Employee Dismissal Invalid During Protected Sick Leave
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that an employee's dismissal was invalid because it occurred during a protected period due to illness. While the employer attempted to terminate the employment based on invalidity, a medical assessment indicated only a temporary inability to work due to psychosocial factors, not a permanent disability. Consequently, the employer could not dissolve the contract based on invalidity and was instead bound by the stricter rules of termination, including statutory protection against dismissal during sick leave.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | [Kündigung zur Unzeit] Zuständigkeit der Kammer (E. 2). Die Beendigung durch Kündigung wird in den §§ 18–23 des Personalstatuts der Beschwerdegegnerin (PST) näher geregelt. Nach § 21 Abs. 1 PST richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Kündigungssperrfristen von Art. 336c Abs. 1 OR kommen daher auch im Bereich öffentlichrechtlicher Anstellungsverhältnisse der Beschwerdegegnerin zur Anwendung. Danach darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem nicht kündigen, während die arbeitnehmende Person für eine bestimmte Frist ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Wird die Kündigung während der Sperrfrist ausgesprochen, ist sie nichtig, das heisst, sie entfaltet keinerlei Wirkungen und muss wiederholt werden (E. 4.1.1). Von der Kündigung im Sinn von § 17 lit. a PST ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität gemäss § 17 lit. e in Verbindung mit § 25 PST zu unterscheiden. Die Gesetzessystematik legt nahe, dass § 21 PST – und damit die Sperrfrist nach Art. 336c OR – nur bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, nicht aber bei der Auflösung invaliditätshalber zur Anwendung gelangen soll (E. 4.1.2). Die Beschwerdegegnerin beendete das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmungen über die Auflösung invaliditätshalber (§ 25 PST, § 12 der Vollzugsverordnung zum PST); die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses nach § 25 PST setzt voraus, dass bei der betroffenen Person eine Berufs- oder Erwerbsinvalidität im Sinn von Art. 21 des Vorsorgereglements der Pensionskasse der Stadt Winterthur vorliegt (E. 4.2 f.). Der Beschwerdeführerin wurde vertrauensärztlich keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung attestiert, sondern lediglich eine primär auf psychosoziale Faktoren zurückzuführende, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.Mangels vertrauensärztlich diagnostizierter, bis auf Weiteres andauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durfte die Beschwerdegegnerin das Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin daher nicht invaliditätshalber auflösen (E. 4.3.2). Auf die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin gelangen somit die Kündigungsvorschriften zur Anwendung (E. 4.4). Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin erfolgte während einer Sperrfrist, sodass sich die Ausgangsverfügung gemäss § 21 Abs. 1 PST in Verbindung mit Art. 336c Abs. 2 OR als nichtig erweist (E. 5). Gutheissung.
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KI-generiertCited as the legal basis for the protection against termination during specific periods (sperrfrist), rendering the initial termination invalid.
Applied in conjunction with Art. 336c OR to establish that the termination occurred during a protected period and was therefore void.
This appears to be a typo in the original document, as it is listed under 'Rechtsnormen' but not explicitly mentioned in the dispositive part of the text provided. However, if it were intended to be part of the reasoning for the dispositive, it would relate to administrative procedure. As it is not explicitly used in the dispositive orders, it is excluded based on the rules.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00476
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00476 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Kündigung zur Unzeit] Zuständigkeit der Kammer (E. 2). Die Beendigung durch Kündigung wird in den §§ 18–23 des Personalstatuts der Beschwerdegegnerin (PST) näher geregelt. Nach § 21 Abs. 1 PST richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
Die Kündigungssperrfristen von Art. 336c Abs. 1 OR kommen daher auch im Bereich öffentlichrechtlicher Anstellungsverhältnisse der Beschwerdegegnerin zur Anwendung. Danach darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem nicht kündigen, während die arbeitnehmende Person für eine bestimmte Frist ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Wird die Kündigung während der Sperrfrist ausgesprochen, ist sie nichtig, das heisst, sie entfaltet keinerlei Wirkungen und muss wiederholt werden (E. 4.1.1).
Von der Kündigung im Sinn von § 17 lit. a PST ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität gemäss § 17 lit. e in Verbindung mit § 25 PST zu unterscheiden. Die Gesetzessystematik legt nahe, dass § 21 PST – und damit die Sperrfrist nach Art. 336c OR – nur bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, nicht aber bei der Auflösung invaliditätshalber zur Anwendung gelangen soll (E. 4.1.2). Die Beschwerdegegnerin beendete das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmungen über die Auflösung invaliditätshalber (§ 25 PST, § 12 der Vollzugsverordnung zum PST); die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses nach § 25 PST setzt voraus, dass bei der betroffenen Person eine Berufs- oder Erwerbsinvalidität im Sinn von Art. 21 des Vorsorgereglements der Pensionskasse der Stadt Winterthur vorliegt (E. 4.2 f.).
Der Beschwerdeführerin wurde vertrauensärztlich keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung attestiert, sondern lediglich eine primär auf psychosoziale Faktoren zurückzuführende, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.Mangels vertrauensärztlich diagnostizierter, bis auf Weiteres andauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durfte die Beschwerdegegnerin das Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin daher nicht invaliditätshalber auflösen (E. 4.3.2). Auf die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin gelangen somit die Kündigungsvorschriften zur Anwendung (E. 4.4).
Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin erfolgte während einer Sperrfrist, sodass sich die Ausgangsverfügung gemäss § 21 Abs. 1 PST in Verbindung mit Art. 336c Abs. 2 OR als nichtig erweist (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSFÄHIGKEIT ARBEITSPLATZBEZOGENE ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES EINSPRACHEVERFAHREN INVALIDITÄT KÜNDIGUNG ZUR UNZEIT KÜNDIGUNGSSCHUTZ SPERRFRIST VERTRAUENSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG · Rechtsnormen: · Art. 336c OR § 17 Abs. 1 VRG · Publikationen:
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