Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00516 • VG ZH VB.2016.00516 KI-generiert

Employment Termination: Right to be Heard Violation

Geschäftsnummer VB.2016.00516
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an employment termination case where the employee claimed a violation of the right to be heard because they were not consulted before the termination decision was issued, despite prior warnings and documented behavioral issues, including persistent negative performance reviews and explicit statements that further misconduct would result in dismissal. The court reasoned that while a prior hearing is generally required to uphold the right to be heard, and a mere reservation for reconsideration is insufficient, the employer was justified in dispensing with a formal probationary period due to the employee's demonstrated unwillingness or inability to change behavior despite repeated warnings. Nevertheless, considering the significant procedural violation regarding the right to be heard, the court upheld the lower court's award of three months' salary as compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung des Arbeitsverhältnisses | [Formelle Kündigungsmängel] Zur Wahrung des Gehörsanspruchs ist regelmässig erforderlich, dass die betroffene Person vor Erlass der sie belastenden Verfügung angehört wird; ein Wiedererwägungsvorbehalt hinsichtlich einer bereits erlassenen Verfügung genügt daher zur Wahrung des Gehörsanspruchs grundsätzlich nicht (E. 3.3.3). Das Verhalten des Beschwerdegegners gab in den Jahren vor seiner Entlassung immer wieder Anlass zu Beanstandungen bzw. negativen Qualifikationen; zu einer anhaltenden Verbesserung kam es nicht. Auch wurde der Beschwerdegegner wiederholt verwarnt und brachte die Beschwerdeführerin in der letzten Mitarbeiterbeurteilung vor der Entlassung klar zum Ausdruck, dass die bisherige Verhaltensverbesserung nicht genüge und kein weiteres Fehlverhalten toleriert werde. Auch die Folgen allfälligen inkorrekten Verhaltens - die arbeitgeberseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses - wurden dem Beschwerdegegner mit genügender Klarheit aufgezeigt. Die in der Folge vom Beschwerdegegner erneut an den Tag gelegten Verhaltensmängel offenbarten, dass er zu einer nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens nicht willens oder fähig sei. Die Beschwerdeführerin durfte deshalb entgegen der Vorinstanz annehmen, (auch) das Ansetzen einer formellen Bewährungsfrist führe nicht zu einem dauerhaften korrekten Verhalten, bzw. vom Ansetzen einer Bewährungsfrist absehen (E. 3.5). In Anbetracht der Umstände, namentlich der gravierenden Gehörsverletzungen, ist die dem Beschwerdegegner von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von drei Monatslöhnen im Ergebnis dennoch zu bestätigen (E. 4). Vor der Fälligkeit kann kein Verzug eintreten (E. 5.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Probezeit Kontrollfrist Aufführungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision regarding the right to be heard was implicitly used in relation to the assessment of the formal deficiencies of the termination, which led to the confirmation of the compensation awarded by the lower court despite the employer's justified reasons for termination.

§ 29a Abs. II VRG

This procedural provision was cited in relation to the assessment of the formal deficiencies of the termination, which impacted the final outcome regarding compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00516

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00516 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung des Arbeitsverhältnisses · [Formelle Kündigungsmängel] Zur Wahrung des Gehörsanspruchs ist regelmässig erforderlich, dass die betroffene Person vor Erlass der sie belastenden Verfügung angehört wird; ein Wiedererwägungsvorbehalt hinsichtlich einer bereits erlassenen Verfügung genügt daher zur Wahrung des Gehörsanspruchs grundsätzlich nicht (E. 3.3.3).

Das Verhalten des Beschwerdegegners gab in den Jahren vor seiner Entlassung immer wieder Anlass zu Beanstandungen bzw. negativen Qualifikationen; zu einer anhaltenden Verbesserung kam es nicht. Auch wurde der Beschwerdegegner wiederholt verwarnt und brachte die Beschwerdeführerin in der letzten Mitarbeiterbeurteilung vor der Entlassung klar zum Ausdruck, dass die bisherige Verhaltensverbesserung nicht genüge und kein weiteres Fehlverhalten toleriert werde. Auch die Folgen allfälligen inkorrekten Verhaltens - die arbeitgeberseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses - wurden dem Beschwerdegegner mit genügender Klarheit aufgezeigt.

Die in der Folge vom Beschwerdegegner erneut an den Tag gelegten Verhaltensmängel offenbarten, dass er zu einer nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens nicht willens oder fähig sei. Die Beschwerdeführerin durfte deshalb entgegen der Vorinstanz annehmen, (auch) das Ansetzen einer formellen Bewährungsfrist führe nicht zu einem dauerhaften korrekten Verhalten, bzw. vom Ansetzen einer Bewährungsfrist absehen (E. 3.5). In Anbetracht der Umstände, namentlich der gravierenden Gehörsverletzungen, ist die dem Beschwerdegegner von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von drei Monatslöhnen im Ergebnis dennoch zu bestätigen (E. 4).

Vor der Fälligkeit kann kein Verzug eintreten (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEWÄHRUNGSFRIST FORMELL MANGELHAFTE KÜNDIGUNG FORMELLER MANGEL GEHÖR, RECHTLICHES GEHÖRSVERLETZUNG KÜNDIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 29a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3