Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00527 • VG ZH VB.2016.00527 KI-generiert

Ambiguous Bid Pricing in Public Procurement

Geschäftsnummer VB.2016.00527
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public procurement matter, the court was tasked with interpreting a bid where the cover sheet listed a higher price than the detailed price sheet and summary, presenting an ambiguity in the offering price. The court reasoned that since the offer was not initially clear, it required interpretation to determine the actual intent of the bidder; because the lower price in the detailed documents consistently matched the sum of sub-amounts and these documents were created later than the cover sheet, the court concluded that the true offer was for the lower price, and thus the lower bid was correctly accepted, while ruling that the party whose inconsistent pricing caused the procedural complication should bear the court costs despite their success on the main issue.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Auslegung einer Offerte im Submissionsverfahren. Auf dem Deckblatt der Offerte der Mitbeteiligten ist ein höherer Angebotspreis aufgeführt als auf dem Preisblatt und in der zusammenfassenden Offertangabe. Bei dieser Konstellation stellt sich nicht die Frage nach der Zulässigkeit einer Angebotskorrektur, sondern nach der Auslegung der Offerte (E. 4.1). Eine nicht von vornherein klare Vertragsofferte bedarf der Auslegung; der wirkliche Wille der Mitbeteiligten ist zu eruieren (E. 4.2). Der in zwei Dokumenten (Preisblatt; zusammenfassende Offertangabe) angegebene tiefere Betrag entspricht der Summe der vorgängig angeführten Teilbeträge. Zudem wurden die beiden Dokumente zeitlich nach dem Deckblatt erstellt, was darauf schliessen lässt, dass sie den tatsächlichen Offertwillen zum Ausdruck bringen. Die Vorinstanz hat das Angebot der Mitbeteiligten zu Recht dahin gehend verstanden, dass diese eine Offerte über den tieferen Preis einreichen wollte und eingereicht hat (E. 4.3). Anhaltspunkte für eine Absprache oder ein anderes unzulässiges Verhalten sind nicht ersichtlich (E. 4.4). Die Mitbeteiligte hat das Verfahren durch die Angabe der unterschiedlichen Offertpreise verursacht, weshalb es sich rechtfertigt, ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen, und sie die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen hat (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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öffentliches Beschaffungswesen Einstandspreis Emissionspreis Pactum de licitando Vertragsauslegung Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. II VRG

This provision governs the imposition of court costs, as the dispositive orders the liable party to bear the costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00527

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00527 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Auslegung einer Offerte im Submissionsverfahren. Auf dem Deckblatt der Offerte der Mitbeteiligten ist ein höherer Angebotspreis aufgeführt als auf dem Preisblatt und in der zusammenfassenden Offertangabe. Bei dieser Konstellation stellt sich nicht die Frage nach der Zulässigkeit einer Angebotskorrektur, sondern nach der Auslegung der Offerte (E. 4.1).

Eine nicht von vornherein klare Vertragsofferte bedarf der Auslegung; der wirkliche Wille der Mitbeteiligten ist zu eruieren (E. 4.2). Der in zwei Dokumenten (Preisblatt; zusammenfassende Offertangabe) angegebene tiefere Betrag entspricht der Summe der vorgängig angeführten Teilbeträge. Zudem wurden die beiden Dokumente zeitlich nach dem Deckblatt erstellt, was darauf schliessen lässt, dass sie den tatsächlichen Offertwillen zum Ausdruck bringen. Die Vorinstanz hat das Angebot der Mitbeteiligten zu Recht dahin gehend verstanden, dass diese eine Offerte über den tieferen Preis einreichen wollte und eingereicht hat (E. 4.3).

Anhaltspunkte für eine Absprache oder ein anderes unzulässiges Verhalten sind nicht ersichtlich (E. 4.4). Die Mitbeteiligte hat das Verfahren durch die Angabe der unterschiedlichen Offertpreise verursacht, weshalb es sich rechtfertigt, ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen, und sie die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen hat (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANGEBOT ANGEBOTSPREIS AUSLEGUNG OFFERTE SUBMISSIONSRECHT VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3