Appeal of Rejection of Transfer to Open Confinement Due to Flight Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant appealed the rejection of their request for transfer to open correctional facility confinement. The court upheld the rejection, reasoning that the applicant's imminent departure from the country upon release created a substantial and justified risk of flight, rendering the conditions for transfer to open confinement unfulfilled, notwithstanding the applicant's asserted remorse.
Legislator-Regeste
AmtlichVersetzung in den offenen Strafvollzug | Strafvollzug: Versetzung in den offenen Vollzug. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um Versetzung in den offenen Strafvollzug. Da der Beschwerdeführer die Schweiz nach seiner Entlassung wird verlassen müssen und die Befürchtung, er werde jede sich bietende Gelegenheit zur Ausreise ins Ausland nutzen, nicht unbegründet ist, erscheint seine Flucht aufgrund der konkreten Umstände als wahrscheinlich. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, genügend Reue und Busse geleistet zu haben. Die Voraussetzungen für die Versetzung in den offenen Strafvollzug sind somit nicht erfüllt. Grundlagen zum geschlossenen und offenen Strafvollzug sowie zur Fluchtgefahr (E. 2). Abweisung. Gewährung UP.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article on the conditions for transfer to open custody was the substantive basis for dismissing the appeal.
This article concerning temporary releases in prison was relevant to the court's reasoning regarding the conditions for open custody.
This article regarding departure from Switzerland was relevant to the court's reasoning concerning the flight risk.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00467
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00467 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.10.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung in den offenen Strafvollzug · Strafvollzug: Versetzung in den offenen Vollzug. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um Versetzung in den offenen Strafvollzug. Da der Beschwerdeführer die Schweiz nach seiner Entlassung wird verlassen müssen und die Befürchtung, er werde jede sich bietende Gelegenheit zur Ausreise ins Ausland nutzen, nicht unbegründet ist, erscheint seine Flucht aufgrund der konkreten Umstände als wahrscheinlich.
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, genügend Reue und Busse geleistet zu haben. Die Voraussetzungen für die Versetzung in den offenen Strafvollzug sind somit nicht erfüllt. Grundlagen zum geschlossenen und offenen Strafvollzug sowie zur Fluchtgefahr (E. 2). Abweisung. Gewährung UP. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFENTHALTSBERECHTIGUNG FLUCHT FLUCHTGEFAHR OFFENER VOLLZUG STRAFREST STRAFVOLLZUG VERSETZUNG VOLLZUGSLOCKERUNGEN · Rechtsnormen: · § 60 JVV Art. 76 Abs. 2 StGB Art. 86 StGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3