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VB.2016.00534 • VG ZH VB.2016.00534 KI-generiert

Couple's Family Reunification Appeal Denied for Sons

Geschäftsnummer VB.2016.00534
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied the appeal of a couple seeking to bring their two sons to Switzerland for family reunification. The sons, one adopted and one biological, had lived with their paternal grandparents for many years, and their grandmother suffered from a mental disorder. While the sons were approaching the end of their schooling and had potential vocational or academic paths in Switzerland, the court found no compelling reasons for family reunification, as the sons were largely independent and no significant change in their care situation in their home country had occurred.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Nachträglicher Familiennachzug Die Eheleute A und B beantragen den nachträglichen Familiennachzug zweier Söhne, welche jeweils aus vorehelichen Beziehungen der Eheleute stammen. Der von A adoptierte 15-jährige Sohn der Beschwerdeführerin wird seit 10 Jahren, der 16-jährige Sohn von A seit 13 Jahren von den Eltern bzw. seit 2014 von der Mutter von A betreut. Beide stehen kurz vor dem Schulabschluss, weshalb sie in der CH umgehend eine Lehre anzutreten hätten bzw. die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium zu absolvieren hätten. In der CH waren sie noch nie. Eine Veränderung der Betreuungssituation im Heimatland hat nicht stattgefunden: Die Grossmutter leidet seit 30 Jahren an einer psychischen Störung, welche im Jahr 2015 noch zwei Arztbesuche notwendig machte. Die Jugendlichen bedürfen keiner engmaschigen Betreuung mehr. Überdies lebten die Kinder nur kurz mit ihren Eltern zusammen (der Sohn von B: 7 Monate mit der Mutter/fünf Jahre mit dem Adoptivvater; der Sohn von A: fünf Jahre mit dem Vater). Wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug liegen nicht vor. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familiennachzug gemeinschaftliche Adoption Asylgesuch einer syrischen Familie familienrechtliche Verhältnisse triftige Gründe Familienangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 47 Abs. III lit. b AuG
Cited as the legal basis for assessing whether important reasons exist for a subsequent family reunification.
Art. 47 Abs. IV AuG
Cited as the legal basis for assessing whether important reasons exist for a subsequent family reunification.
Art. 75 VZAE
Cited as the legal basis for assessing whether important reasons exist for a subsequent family reunification.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. III lit. b AuG

Cited as the legal basis for assessing whether important reasons exist for a subsequent family reunification.

Art. 47 Abs. IV AuG

Cited as the legal basis for assessing whether important reasons exist for a subsequent family reunification.

Art. 75 VZAE

Cited as the legal basis for assessing whether important reasons exist for a subsequent family reunification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00534

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00534 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nachträglicher Familiennachzug Die Eheleute A und B beantragen den nachträglichen Familiennachzug zweier Söhne, welche jeweils aus vorehelichen Beziehungen der Eheleute stammen. Der von A adoptierte 15-jährige Sohn der Beschwerdeführerin wird seit 10 Jahren, der 16-jährige Sohn von A seit 13 Jahren von den Eltern bzw. seit 2014 von der Mutter von A betreut.

Beide stehen kurz vor dem Schulabschluss, weshalb sie in der CH umgehend eine Lehre anzutreten hätten bzw. die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium zu absolvieren hätten. In der CH waren sie noch nie. Eine Veränderung der Betreuungssituation im Heimatland hat nicht stattgefunden: Die Grossmutter leidet seit 30 Jahren an einer psychischen Störung, welche im Jahr 2015 noch zwei Arztbesuche notwendig machte. Die Jugendlichen bedürfen keiner engmaschigen Betreuung mehr. Überdies lebten die Kinder nur kurz mit ihren Eltern zusammen (der Sohn von B: 7 Monate mit der Mutter/fünf Jahre mit dem Adoptivvater; der Sohn von A: fünf Jahre mit dem Vater).

Wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug liegen nicht vor. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETREUUNGSSITUATION GROSSMUTTER JUGENDLICHE/-ER NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG PSYCHISCHE BELASTUNG WICHTIGE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. III lit. b AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3