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VB.2016.00472 • VG ZH VB.2016.00472 KI-generiert

Building Permit Denial for Off-Airport Valet Parking Upheld in Part, Remanded for Cumulative Environmental Review

Geschäftsnummer VB.2016.00472
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a denial of a building permit for converting part of a private property into a 150-space off-airport valet parking facility for air travelers, finding that such facilities do not require aviation law approval and their permissibility is governed by cantonal law. The court reasoned that the relevant cantonal planning and building law provided no sufficient legal basis to restrict or prohibit these private parking spaces, classifying the proposed operation in the industrial zone as compliant with zoning regulations and not contradicting the cantonal development plan; however, the court remanded the case because, while the individual project did not meet the threshold for an environmental impact assessment (EIA), the cumulative environmental effects of numerous existing off-airport parking facilities serving the same airport catchment area remained inadequately established, necessitating further fact-finding regarding a potential collective EIA.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | [Dem Beschwerdeführer wurde die baupolizeiliche Bewilligung zur Umnutzung eines Teils seines Grundstücks in eine Parkierungsanlage mit 150 Plätzen für die Motorfahrzeuge von Flugreisenden mit Abflughafen Zürich (sogenannte Off-Airport-Valet-Parkierungsanlage) verweigert.] Der Aufsichtsanzeige des Beschwerdeführers ist keine Folge zu geben (E. 1). Off-Airport-Parkierungsanlagen bedürfen keiner Plangenehmigung nach Luftfahrtrecht; ihre Bewilligungsfähigkeit bestimmt sich nach kantonalem Recht (E. 3). Aus dem kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG), insbesondere den §§ 242 PBG unter dem Titel "Fahrzeugabstellplätze", bzw. den Bestimmungen des gestützt hierauf erlassenen Parkplatzreglements der Stadt Kloten lässt sich keine genügende Rechtsgrundlage für eine Beschränkung der Zahl von Off-Airport(-Valet)-Parkplätzen auf Privatgrund ableiten, geschweige denn für ein generelles Verbot solcher Parkplätze (E. 4.1 f.). Der Betrieb einer Off-Airport-Parkierungsanlage auf dem beschwerdeführerischen Grundstück in der Industriezone I mit Empfindlichkeitsstufe IV ist als zonenkonform zu qualifizieren (E. 4.3) und kann auch nicht mit der Begründung verweigert werden, er widerspreche dem kantonalen Richtplan (E. 4.4). Die geplante Anlage erreicht im Übrigen für sich betrachtet den für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung massgeblichen Schwellenwert von 500 Parkplätzen nicht. Wie jedoch aus den Akten hervorgeht, werden allein auf dem Gebiet der Stadt Kloten bereits heute diverse Off-Airport-Parkierungsanlagen mit insgesamt weit mehr als 500 Parkplätzen angeboten. Das Angebot der Off-Airport-Parkierungsanlagenbetreiberinnen und -betreiber im Raum Kloten richtet sich dabei bei identischer Zwecksetzung an den gleichen Kreis von Benützenden. Sofern diese ihre Fahrzeuge dem jeweiligen Anbieter respektive der jeweiligen Anbieterin direkt auf dem Flughafengelände überlassen können, führt der Betrieb von Parkierungsanlagen der genannten Art unmittelbar zu einerkonzentrierten Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit der Umweltbelastungen auf den Zu- und Wegfahrten innerhalb des Flughafenperimeters. Ob sich die Einwirkungen der einzelnen Anlagen derart kumulieren, als dass im vorliegenden Verfahren eine gemeinsame umweltrechtliche Betrachtung und allenfalls die Behandlung der verschiedenen Einzelanlangen als Gesamtanlage angezeigt erschiene, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Der Sachverhalt erweist sich insofern als ungenügend erstellt und ist zu ergänzen (E.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Bau- und Zonenordnung Bauträger Luftraum Parkplatz Bauzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00472

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00472 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.01.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · [Dem Beschwerdeführer wurde die baupolizeiliche Bewilligung zur Umnutzung eines Teils seines Grundstücks in eine Parkierungsanlage mit 150 Plätzen für die Motorfahrzeuge von Flugreisenden mit Abflughafen Zürich (sogenannte Off-Airport-Valet-Parkierungsanlage) verweigert.] Der Aufsichtsanzeige des Beschwerdeführers ist keine Folge zu geben (E. 1).

Off-Airport-Parkierungsanlagen bedürfen keiner Plangenehmigung nach Luftfahrtrecht; ihre Bewilligungsfähigkeit bestimmt sich nach kantonalem Recht (E. 3). Aus dem kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG), insbesondere den §§ 242 PBG unter dem Titel "Fahrzeugabstellplätze", bzw. den Bestimmungen des gestützt hierauf erlassenen Parkplatzreglements der Stadt Kloten lässt sich keine genügende Rechtsgrundlage für eine Beschränkung der Zahl von Off-Airport(-Valet)-Parkplätzen auf Privatgrund ableiten, geschweige denn für ein generelles Verbot solcher Parkplätze (E. 4.1 f.).

Der Betrieb einer Off-Airport-Parkierungsanlage auf dem beschwerdeführerischen Grundstück in der Industriezone I mit Empfindlichkeitsstufe IV ist als zonenkonform zu qualifizieren (E. 4.3) und kann auch nicht mit der Begründung verweigert werden, er widerspreche dem kantonalen Richtplan (E. 4.4). Die geplante Anlage erreicht im Übrigen für sich betrachtet den für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung massgeblichen Schwellenwert von 500 Parkplätzen nicht. Wie jedoch aus den Akten hervorgeht, werden allein auf dem Gebiet der Stadt Kloten bereits heute diverse Off-Airport-Parkierungsanlagen mit insgesamt weit mehr als 500 Parkplätzen angeboten.

Das Angebot der Off-Airport-Parkierungsanlagenbetreiberinnen und -betreiber im Raum Kloten richtet sich dabei bei identischer Zwecksetzung an den gleichen Kreis von Benützenden. Sofern diese ihre Fahrzeuge dem jeweiligen Anbieter respektive der jeweiligen Anbieterin direkt auf dem Flughafengelände überlassen können, führt der Betrieb von Parkierungsanlagen der genannten Art unmittelbar zu einer konzentrierten Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit der Umweltbelastungen auf den Zu- und Wegfahrten innerhalb des Flughafenperimeters. Ob sich die Einwirkungen der einzelnen Anlagen derart kumulieren, als dass im vorliegenden Verfahren eine gemeinsame umweltrechtliche Betrachtung und allenfalls die Behandlung der verschiedenen Einzelanlangen als Gesamtanlage angezeigt erschiene, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen.

Der Sachverhalt erweist sich insofern als ungenügend erstellt und ist zu ergänzen (E.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANLAGE AUFSICHTSANZEIGE BETRIEB FLUGHAFEN FLUGHAFENPERIMETER GESAMTBETRACHTUNG PARKIERUNGSANLAGE PARKPLATZ PARKPLATZBESCHRÄNKUNG PARKPLATZVERORDNUNG RICHTPLAN SCHWELLENWERT UMWELTBEEINTRÄCHTIGUNG UMWELTBELASTUNG UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · § 242 PBG § 243 PBG § 244 PBG § 309 Abs. 1 lit. i PBG § 336 Abs. 2 PBG Art. 9 Abs. 1 RPG Art. 7 USG Art. 8 USG Art. 10a USG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2