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VB.2016.00493 • VG ZH VB.2016.00493 KI-generiert

Appeal Against Building Permit Due to Proximity to Protected Heritage Object

Geschäftsnummer VB.2016.00493
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against a building permit, focusing on whether a proposed new construction adjacent to a protected natural and heritage object required special consideration under relevant planning law. The court held that because the building plot was located on the edge of the settlement area, separated from the protected object only by a narrow footpath, it was in clear, immediate neighboring proximity to the protected object, meaning the visual connection could not be denied, regardless of the fact that the new construction was planned for the adjacent residential zone rather than within the protection perimeter, leading to the acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Das Baugrundstück befindet sich am Siedlungsrand und wird vom Schutzobjekt nur gerade durch einen schmalen Fussweg getrennt und befindet sich damit klarerweise in unmittelbarer Nachbarschaft des Schutzobjekts. Angesichts dieser unmittelbaren nachbarlichen Beziehungsnähe kann der optische Bezug zum Schutzobjekt nicht verneint werden. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass die geplante Neubaute nicht innerhalb des Schutzperimeters, sondern in der angrenzenden Wohnzone erstellt werden soll. Es ist nicht zulässig, zusätzliche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 238 Abs. 2 PBG zu statuieren (E. 2.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Naturgut Baubewilligung geschützte Rechtsgüter Baugelände Bauzone Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. 2 PBG

This provision concerning special consideration for nature and heritage protection objects was the main ground for upholding the finding regarding the proximity to the protected object.

§ 238 Abs. I PBG

Cited in the 'Rechtsnormen' section alongside the applicable provisions.

§ 238 Abs. II PBG

Cited in the 'Rechtsnormen' section alongside the applicable provisions.

§ 203 lit. a PBG

Cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating relevance, although the main substantive reasoning focused on § 238 Abs. 2 PBG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00493

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00493 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Das Baugrundstück befindet sich am Siedlungsrand und wird vom Schutzobjekt nur gerade durch einen schmalen Fussweg getrennt und befindet sich damit klarerweise in unmittelbarer Nachbarschaft des Schutzobjekts.

Angesichts dieser unmittelbaren nachbarlichen Beziehungsnähe kann der optische Bezug zum Schutzobjekt nicht verneint werden. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass die geplante Neubaute nicht innerhalb des Schutzperimeters, sondern in der angrenzenden Wohnzone erstellt werden soll. Es ist nicht zulässig, zusätzliche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 238 Abs. 2 PBG zu statuieren (E. 2.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABSTELLPLÄTZE AUSNÜTZUNGSÜBERTRAGUNG NATUR- UND HEIMATSCHUTZ RÜCKWEISUNG SCHUTZOBJEKT · Rechtsnormen:

· § 203 lit. a PBG § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3