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VB.2016.00531 • VG ZH VB.2016.00531 KI-generiert

Residence Permit Revocation Due to Criminal Record Balanced Against Long-Term Integration

Geschäftsnummer VB.2016.00531
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the non-renewal of a residence permit for a foreign national who had lived in the jurisdiction since age eight but was convicted of robbery and drug offenses as a young adult, resulting in an 18-month prison sentence, which constituted a ground for revocation. While the conviction indicated a moderate degree of migration-related culpability, elevated by prior offenses, mitigating factors included the lack of predominantly violent crimes, the subject's status as an early delinquent whose rehabilitation appeared successful given nearly five years without new offenses, and significant integration into the host country. Despite the moderate culpability suggesting a public interest in deportation, the court ultimately found that expulsion would be inappropriate and disproportionate considering the long residency, extensive socialization in the jurisdiction, demonstrated integration efforts, change of attitude, good conduct since the offenses, and risks to re-integration in the home country, leading to a partial approval and an explicit warning based on the criminal record.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit dem achten Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausländers, welcher wegen im jungen Erwachsenenalter begangenen Raub- und Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden ist.] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten hat er einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2). Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten indiziert ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1), welches durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht wird (E. 4.2.1). Verschuldensmildernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine (überwiegenden) Gewaltdelikte begangen hat (E. 4.2.3) und beim Beschwerdeführer insgesamt das Bild eines Frühdelinquenten entsteht, bei welchem die staatlichen Massnahmen gewirkt haben und der seit fast fünf Jahren keine Delikte mehr begangen hat (E. 4.2.4). Insgesamt ist das migrationsrechtliche Verschulden im mittleren Bereich anzusetzen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdegegners (E. 4.3). Im Hinblick auf die Gesamtumstände, die lange Aufenthaltsdauer, den Umstand, dass der Beschwerdeführer überwiegend in der Schweiz sozialisiert wurde, die gute Integration bzw. die belegten Integrationsbemühungen, den Gesinnungswandel und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seither sowie die gefährdete Wiedereingliederung im Heimatland erweist sich seine Ausweisung als unangemessen bzw. unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist aber aufgrund seiner Straffälligkeit ausdrücklich zu verwarnen (E. 5). Der geleistete Kostenvorschuss wird mit den Kosten, welcher der Beschwerdeführer der Zürcher Justiz aus früheren Verfahren schuldet, verrechnet (6.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Strafregister Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige strafrechtliche Rehabilitation Migrationsrisiko

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Abs. III AuG
This article is cited as the legal basis for the decision regarding the refusal of the residence permit/deportation, although the final order relates to the appeal being partially granted (implying the initial decision was modified based on this provision).
Art. 62 lit. b AuG
This article is cited as a potential ground for revocation/refusal, which the court considered in its overall assessment leading to the final order.
Art. 121 Abs. III BV
This constitutional provision is cited as a legal basis relevant to the substance of the decision regarding the refusal of the residence permit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. III AuG

This article is cited as the legal basis for the decision regarding the refusal of the residence permit/deportation, although the final order relates to the appeal being partially granted (implying the initial decision was modified based on this provision).

Art. 62 lit. b AuG

This article is cited as a potential ground for revocation/refusal, which the court considered in its overall assessment leading to the final order.

Art. 121 Abs. III BV

This constitutional provision is cited as a legal basis relevant to the substance of the decision regarding the refusal of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00531

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00531 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.02.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit dem achten Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausländers, welcher wegen im jungen Erwachsenenalter begangenen Raub- und Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden ist.] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten hat er einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2).

Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten indiziert ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1), welches durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht wird (E. 4.2.1). Verschuldensmildernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine (überwiegenden) Gewaltdelikte begangen hat (E. 4.2.3) und beim Beschwerdeführer insgesamt das Bild eines Frühdelinquenten entsteht, bei welchem die staatlichen Massnahmen gewirkt haben und der seit fast fünf Jahren keine Delikte mehr begangen hat (E. 4.2.4).

Insgesamt ist das migrationsrechtliche Verschulden im mittleren Bereich anzusetzen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdegegners (E. 4.3). Im Hinblick auf die Gesamtumstände, die lange Aufenthaltsdauer, den Umstand, dass der Beschwerdeführer überwiegend in der Schweiz sozialisiert wurde, die gute Integration bzw. die belegten Integrationsbemühungen, den Gesinnungswandel und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seither sowie die gefährdete Wiedereingliederung im Heimatland erweist sich seine Ausweisung als unangemessen bzw. unverhältnismässig.

Der Beschwerdeführer ist aber aufgrund seiner Straffälligkeit ausdrücklich zu verwarnen (E. 5).

Der geleistete Kostenvorschuss wird mit den Kosten, welcher der Beschwerdeführer der Zürcher Justiz aus früheren Verfahren schuldet, verrechnet (6.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BETÄUBUNGSMITTELDELIKT JUNGE ERWACHSENE RAUB STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. III AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 121 Abs. III BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3