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VB.2016.00532 • VG ZH VB.2016.00532 KI-generiert

Administrative Court Ruling on Non-Conforming Building Height Increase

Geschäftsnummer VB.2016.00532
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal concerning a building permit application to add an attic story to a multi-family building that had become non-conforming in height due to subsequent regulations. The court reasoned that adding an attic floor to an already excessively high building does not necessarily constitute a further increase in building height, and in weighing the interests under planning law, the impact must be compared to what a conforming new construction—specifically, a pitched-roof building—would permit on that property, finding that such a conforming structure would cause a similarly significant impact on views as the proposed attic addition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufstockung eines nachträglich vorschriftswidrig gewordenen Mehrfamilienhauses um ein Attikageschoss Die Aufstockung eines unzulässig hohen Gebäudes mit einem Attikageschoss führt grundsätzlich zu keiner zusätzlichen Gebäudeerhöhung (E. 2.4). Bei der Interessenabwägung gemäss § 357 Abs. 1 PBG ist hier zu prüfen, was für ein Neubau auf dem Grundstück möglich wäre. Vorliegend würde ein nach der Bauordnung mögliches Firstdachgebäude zumindest zu einer ähnlich starken Aussichtsbeeinträchtigung führen wie das geplante Attikageschoss (E. 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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baupolizeiliche Gebäudehöhe Immobilienbesitz Änderung der Baubewilligung zonenkonforme Baute Grenzabstandsverletzung Interessenabwägung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00532

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00532 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.03.2018 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufstockung eines nachträglich vorschriftswidrig gewordenen Mehrfamilienhauses um ein Attikageschoss Die Aufstockung eines unzulässig hohen Gebäudes mit einem Attikageschoss führt grundsätzlich zu keiner zusätzlichen Gebäudeerhöhung (E. 2.4).

Bei der Interessenabwägung gemäss § 357 Abs. 1 PBG ist hier zu prüfen, was für ein Neubau auf dem Grundstück möglich wäre. Vorliegend würde ein nach der Bauordnung mögliches Firstdachgebäude zumindest zu einer ähnlich starken Aussichtsbeeinträchtigung führen wie das geplante Attikageschoss (E. 2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS AUSSICHTSBEEINTRÄCHTIGUNG FIRSTHÖHE GEBÄUDEHÖHE NACHTRÄGLICHE BAURECHTSWIDRIGKEIT SCHRÄGDACH ÜBERHOHES GEBÄUDE · Rechtsnormen: · § 255 Abs. II PBG § 275 Abs. II PBG § 280 PBG § 281 PBG § 281 Abs. I lit. a PBG § 281 Abs. I lit. b PBG § 292 PBG § 357 Abs. I PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2