Dog Ownership Proof Dispute and Duty to Investigate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute concerning the requirement to prove expert knowledge for dog ownership, where the applicant sought a specific municipal council resolution from 1987 as proof of prior ownership, the lower authority initially ordered the applicant to provide the proof but later withdrew this order after the applicant submitted a copy of the resolution with their appeal, subsequently shifting the case costs to the applicant and denying an administrative fee. The court partially upheld the appeal, reasoning that the lower authority violated its duty of investigation and the applicant's right to be heard by refusing to obtain the clearly requested and relevant documentary evidence from the municipality, thereby incorrectly placing the burden of delayed or incomplete proof on the applicant despite their fulfillment of the duty to cooperate.
Legislator-Regeste
AmtlichHundehaltung (Kostenauflage) | Hundehaltung (Kostenauflage) [Im Rahmen des Verfahrens um Erbringung des theoretischen und praktischen Sachkundenachweises (SKN) stellte der Beschwerdeführer u.a. den Antrag, es sei bei der Gemeinde ein Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 3. März 1987 einzuholen. Der Beschwerdegegner erachtete den Nachweis als nicht erbracht und verpflichtete den Beschwerdeführer, diesen innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu erbringen (Disp.-Ziff. I und II der erstinstanzlichen Verfügung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs und reichte eine Kopie des Gemeinderatsbeschlusses vom 3. März 1987, womit seinem Gesuch um Reduktion der Hundesteuer nicht entsprochen wurde, ein. Infolgedessen zog der Beschwerdegegner seine Verfügung in Wiedererwägung und hob Disp.-Ziff. I und II auf, auferlegte die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer und trat auf dessen Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung und auf Kostenauflage an die Gemeinde nicht ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Vorinstanz ab, da es dem Beschwerdeführer anzulasten sei, dass er die nötigen Belege zum Nachweis des Erwerbs des SKN erst mit dem Rekurs eingelegt habe.] Die Verweigerung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren war mindestens im Ergebnis richtig (E. 4.4). Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Hundeverabgabung erscheinen zusammen mit der Hundemarke glaubhaft und stellen einen gewichtigen Nachweis einer früheren Hundehaltung dar (E. 4.5.1). Der Beschwerdeführer genügte seiner Mitwirkungspflicht, indem er die Einholung eines Beschlusses des Gemeinderats vom 3. März 1987 verlangte. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er diesen Beschluss noch griffbereit hätte. Mit dem Hinweis darauf, dass er nicht verpflichtet sei, für den Beschwerdeführer Dokumente zu beschaffen, verletzte der Beschwerdegegner seine Untersuchungspflicht (E. 4.5.2). Mit dem Antrag, der Beschwerdegegner habe bei der Gemeinde den Beschluss vom 3. März 1987beizuziehen, stellte der Beschwerdeführer einen klaren Beweisantrag. Diesem folgte der Beschwerdegegner zu Unrecht nicht. Mit der Nichtabnahme des vom Beschwerdeführer offerierten tauglichen Beweismittels, das dessen frühere Hundehaltung sofort belegt hätte, kam der Beschwerdegegner seiner Untersuchungspflicht nicht nach und verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden, er habe den Nachweis einer früheren Hundehaltung nicht oder verspätet erbracht (E. 4.5.3 f.). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely governs the final disposition regarding the merits or the handling of the case following the finding that the lower authority violated its procedural duties.
This provision governs the imposition of costs on the losing party, which is usually included in the dispositive when costs are regulated.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00483
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00483 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.08.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hundehaltung (Kostenauflage) · Hundehaltung (Kostenauflage) [Im Rahmen des Verfahrens um Erbringung des theoretischen und praktischen Sachkundenachweises (SKN) stellte der Beschwerdeführer u.a. den Antrag, es sei bei der Gemeinde ein Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 3.
März 1987 einzuholen. Der Beschwerdegegner erachtete den Nachweis als nicht erbracht und verpflichtete den Beschwerdeführer, diesen innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu erbringen (Disp.-Ziff. I und II der erstinstanzlichen Verfügung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs und reichte eine Kopie des Gemeinderatsbeschlusses vom 3. März 1987, womit seinem Gesuch um Reduktion der Hundesteuer nicht entsprochen wurde, ein. Infolgedessen zog der Beschwerdegegner seine Verfügung in Wiedererwägung und hob Disp.-Ziff. I und II auf, auferlegte die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer und trat auf dessen Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung und auf Kostenauflage an die Gemeinde nicht ein.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Vorinstanz ab, da es dem Beschwerdeführer anzulasten sei, dass er die nötigen Belege zum Nachweis des Erwerbs des SKN erst mit dem Rekurs eingelegt habe.] Die Verweigerung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren war mindestens im Ergebnis richtig (E. 4.4). Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Hundeverabgabung erscheinen zusammen mit der Hundemarke glaubhaft und stellen einen gewichtigen Nachweis einer früheren Hundehaltung dar (E. 4.5.1). Der Beschwerdeführer genügte seiner Mitwirkungspflicht, indem er die Einholung eines Beschlusses des Gemeinderats vom 3.
März 1987 verlangte. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er diesen Beschluss noch griffbereit hätte. Mit dem Hinweis darauf, dass er nicht verpflichtet sei, für den Beschwerdeführer Dokumente zu beschaffen, verletzte der Beschwerdegegner seine Untersuchungspflicht (E. 4.5.2). Mit dem Antrag, der Beschwerdegegner habe bei der Gemeinde den Beschluss vom 3. März 1987beizuziehen, stellte der Beschwerdeführer einen klaren Beweisantrag. Diesem folgte der Beschwerdegegner zu Unrecht nicht. Mit der Nichtabnahme des vom Beschwerdeführer offerierten tauglichen Beweismittels, das dessen frühere Hundehaltung sofort belegt hätte, kam der Beschwerdegegner seiner Untersuchungspflicht nicht nach und verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden, er habe den Nachweis einer früheren Hundehaltung nicht oder verspätet erbracht (E. 4.5.3 f.). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AMTSHILFE ARCHIVIERUNG BEWEISMITTEL HUNDEHALTUNG KOSTENAUFLAGE MITWIRKUNGSPFLICHT NACHWEIS RECHTLICHES GEHÖR SACHKUNDENACHWEIS SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ UNTERSUCHUNGSPFLICHT URKUNDE · Rechtsnormen: · Art. 5 IDG Art. 68 TSchV Art. 68 Abs. I TSchV § 7 VRG § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. III VRG § 17 Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3