Residence Permit Extension Denied Due to Blameless Conduct Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought the extension of a residence permit based on a close affective relationship with their Swiss daughter, with the court finding the requirement for an economically close relationship was narrowly met due to fulfilling child support obligations for the preceding year, despite past reliance on welfare. However, the court reasoned that the applicant did not demonstrate blameless conduct, evidenced by approximately 70,000 in social assistance received over two years, prior receipt of welfare benefits, and sixteen outstanding debt enforcement notices, leading to the conclusion that the applicant had no right of residence under the relevant alien law provisions in conjunction with human rights protections.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung Der BF hat zu seiner Schweizer Tochter eine enge affektive Beziehung. Entgegen der Vorinstanz ist auch das Erfordernis der wirtschaftlich engen Beziehung zur Tochter knapp erfüllt, kommt doch der Vater seiner Unterhaltspflicht seit einem Jahr vollumfänglich nach. Die während seiner Arbeitslosigkeit bzw. Fürsorgeabhängigkeit fehlende finanzielle Unterstützung seiner Tochter rückt dabei in den Hintergrund. Indessen liegt kein tadelloses Verhalten des BF vor, der während zwei Jahren rund Fr. 70'000.- Sozialhilfe bezogen hat und bereits früher Fürsorgegelder bezog. Ebenso liegen 16 offene Verlustscheine gegen ihn vor. Dem BF steht daher kein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu. Abweisung.
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KI-generiertThis provision forms the basis for denying the right to stay (Anwesenheitsanspruch) due to the lack of blameless conduct (tadelloses Verhalten).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00503
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00503 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung Der BF hat zu seiner Schweizer Tochter eine enge affektive Beziehung. Entgegen der Vorinstanz ist auch das Erfordernis der wirtschaftlich engen Beziehung zur Tochter knapp erfüllt, kommt doch der Vater seiner Unterhaltspflicht seit einem Jahr vollumfänglich nach.
Die während seiner Arbeitslosigkeit bzw. Fürsorgeabhängigkeit fehlende finanzielle Unterstützung seiner Tochter rückt dabei in den Hintergrund. Indessen liegt kein tadelloses Verhalten des BF vor, der während zwei Jahren rund Fr. 70'000.- Sozialhilfe bezogen hat und bereits früher Fürsorgegelder bezog. Ebenso liegen 16 offene Verlustscheine gegen ihn vor. Dem BF steht daher kein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu. Abweisung. · --- · Stichworte: · ENGE AFFEKTIVE BEZIEHUNG FAMILIENLEBEN SCHWEIZER KIND TADELLOSES VERHALTEN TOCHTER WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:
· Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3