Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00466 • VG ZH VB.2016.00466 KI-generiert

Firearm Permit Denied Due to Risk of Danger

Geschäftsnummer VB.2016.00466
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied an application for a permit to acquire a firearm because there was a significant risk of endangering oneself or others. The applicant had a criminal record, had physically assaulted a journalist, faced multiple criminal investigations, and possessed military materials along with war rhetoric in his office. The court found that these factors indicated more than a vague suspicion of endangering others, justifying the denial. Procedural issues, including the applicant's rights to be heard, were deemed curable during the appeal process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffenerwerbsschein | Waffenerwerbsschein Nichteintreten auf Sistierungsantrag, Ausstandsgesuch und Antrag betr. Rechtsverzögerung (E. 1.2, 1.4 und 1.5). Abweisung des Gesuchs um UP/URB (E. 1.3). Rechtsgrundlagen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (E. 2). Insbesondere wird kein Waffenerwerbsschein erteilt, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für Selbst- oder Drittgefährdung durch den Gebrauch der Waffe besteht. Bei dieser Beurteilung verfügen die Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (E. 2.4). Soweit die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, können diese Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren geheilt werden (E. 3). Der Beschwerdeführer weist nur einen Strafregistereintrag auf. Allerdings wurde er gegenüber einem Journalisten handgreiflich und wollte diesen im Namen des Volkes verhaften. Ausserdem wurden gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafuntersuchungen eingeleitet, u.a. wegen Verstosses gegen das Waffengesetz. Sodann hortete er in seinem Büro umfangreiches militärisches Material und beklebte seine Schranktüren mit Durchhalteparolen in Kriegsrhetorik. Damit besteht mehr als nur ein vager Verdacht auf Drittgefährdung, weshalb kein Waffenerwerbsschein erteilt werden kann (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Kriegsgefahr unbefugter Waffenbesitz Militärwissenschaft Bewilligungsentzug Gefahrstatsache verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 WG

Basis for the refusal of a firearms acquisition permit when there is a significant probability of self-harm or harm to others.

Art. 52 WAFFENV

Cited in relation to the grounds for refusal of a firearms acquisition permit.

§ 4a VRG

Cited in the context of a request for recusal.

§ 5a VRG

Cited in relation to the cure of procedural defects, such as violations of the right to be heard, in the appeal proceedings.

§ 16 VRG

Cited in relation to the inadmissibility of a request for a stay of proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00466

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00466 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.04.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2018 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffenerwerbsschein · Waffenerwerbsschein Nichteintreten auf Sistierungsantrag, Ausstandsgesuch und Antrag betr.

Rechtsverzögerung (E. 1.2, 1.4 und 1.5). Abweisung des Gesuchs um UP/URB (E. 1.3). Rechtsgrundlagen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (E. 2). Insbesondere wird kein Waffenerwerbsschein erteilt, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für Selbst- oder Drittgefährdung durch den Gebrauch der Waffe besteht. Bei dieser Beurteilung verfügen die Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (E. 2.4). Soweit die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, können diese Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren geheilt werden (E. 3).

Der Beschwerdeführer weist nur einen Strafregistereintrag auf. Allerdings wurde er gegenüber einem Journalisten handgreiflich und wollte diesen im Namen des Volkes verhaften. Ausserdem wurden gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafuntersuchungen eingeleitet, u.a. wegen Verstosses gegen das Waffengesetz. Sodann hortete er in seinem Büro umfangreiches militärisches Material und beklebte seine Schranktüren mit Durchhalteparolen in Kriegsrhetorik. Damit besteht mehr als nur ein vager Verdacht auf Drittgefährdung, weshalb kein Waffenerwerbsschein erteilt werden kann (E. 4).

Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN DRITTGEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNG GEHÖRSVERLETZUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERZÖGERUNG SISTIERUNG SISTIERUNGSGESUCH WAFFENERWERB WAFFENERWERBSSCHEIN · Rechtsnormen: · § 4a VRG § 5a VRG § 16 VRG Art. 8 WG Art. 52 WAFFENV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4