Sham Marriage for Residency and Family Reunification Leads to Permit Revocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person obtained a residency permit based on marriage to a resident. Subsequently, they divorced this spouse, married their former first wife, and sought family reunification for her. It was revealed that the second wife was the petitioner's former sister-in-law, was pregnant by the petitioner's brother at the time of their marriage, and the petitioner had changed his surname to obscure their familial connection. The court found this conduct to be a gross abuse of rights, concluding the marriage was a sham solely to gain residency and enable family reunification. The court upheld the revocation of the residency permit for withholding essential facts and engaging in a sham marriage, deeming the revocation proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Scheinehe) Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt zum Verbleib bei seiner zweiten Ehefrau. Nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung liess sich der Beschwerdeführer von seiner zweiten Ehefrau scheiden, heiratete seine erste Ehefrau, mit welcher er vier Töchter hat und stellte für diese ein Familiennachzugsgesuch. Die zweite Ehefrau kehrte ebenfalls zu ihrem ersten Ehemann zurück. Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass Letzterer der Bruder des Beschwerdeführers ist und der Beschwerdeführer somit mit seiner ehemaligen Schwägerin verheiratet war. Diese war zudem im Zeitpunkt des Eheschlusses mit dem Beschwerdeführer schwanger von dessen Bruder. Auffallend war auch, dass der Beschwerdeführer noch vor seiner Scheidung der ersten Ehe bzw. noch vor seiner Heirat mit der ehemaligen Schwägerin den Nachnamen hat ändern lassen, sodass es nicht auffiel, dass der Beschwerdeführer ursprünglich gleich hiess, wie seine zweite Ehefrau. Das planmässige Vorgehen ist als krass rechtsmissbräuchlich zu erachten. Die Gesamtumstände führen zum Schluss, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner hier niedergelassenen ehemaligen Schwägerin von Beginn weg um eine Scheinehe handelte und er die Ehe mit ihr nur einging, um gestützt auf die Ehe zu einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen und anschliessend seine früher im Ausland gegründete Familie nachzuziehen. Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Abweisung.
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KI-generiertThis article provides the grounds for revoking a permit, specifically when essential facts were not disclosed during the application process.
This article, in conjunction with Art. 63 Abs. I lit. a AuG, specifies the conditions under which a permit can be revoked, which was applied to the appellant's case due to the sham marriage.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00530
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00530 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Scheinehe) Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt zum Verbleib bei seiner zweiten Ehefrau. Nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung liess sich der Beschwerdeführer von seiner zweiten Ehefrau scheiden, heiratete seine erste Ehefrau, mit welcher er vier Töchter hat und stellte für diese ein Familiennachzugsgesuch.
Die zweite Ehefrau kehrte ebenfalls zu ihrem ersten Ehemann zurück. Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass Letzterer der Bruder des Beschwerdeführers ist und der Beschwerdeführer somit mit seiner ehemaligen Schwägerin verheiratet war. Diese war zudem im Zeitpunkt des Eheschlusses mit dem Beschwerdeführer schwanger von dessen Bruder. Auffallend war auch, dass der Beschwerdeführer noch vor seiner Scheidung der ersten Ehe bzw. noch vor seiner Heirat mit der ehemaligen Schwägerin den Nachnamen hat ändern lassen, sodass es nicht auffiel, dass der Beschwerdeführer ursprünglich gleich hiess, wie seine zweite Ehefrau.
Das planmässige Vorgehen ist als krass rechtsmissbräuchlich zu erachten. Die Gesamtumstände führen zum Schluss, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner hier niedergelassenen ehemaligen Schwägerin von Beginn weg um eine Scheinehe handelte und er die Ehe mit ihr nur einging, um gestützt auf die Ehe zu einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen und anschliessend seine früher im Ausland gegründete Familie nachzuziehen. Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Abweisung. · --- · Stichworte: · FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN FAMILIENNACHZUG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PARALLELFAMILIE SCHEINEHE VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN VERWANDTSCHAFT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 51 Abs. II lit. a AuG Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3