Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00474 • VG ZH VB.2016.00474 KI-generiert

Kindergarten Assignment Safety Dispute

Geschäftsnummer VB.2016.00474
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A legal challenge arose concerning the allocation of a child to a kindergarten, where the assigned route required crossing a road with a 60 km/h speed limit and heavy traffic, which the court deemed unreasonable for a first-year kindergartener. The court reasoned that while there is no absolute right to the nearest kindergarten or assignment of siblings to the same location, if excessive danger necessitates protective measures for the route, those measures must cover all necessary travel to and from kindergarten instruction, leading to a partial acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kindergartenzuteilung | [Zumutbarer Kindergartenweg; schulwegsichernde Massnahmen] Die vorliegend erforderliche Überquerung einer Strasse mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und sehr hohem Verkehrsaufkommen ist einem Kind im ersten Kindergartenjahr nicht zumutbar (E. 3.5). Wenn aufgrund übermässiger Gefährlichkeit des Schulwegs eine schulwegsichernde Massnahme erforderlich ist, muss diese zur Bewältigung sämtlicher Wege zum bzw. vom Kindergartenunterricht zur Verfügung gestellt werden (E. 3.6.3). Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung zum nächstgelegenen Schulhaus bzw. Kindergarten (E. 3.8). Auch auf Zuteilung von Geschwisterkindern zum selben Schulhaus besteht kein Anspruch (E. 3.10). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Sicherheitsbedenken Zuweisung zum Schulkreis Kindergarten Kindesunterbringung Sicherheit im Straßenverkehr Geschwister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. I VSV

This provision likely forms the substantive basis for the court's finding regarding the unreasonableness of the kindergarten route due to traffic danger.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00474

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00474 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.11.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kindergartenzuteilung · [Zumutbarer Kindergartenweg; schulwegsichernde Massnahmen] Die vorliegend erforderliche Überquerung einer Strasse mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und sehr hohem Verkehrsaufkommen ist einem Kind im ersten Kindergartenjahr nicht zumutbar (E. 3.5).

Wenn aufgrund übermässiger Gefährlichkeit des Schulwegs eine schulwegsichernde Massnahme erforderlich ist, muss diese zur Bewältigung sämtlicher Wege zum bzw. vom Kindergartenunterricht zur Verfügung gestellt werden (E. 3.6.3). Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung zum nächstgelegenen Schulhaus bzw. Kindergarten (E. 3.8). Auch auf Zuteilung von Geschwisterkindern zum selben Schulhaus besteht kein Anspruch (E. 3.10). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ZUMUTBARER SCHULWEG · Rechtsnormen: · Art. 25 Abs. I VSV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3