Deportation of Long-Term Resident Based on Extensive Criminal History
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the revocation of a long-term resident permit for an individual residing in the country for over 29 years, based on a recent 15-month prison sentence, which, when combined with twenty-one prior convictions resulting in over four years of total imprisonment, indicated significant migratory fault due to numerous and violent criminal offenses, thereby establishing a weighty public interest in deportation. The court reasoned that despite the lengthy presence, the applicant, who was single, childless, heavily reliant on social welfare, deeply indebted, and unemployed, lacked sufficient social or economic integration, making it reasonable for him to re-establish himself in his home country, and his health issues did not render deportation undue, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit über 29 Jahren in der Schweiz lebenden Ausländers Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten gesetzt (E. 2). Das Strafmass indiziert ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist seit seinem 19. Lebensjahr 22 Mal strafrechtlich zu insgesamt über vier Jahren und drei Monaten Freiheitssstrafe verurteilt worden. Die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten und insbesondere die Gewaltdelikte lassen auf ein erhebliches Verschulden schliessen (E. 4.2). Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E. 4.3). Der heute 36 Jahre alte Beschwerdeführer lebt seit über 29 Jahren in der Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit kann weder in sozialer (Straffälligkeit; Berscherdeführer verfügt kaum über nennenswerte Beziehungen in der Schweiz) noch in wirtschaftlicher Hinsicht (massive Sozialhilfeabhängigkeit, Schulden und Arbeitslosigkeit) die Rede sein (E. 5.2). Dem kinderlosen und unverheirateten Beschwerdeführer ist es zumutbar sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen unbenutzt liess (E. 5.3). Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen (E. 5.5). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis article is cited as the legal norm forming the basis for the decision regarding the revocation of the settlement permit.
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This article is cited as a legal norm in the context of the substantive decision regarding the revocation.
This article is cited as a legal norm in the context of the substantive decision regarding the revocation (likely concerning the right to private and family life).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00512
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00512 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit über 29 Jahren in der Schweiz lebenden Ausländers Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten gesetzt (E. 2). Das Strafmass indiziert ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1).
Der Beschwerdeführer ist seit seinem 19. Lebensjahr 22 Mal strafrechtlich zu insgesamt über vier Jahren und drei Monaten Freiheitssstrafe verurteilt worden. Die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten und insbesondere die Gewaltdelikte lassen auf ein erhebliches Verschulden schliessen (E. 4.2). Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E. 4.3). Der heute 36 Jahre alte Beschwerdeführer lebt seit über 29 Jahren in der Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit kann weder in sozialer (Straffälligkeit;
Berscherdeführer verfügt kaum über nennenswerte Beziehungen in der Schweiz) noch in wirtschaftlicher Hinsicht (massive Sozialhilfeabhängigkeit, Schulden und Arbeitslosigkeit) die Rede sein (E. 5.2). Dem kinderlosen und unverheirateten Beschwerdeführer ist es zumutbar sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen unbenutzt liess (E. 5.3). Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen (E. 5.5). Abweisung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · GESUNDHEITSZUSTAND GEWALTDELIKT PSYCHISCHE ERKRANKUNG RAUB STRAFFÄLLIGKEIT ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 121 Abs. III lit. a BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3