Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00519 • VG ZH VB.2016.00519 KI-generiert

Domain Registrar Revocation and Right to be Heard

Geschäftsnummer VB.2016.00519
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A regulatory authority directed a domain registrar to revoke the allocation or block access to a complainant's three domain names following an unspecified situation, leading to the technical blocking of the domains as a provisional measure. The court found that while the underlying directive was not void, the authority severely violated the complainant's right to be heard by failing to involve them in the process and not properly serving the decision, rendering the process unhealable. Although the authority had jurisdiction, the court reasoned that under property rights, proportionality required first demanding the removal of illicit content before considering revocation, which is only appropriate if the complainant fails to comply or reinstates the content; however, given the complainant's loss of professional licensing and concerns for patient protection, the technical blocking was upheld as a provisional measure while remanding the case back to the authority for further proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sperrung Internet-Domains | Sperrung von Internet-Domains [Die Beschwerdegegnerin wies die Registerbetreiberin an, die Zuteilung von drei Domain-Namen des Beschwerdeführers zu widerrufen bzw. den Zugang zu diesen Adressen zu sperren. In der Folge wurden die Domain-Namen als provisorische Massnahme durch die Registerbetreiberin technisch blockiert.] Aufgrund des Verfahrensausgangs und des noch nicht erfolgten Entscheids in der Hauptsache kann von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (E. 3). Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin ist zwar nicht nichtig (E. 5.1 f.). Allerdings verletzte die Beschwerdegegnerin in schwerer Weise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihn nicht in das Verfahren einbezogen und ihm die Verfügung nicht korrekt eröffnet hat. Eine Heilung kommt nicht infrage (E. 5.3 f.). Rechtsgrundlagen für den Widerruf der Zuteilung eines Domain-Namens (E. 6.1). Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Anordnung liegt in ihrer Zuständigkeit (E. 6.2). Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst auch Internet-Domains. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hätte es geboten, den Beschwerdeführer zunächst aufzufordern, die unzulässigen Inhalte der Websites zu entfernen. Ist über die Unzulässigkeit der Inhalte rechtskräftig entschieden und leistet der Beschwerdeführer der darauffolgenden Aufforderung keine Folge oder schaltet er die unzulässigen Inhalte erneut auf, ist der Widerruf der Zuteilung des Domain-Namens zu prüfen (E. 6.4). Aufgrund des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung, des weiteren Verhaltens des Beschwerdeführers und des Patientenschutzes rechtfertigt es sich, die technische Blockierung der Websites im Sinn einer vorläufigen Anordnung aufrechtzuerhalten (E. 7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Wegnahmerecht Namensschutz Erschliessung des Grundstücks Richtlinie Widerruf der Nummernzuteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00519

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00519 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.11.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Sperrung Internet-Domains · Sperrung von Internet-Domains [Die Beschwerdegegnerin wies die Registerbetreiberin an, die Zuteilung von drei Domain-Namen des Beschwerdeführers zu widerrufen bzw. den Zugang zu diesen Adressen zu sperren. In der Folge wurden die Domain-Namen als provisorische Massnahme durch die Registerbetreiberin technisch blockiert.] Aufgrund des Verfahrensausgangs und des noch nicht erfolgten Entscheids in der Hauptsache kann von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (E. 3).

Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin ist zwar nicht nichtig (E. 5.1 f.). Allerdings verletzte die Beschwerdegegnerin in schwerer Weise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihn nicht in das Verfahren einbezogen und ihm die Verfügung nicht korrekt eröffnet hat. Eine Heilung kommt nicht infrage (E. 5.3 f.). Rechtsgrundlagen für den Widerruf der Zuteilung eines Domain-Namens (E. 6.1). Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Anordnung liegt in ihrer Zuständigkeit (E. 6.2). Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst auch Internet-Domains.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hätte es geboten, den Beschwerdeführer zunächst aufzufordern, die unzulässigen Inhalte der Websites zu entfernen. Ist über die Unzulässigkeit der Inhalte rechtskräftig entschieden und leistet der Beschwerdeführer der darauffolgenden Aufforderung keine Folge oder schaltet er die unzulässigen Inhalte erneut auf, ist der Widerruf der Zuteilung des Domain-Namens zu prüfen (E. 6.4). Aufgrund des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung, des weiteren Verhaltens des Beschwerdeführers und des Patientenschutzes rechtfertigt es sich, die technische Blockierung der Websites im Sinn einer vorläufigen Anordnung aufrechtzuerhalten (E. 7).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT EIGENTUMSGARANTIE ERÖFFNUNGSMANGEL GEHÖRSVERLETZUNG INTERNET-DOMAIN NICHTIGKEIT ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG RECHTLICHES GEHÖR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 26 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 36 BV Art. 36 Abs. I BV Art. 6 EMRK Art. 6 Abs. I EMRK § 59 GesundheitsG § 59 Abs. II GesundheitsG Art. 30 VID Art. 31 VID · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3