Property Owner v. Road Project: Noise, Pedestrian Safety, and Fencing Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a property owner's objections to a road project, focusing on noise levels, pedestrian access, and property fencing. The court determined that noise level projections for the agricultural zone property were acceptable, even with a residential building, and additional noise mitigation was not economically feasible or necessary. While pedestrian access was deemed sufficient, the court found the project inadequately addressed pedestrian safety at a crossing point for a regional path and ordered the provision of a secure pedestrian crossing. The court also ruled it lacked jurisdiction over the removal of a nature conservation path right and found no grounds for demanding a fence or gate for the property.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt [Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle, auf der sich ein Wohnhaus sowie ein Weiher befinden. Das Grundstück grenzt u.a. an die geplante Umfahrungsstrasse.] Für Landwirtschaftszonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Daran ändert nichts, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers der Wohnnutzung dient und im Perimeter eines Gestaltungsplans liegt (E. 5.1.3). Die Planungswerte am Gebäude des Beschwerdeführers sind eingehalten. Die Verkehrsprognose des Beschwerdegegners ist insgesamt nicht zu beanstanden (E. 5.3). Zusätzliche Lärmschutzmassnahmen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt, sind vorliegend wirtschaftlich nicht tragbar bzw. nicht notwendig (E. 5.4). Die Fussgängeranbindung der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist genügend (E. 6). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Einzäunung seines Grundstücks. Es besteht keine Notwendigkeit für ein Tor bzw. eine weitergehende Anpassung der Einfahrt (E. 7). Für die Aufhebung eines auf dem Grundstück des Beschwerdeführers lastenden Wegrechts für Naturschutz ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (E. 8). Beim östlich der Kiesgrube entlangführenden Flurweg handelt es sich um einen regionalen Flurweg. Indem für die Überquerung des künftigen Autobahnzubringers keine Fussgängersicherung vorgesehen ist, trägt das Auflageprojekt den Anforderungen gemäss § 17 StrG – namentlich der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Fussgänger – zu wenig Rechnung. Der Beschwerdegegner ist in diesem Sinn zu verpflichten, an dieser Stelle einen gesicherten Fussgängerübergang in geeigneter Form vorzusehen (E. 12). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThe court ordered the provision of a secured pedestrian crossing because the project did not sufficiently consider the needs of pedestrians, as required by this article.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00522
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00522 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.09.2019 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung Strassenprojekt [Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle, auf der sich ein Wohnhaus sowie ein Weiher befinden.
Das Grundstück grenzt u.a. an die geplante Umfahrungsstrasse.] Für Landwirtschaftszonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Daran ändert nichts, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers der Wohnnutzung dient und im Perimeter eines Gestaltungsplans liegt (E. 5.1.3). Die Planungswerte am Gebäude des Beschwerdeführers sind eingehalten. Die Verkehrsprognose des Beschwerdegegners ist insgesamt nicht zu beanstanden (E. 5.3). Zusätzliche Lärmschutzmassnahmen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt, sind vorliegend wirtschaftlich nicht tragbar bzw. nicht notwendig (E. 5.4).
Die Fussgängeranbindung der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist genügend (E. 6). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Einzäunung seines Grundstücks. Es besteht keine Notwendigkeit für ein Tor bzw. eine weitergehende Anpassung der Einfahrt (E. 7). Für die Aufhebung eines auf dem Grundstück des Beschwerdeführers lastenden Wegrechts für Naturschutz ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (E. 8). Beim östlich der Kiesgrube entlangführenden Flurweg handelt es sich um einen regionalen Flurweg. Indem für die Überquerung des künftigen Autobahnzubringers keine Fussgängersicherung vorgesehen ist, trägt das Auflageprojekt den Anforderungen gemäss § 17 StrG – namentlich der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Fussgänger – zu wenig Rechnung.
Der Beschwerdegegner ist in diesem Sinn zu verpflichten, an dieser Stelle einen gesicherten Fussgängerübergang in geeigneter Form vorzusehen (E. 12).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNG FUSSGÄNGER FUSSGÄNGERQUERUNGSSTELLE FUSSGÄNGERSTREIFEN LANDWIRTSCHAFTSZONE LÄRM LÄRMBERECHNUNG LÄRMIMMISSIONEN LÄRMSCHUTZMASSNAHME LÄRMSCHUTZWALL LÄRMSCHUTZWAND PLANUNGSWERTE STRASSENPROJEKT VERKEHRSPROGNOSE VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 7 LSV Art. 8 LSV Art. 43 LSV § 14 StrassG § 17 StrassG Art. 11 USG Art. 25 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3