz.] Abweisung der Gesuche um Durchführung des Beschwerdeverfahrens in französischer Sprache sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (E. 2).
Fraglich erscheint, ob die rechtskräftige Wegweisungsverfügung des SEM nicht auch nach der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz noch hätte vollstreckt und dieser insofern vom Beschwerdegegner – als Vollzugsbehörde – gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a AuG hätte ausgeschafft werden können. Die Frage kann indes offenbleiben, hat der Beschwerdegegner mit der Ausgangsverfügung doch ohnehin einen neuen (ordentlichen) Wegweisungsentscheid gefällt, wozu er ohne Weiteres befugt war. So fehlt dem Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls jedes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
Als nunmehr illegal anwesender ausländischer Staatsangehöriger konnte er daher vom Beschwerdegegner gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (E. 3.3). Damit erweist sich die beschwerdegegnerische Wegweisungsverfügung als rechtmässig. Gleiches gilt für den Entscheid des Beschwerdegegners, auf die parallele Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist im Sinn von Art. 64d Abs. 1 AuG zu verzichten. Vollzugshindernisse sind ebenfalls nicht ersichtlich (E. 3.4). Abweisung UP/URB-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. · --- · Stichworte: · AMTSSPRACHE AUSREISEFRIST ÜBERSETZUNG WEGWEISUNG WEGWEISUNGSVERFÜGUNG WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG Art. 64d Abs. 1 AuG Art. 64f AuG Art. 83 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3