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VB.2016.00511 • VG ZH VB.2016.00511 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Justice in Noise Emission Proceedings

Geschäftsnummer VB.2016.00511
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal regarding the denial of justice or delay in proceedings concerning noise emissions related to roof drainage, arguing that since the underlying local authority case was still pending, they were entitled to demand its accelerated continuation and could file the appeal without prior notice. The court reasoned that the complainant was indeed entitled to demand the continuation of the local proceedings without prior demand and could thus file the appeal without delay, meaning the lower court wrongly refused to accept the appeal; consequently, the local authority, having unduly delayed the necessary decision for over a year and a half even after the appeal was filed, was ordered to rule on the noise complaint, though the lack of prior demand by the complainant was considered when allocating costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung | Lärmklage; Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung. Da das Verfahren betreffend die Dachentwässerung und die damit zusammenhängenden Immissionen bei der lokalen Baubehörde noch pendent war, war die Beschwerdeführerin jederzeit berechtigt, dessen (beschleunigte) Fortführung zu verlangen. Ebenso war sie – ohne vorgängige Mahnung – zur Erhebung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurses berechtigt. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Rekurs ist damit nicht verspätet und die Vorinstanz ist folglich auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten (E. 2.2). Die lokale Baubehörde hat auch nach der Rekurserhebung, inzwischen seit anderthalb Jahren, und damit überlang mit der Fortführung des Verfahrens zugewartet. Sie ist daher anzuweisen über die Lärmklage einen Entscheid zu treffen (E. 3.2). Die fehlende vorgängige Mahnung durch die Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfolge zu berücksichtigen (E. 4). Gutheissung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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hängiges Verfahren Lärmimmissionen Rechtsverzögerung E-Justice Anspruch auf rechtliches Gehör Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. I lit. b VRG

The administrative court upheld the appeal, ordering the local authority to decide on the noise complaint, applying the cited provision regarding legal remedies.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00511

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00511 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.08.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung · Lärmklage; Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung. Da das Verfahren betreffend die Dachentwässerung und die damit zusammenhängenden Immissionen bei der lokalen Baubehörde noch pendent war, war die Beschwerdeführerin jederzeit berechtigt, dessen (beschleunigte) Fortführung zu verlangen.

Ebenso war sie – ohne vorgängige Mahnung – zur Erhebung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurses berechtigt. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Rekurs ist damit nicht verspätet und die Vorinstanz ist folglich auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten (E. 2.2). Die lokale Baubehörde hat auch nach der Rekurserhebung, inzwischen seit anderthalb Jahren, und damit überlang mit der Fortführung des Verfahrens zugewartet. Sie ist daher anzuweisen über die Lärmklage einen Entscheid zu treffen (E. 3.2). Die fehlende vorgängige Mahnung durch die Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfolge zu berücksichtigen (E. 4).

Gutheissung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · IMMISSIONEN LÄRMKLAGE NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSVERWEIGERUNG · Rechtsnormen: · § 19 Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3