Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00469 • VG ZH VB.2016.00469 KI-generiert

Criminal Convictions Override Residency Rights for Spouse of Swiss Citizen

Geschäftsnummer VB.2016.00469
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously extradited to Turkey and subsequently convicted in Switzerland for multiple instances of data misuse, was denied a residence permit upon returning to Switzerland and marrying a Swiss resident. The court reasoned that the individual's severe culpability, both criminally and in terms of immigration law, precluded granting a permit under Art. 43(1) of the Federal Act on Foreign Nationals. The court found that the spouse should not have reasonably expected to live in Switzerland with the individual given his prior prison sentence, and while a relationship with his Swiss child existed, the father's lack of blameless conduct was a significant factor. The decision to deny the permit and order departure was deemed permissible under the "Reneja" practice.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung | Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung nach strafrechtlicher Verurteilung Der BF wurde im Februar 2011 an die Türkei ausgeliefert, was zum Verlust seiner Niederlassungsbewilligung führte. Während seiner Inhaftierung im Heimatland wurde er in der Schweiz wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz heiratete er eine hier niedergelassene Landsfrau, mit welcher er eine Tochter hat. Aus erster Ehe hat er eine Tochter mit Schweizer Bürgerrecht. Dem BF, den nicht nur in strafrechtlicher, sondern auch in migrationsrechtlicher Hinsicht ein schweres Verschulden trifft, kommt kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG zu. Seine Ehefrau durfte nicht damit rechnen, dass sie ihre Ehe in der Schweiz wird leben können, nachdem ihr Ehemann vor dem Eheschluss mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten bestraft wurde. Die zweijährige Tochter befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Die Wegweisung erweist sich mit Blick auf die sog. Reneja-Praxis als zulässig. Bezüglich der älteren Tochter besteht zwar eine enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht, indessen fehlt es am tadellosen Verhalten des Vaters. Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht von Ausländern ausländischer Ehegatte Strafurteil Ehefreiheit Vorleben ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43 Abs. 1 AuG
Dem BF, den nicht nur in strafrechtlicher, sondern auch in migrationsrechtlicher Hinsicht ein schweres Verschulden trifft, kommt kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG zu.
Art. 43 Abs. I AuG
Basis for denying a residence permit due to severe culpability in both criminal and migration law aspects.
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Cited as a ground for revocation, contributing to the refusal of the residence permit.
Art. 62 lit. b AuG
Cited as a ground for revocation, contributing to the refusal of the residence permit.
Art. 8 EMRK
Considered in relation to the family situation, but the father's lack of good conduct prevents a positive outcome.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 43 Abs. I AuG

Basis for denying a residence permit due to severe culpability in both criminal and migration law aspects.

Art. 51 Abs. II lit. b AuG

Cited as a ground for revocation, contributing to the refusal of the residence permit.

Art. 62 lit. b AuG

Cited as a ground for revocation, contributing to the refusal of the residence permit.

Art. 8 EMRK

Considered in relation to the family situation, but the father's lack of good conduct prevents a positive outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00469

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00469 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.10.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.06.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung · Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung nach strafrechtlicher Verurteilung Der BF wurde im Februar 2011 an die Türkei ausgeliefert, was zum Verlust seiner Niederlassungsbewilligung führte. Während seiner Inhaftierung im Heimatland wurde er in der Schweiz wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz heiratete er eine hier niedergelassene Landsfrau, mit welcher er eine Tochter hat. Aus erster Ehe hat er eine Tochter mit Schweizer Bürgerrecht.

Dem BF, den nicht nur in strafrechtlicher, sondern auch in migrationsrechtlicher Hinsicht ein schweres Verschulden trifft, kommt kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG zu. Seine Ehefrau durfte nicht damit rechnen, dass sie ihre Ehe in der Schweiz wird leben können, nachdem ihr Ehemann vor dem Eheschluss mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten bestraft wurde. Die zweijährige Tochter befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Die Wegweisung erweist sich mit Blick auf die sog. Reneja-Praxis als zulässig. Bezüglich der älteren Tochter besteht zwar eine enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht, indessen fehlt es am tadellosen Verhalten des Vaters. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE RENEJA-PRAXIS SCHWEIZER KIND VERMÖGENSDELIKT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. I AuG Art. 51 Abs. II lit. b AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3