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VB.2016.00521 • VG ZH VB.2016.00521 KI-generiert

Road Project Approval Upheld Despite Intersection Relocation Request

Geschäftsnummer VB.2016.00521
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a road project approval, determining that a request to relocate a local road's intersection was outside the scope of the current proceedings, which focused solely on the cantonal road project. The court found no need for coordination with a pending neighborhood plan, as the cantonal project was independent and would not be bound by it, and the location of a primary road would be addressed in the neighborhood plan. The public interest in a safe pedestrian path to a bus stop outweighed other considerations, and the court found no violation of the right to be heard. Lastly, a deviation from standard cross-slope regulations was justified by the specific road conditions, namely an S-curve.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt Soweit der Beschwerdeführer die Verschiebung der Einmündung der Quartierstrasse beantragt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welchem es lediglich um das kantonale Strassenprojekt geht (E. 3.3). Das hängige Quartierplanverfahren rechtfertigt keine provisorische Erstellung des Gehwegs, da dem vorliegenden Strassenprojekt kein Quartierplan entgegengehalten werden kann (E. 4.3). Sodann besteht für das kantonale Strassenprojekt im Zusammenhang mit dem Quartierplanverfahren kein Koordinationsbedarf gemäss Art. 25a RPG. Die bestehende Quartierstrasse wird vorliegend unverändert übernommen und das Strassenprojekt ist nicht an den Quartierplan gebunden. Die Lage der L-Strasse als übergeordnete Strasse wird im Quartierplan zu berücksichtigen sein. Es besteht somit keine Gefahr widersprüchlicher Urteile (E. 4.4). Schliesslich ist das öffentliche Interesse an der Erstellung eines sicheren und benutzerfreundlichen Gehwegs zur Bushaltestelle stärker zu gewichten als alle übrigen vorliegend infrage stehenden Interessen (E. 4.5). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4.6). Hinsichtlich des Quergefälles rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall aufgrund der örtlichen Begebenheiten (S-Kurve), von der einschlägigen VSS-Norm abzuweichen (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Schlagwörter

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Strassenbauprojekt Baubewilligungserteilung Wegrecht Strassenverkehrsrecht hängiges Verfahren Gemeindestrasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited because the court found no violation of the right to be heard.

Art. 25a RPG

Cited to reject the claim of coordination need within the context of a neighborhood plan.

§ 360 Abs. 3 PBG

Cited as the legal basis for the decision regarding the street project.

§ 6 StrassG

Cited in relation to the public interest in a safe and user-friendly sidewalk to the bus stop.

§ 7 StrassG

Cited in relation to the public interest in a safe and user-friendly sidewalk to the bus stop.

§ 12 Abs. 2 StrassG

Cited in relation to the deviation from the VSS norm regarding the transverse slope due to local conditions.

§ 14 StrassG

Cited in relation to the deviation from the VSS norm regarding the transverse slope due to local conditions.

§ 50 Abs. 2 VRG

Cited because the appeal was dismissed, partly as withdrawn.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00521

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00521 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung Strassenprojekt Soweit der Beschwerdeführer die Verschiebung der Einmündung der Quartierstrasse beantragt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welchem es lediglich um das kantonale Strassenprojekt geht (E. 3.3).

Das hängige Quartierplanverfahren rechtfertigt keine provisorische Erstellung des Gehwegs, da dem vorliegenden Strassenprojekt kein Quartierplan entgegengehalten werden kann (E. 4.3). Sodann besteht für das kantonale Strassenprojekt im Zusammenhang mit dem Quartierplanverfahren kein Koordinationsbedarf gemäss Art. 25a RPG. Die bestehende Quartierstrasse wird vorliegend unverändert übernommen und das Strassenprojekt ist nicht an den Quartierplan gebunden. Die Lage der L-Strasse als übergeordnete Strasse wird im Quartierplan zu berücksichtigen sein.

Es besteht somit keine Gefahr widersprüchlicher Urteile (E. 4.4). Schliesslich ist das öffentliche Interesse an der Erstellung eines sicheren und benutzerfreundlichen Gehwegs zur Bushaltestelle stärker zu gewichten als alle übrigen vorliegend infrage stehenden Interessen (E. 4.5). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4.6). Hinsichtlich des Quergefälles rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall aufgrund der örtlichen Begebenheiten (S-Kurve), von der einschlägigen VSS-Norm abzuweichen (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

· --- · Stichworte: · BUSHALTESTELLE EINMÜNDUNG GEHÖRSVERLETZUNG GEHWEG GEMEINDESTRASSE KOORDINATION NUTZUNGSPLAN PROJEKTIERUNGSGRUNDSÄTZE PROZESSGEGENSTAND QUERGEFÄLLE RAUMPLANUNG RAUMPLANUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKZUG SICHERHEIT SONDERNUTZUNGSPLAN STAATSSTRASSE STRASSENPROJEKT VERFAHRENSGEGENSTAND · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 360 Abs. 3 PBG Art. 25a RPG Art. 33 RPG Art. 33 Abs. 2 RPG Art. 33 Abs. 3 RPG § 6 StrassG § 7 StrassG § 12 Abs. 2 StrassG § 14 StrassG § 50 VRG § 50 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4