Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00481 • VG ZH VB.2016.00481 KI-generiert

Procurement Bidder Exclusion Upheld Due to Missing Quality Certificate

Geschäftsnummer VB.2016.00481
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A bidder was excluded from a procurement process and the contract award decision was revoked because the bidder failed to submit a required quality management certificate, which the court deemed a justifiable suitability requirement for planning work on a road construction project, noting that while alternative equivalent evidence should be permitted, the bidder provided neither the certificate nor such an alternative, thus justifying the initial exclusion as the offer was incomplete. Furthermore, the court ruled that the awarding authority's initial error regarding the lack of the certificate was excusable, permitting the later revocation of the award decision even after initial acceptance, as essential defects emerged later that warranted a different outcome, and this revocation did not unduly violate principles of trust or proportionality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ausschluss aus dem Submissionsverfahren und Widerruf der Zuschlagsverfügung wegen fehlendem Qualitätsmanagementzertifikat Eine Rückfragepflicht der Vergabebehörde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Anordnung eines Ausschlusses besteht beispielsweise bei geringfügigen Formmängeln oder offensichtlich versehentlich vergessenen Dokumenten. Die Rückfrage darf jedoch nicht zu einer nachträglichen Änderung der Offerte führen (E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es sachgerecht, bei Planungsarbeiten für einen Streckenabschnitt in einem grossen Strassenbauprojekt ein Qualitätsmanagementzertifikat als Eignungsnachweis zu fordern. Verlangt die Vergabebehörde solche Labels oder Zertifikate, hat sie auch alternative, gleichwertige Nachweise zuzulassen (E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über das verlangte Zertifikat und hat keinen gleichwertigen Nachweis erbracht. Ihr Angebot war mithin nicht vollständig und der Ausschluss aus dem Verfahren grundsätzlich gerechtfertigt (E. 3.2.3). Umstände, die der Vergabebehörde zur Zeit des Zuschlagsentscheids bekannt waren, können nicht nachträglich zur Rechtfertigung eines Zuschlagswiderrufs dienen. Ein Widerruf ist nur am Platz, wenn nachträglich wesentliche Mängel zu Tage treten, die zu einem anderen Zuschlagsentscheid führen müssten. Befand sich die Vergabebehörde zum Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids in einem entschuldbaren Irrtum über die fraglichen Umstände, ist sie berechtigt, den Zuschlag zu widerrufen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsentscheids sind Neubeurteilungen aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zurückhaltender vorzunehmen (E. 3.3.1). Vorliegend war der Irrtum der Behörde entschuldbar und auch das Vertrauensschutzprinzip und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz stehen dem Widerruf der Zuschlagsverfügung nicht entgegen (E. 3.3.2-3.3.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschluss eines Anbieters Vergabe von Bauaufträgen Qualitätsmanagement Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber Annahme des Antrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 4a Abs. I IVöB-BeitrittsG
This provision is listed in the cited legal norms section, suggesting its relevance, although the specific application in the final order is not explicitly detailed here, it is listed as a basis for the decision.
§ 4a Abs. II IVöB-BeitrittsG
This provision is listed in the cited legal norms section, suggesting its relevance, although the specific application in the final order is not explicitly detailed here, it is listed as a basis for the decision.
§ 22 SubmV
This provision is listed in the cited legal norms section, suggesting its relevance, although the specific application in the final order is not explicitly detailed here, it is listed as a basis for the decision.
§ 24 Abs. I SubmV
This provision is listed in the cited legal norms section, suggesting its relevance, although the specific application in the final order is not explicitly detailed here, it is listed as a basis for the decision.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 4a Abs. I IVöB-BeitrittsG

This provision is listed in the cited legal norms section, suggesting its relevance, although the specific application in the final order is not explicitly detailed here, it is listed as a basis for the decision.

§ 4a Abs. II IVöB-BeitrittsG

This provision is listed in the cited legal norms section, suggesting its relevance, although the specific application in the final order is not explicitly detailed here, it is listed as a basis for the decision.

§ 22 SubmV

This provision is listed in the cited legal norms section, suggesting its relevance, although the specific application in the final order is not explicitly detailed here, it is listed as a basis for the decision.

§ 24 Abs. I SubmV

This provision is listed in the cited legal norms section, suggesting its relevance, although the specific application in the final order is not explicitly detailed here, it is listed as a basis for the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00481

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00481 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.11.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss aus dem Submissionsverfahren und Widerruf der Zuschlagsverfügung wegen fehlendem Qualitätsmanagementzertifikat Eine Rückfragepflicht der Vergabebehörde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Anordnung eines Ausschlusses besteht beispielsweise bei geringfügigen Formmängeln oder offensichtlich versehentlich vergessenen Dokumenten.

Die Rückfrage darf jedoch nicht zu einer nachträglichen Änderung der Offerte führen (E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es sachgerecht, bei Planungsarbeiten für einen Streckenabschnitt in einem grossen Strassenbauprojekt ein Qualitätsmanagementzertifikat als Eignungsnachweis zu fordern. Verlangt die Vergabebehörde solche Labels oder Zertifikate, hat sie auch alternative, gleichwertige Nachweise zuzulassen (E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über das verlangte Zertifikat und hat keinen gleichwertigen Nachweis erbracht.

Ihr Angebot war mithin nicht vollständig und der Ausschluss aus dem Verfahren grundsätzlich gerechtfertigt (E. 3.2.3). Umstände, die der Vergabebehörde zur Zeit des Zuschlagsentscheids bekannt waren, können nicht nachträglich zur Rechtfertigung eines Zuschlagswiderrufs dienen. Ein Widerruf ist nur am Platz, wenn nachträglich wesentliche Mängel zu Tage treten, die zu einem anderen Zuschlagsentscheid führen müssten. Befand sich die Vergabebehörde zum Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids in einem entschuldbaren Irrtum über die fraglichen Umstände, ist sie berechtigt, den Zuschlag zu widerrufen.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsentscheids sind Neubeurteilungen aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zurückhaltender vorzunehmen (E. 3.3.1). Vorliegend war der Irrtum der Behörde entschuldbar und auch das Vertrauensschutzprinzip und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz stehen dem Widerruf der Zuschlagsverfügung nicht entgegen (E. 3.3.2-3.3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN EIGNUNGSKRITERIUM GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT RECHTLICHES GEHÖR SUBMISSIONSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VERTRAUENSSCHUTZ WIDERRUF EINER ZUSCHLAGSVERFÜGUNG ZERTIFIKAT · Rechtsnormen:

· § 4a Abs. I IVöB-BeitrittsG § 4a Abs. II IVöB-BeitrittsG § 22 SubmV § 24 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3