Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00477 • VG ZH VB.2016.00477 KI-generiert

Procurement Award Bias and Direct Contract Award

Geschäftsnummer VB.2016.00477
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public procurement matter concerning the evaluation of bids against award criteria, the court found that the awarding authority exceeded its substantial margin of discretion because its assessment lacked comprehensibility in certain aspects and failed to meet the requirement of equal treatment for bidders. Although the court typically remits such cases for reassessment, considering the urgency of the situation and the clarity of the facts, the court exercised its discretion to directly award the contract to the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Bewertung der Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren. Bei der Beurteilung der Offerten verfügt die Vergabebehörde über einen erheblichen Beurteilungsspielraum, sie hat jedoch die Gebote der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbietenden zu beachten. Diese verlangen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, dass die Bewertung der Angebote gemäss einem generell-abstrakten Schema vorgenommen wird, welches den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar regelt sowie auf alle Angebote gleich angewandt wird (E. 4.2). Vorliegend ist die Beurteilung nicht in allen Teilen nachvollziehbar und vermag dem Gleichbehandlungsgebot nicht Genüge zu tun. Die Vergabebehörde hat den ihr bei der Bewerbung zustehnenden Ermessensspielraum überschritten. (E. 4.3 f.). In der Regel erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag nicht selbst, sondern weist die Sache mit einer entsprechenden Anordnung an die Vergabestelle zurück. Mit Blick auf die geltend gemachte Dringlichkeit und die eindeutige Sachlage rechtfertigt es sich jedoch vorliegend, den Zuschlag ohne Weiterungen der Beschwerdeführerin zu erteilen (E. 4.6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Vergabe öffentlicher Aufträge Offertbewertung freihändiges Verfahren Ablauf der Vergabeverfahren Beurteilungskriterien Staatsorgane

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. III lit. b IVöB

Cited in the context of the provisions governing the awarding procedure which were deemed relevant to the substance of the appeal.

Art. 1 Abs. III lit. c IVöB

Cited in the context of the provisions governing the awarding procedure which were deemed relevant to the substance of the appeal.

Art. 16 Abs. I lit. a IVöB

Cited in the context of the provisions governing the awarding procedure which were deemed relevant to the substance of the appeal.

Art. 16 Abs. II IVöB

Cited in the context of the provisions governing the awarding procedure which were deemed relevant to the substance of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00477

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00477 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.11.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Bewertung der Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren. Bei der Beurteilung der Offerten verfügt die Vergabebehörde über einen erheblichen Beurteilungsspielraum, sie hat jedoch die Gebote der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbietenden zu beachten. Diese verlangen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, dass die Bewertung der Angebote gemäss einem generell-abstrakten Schema vorgenommen wird, welches den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar regelt sowie auf alle Angebote gleich angewandt wird (E. 4.2).

Vorliegend ist die Beurteilung nicht in allen Teilen nachvollziehbar und vermag dem Gleichbehandlungsgebot nicht Genüge zu tun. Die Vergabebehörde hat den ihr bei der Bewerbung zustehnenden Ermessensspielraum überschritten. (E. 4.3 f.). In der Regel erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag nicht selbst, sondern weist die Sache mit einer entsprechenden Anordnung an die Vergabestelle zurück. Mit Blick auf die geltend gemachte Dringlichkeit und die eindeutige Sachlage rechtfertigt es sich jedoch vorliegend, den Zuschlag ohne Weiterungen der Beschwerdeführerin zu erteilen (E. 4.6).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG DES ZUSCHLAGS BEWERTUNGSSPIELRAUM GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZGEBOT ZUSCHLAGSERTEILUNG ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. III lit. b IVöB Art. 1 Abs. III lit. c IVöB Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3