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VB.2016.00464 • VG ZH VB.2016.00464 KI-generiert

Claimant v. Social Assistance Authority: Scholarship Offsetting and Vocational Training Costs

Geschäftsnummer VB.2016.00464
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant sought social assistance to cover costs associated with a second vocational training, including tuition, extra meal expenses while living away from home, and travel costs to the educational institution. The court partially upheld the appeal, reasoning that while the expenses related to the second training were correctly denied as situation-dependent benefits because adult recipients generally only qualify for second training support if the first training did not yield a livable income or the second enhances employability, the social assistance authority erred in offsetting the claimant's economic aid by the amount of scholarships received without recognizing the corresponding education-related costs the scholarships were intended to cover. The court found that since the scholarships were tied to completing the training, they should have been used to cover the specific, additional costs necessitated by that training.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Beschwerdeführerin verlangte von der Sozialbehörde unter anderem die Übernahme der im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung angefallenen Kosten (Studiengebühren, Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung sowie zusätzliche Fahrkosten zum Ausbildungsort).] Verfahrensvereinigung (E. 1.2). Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung ist aufgrund ihres beruflichen Werdegangs als Zweitausbildung zu betrachten. Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen ist oder mit der Zweitausbildung die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden könnte. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die mit der Ausbildung der Beschwerdeführerin zusammenhängenden Kosten zu Recht nicht als situationsbedingte Leistungen berücksichtigt (E. 4.5.2). Soweit die Beschwerdegegnerin die (direkt an sie überwiesenen) Stipendien der Beschwerdeführerin mit deren wirtschaftlichen Hilfe verrechnete, ohne die durch die Stipendienbeiträge abgegoltenen Ausbildungskosten als Aufwand der Beschwerdeführerin anzuerkennen, liess sie jedoch den mit der Stipendienzahlung verfolgten Zweck (Finanzierung einer Ausbildung und Gewährleistung von Chancengleichheit) ausser Acht. Da die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Stipendien an das Absolvieren ihrer Ausbildung gekoppelt waren, hätten sie im dafür vorgesehenen Umfang zur Deckung der spezifisch durch die Ausbildung bedingten zusätzlichen Kosten verwendet werden müssen (E. 4.5.3 und E. 4.5.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Unterstützungskosten Leistungsbezüger Erziehung, Aus- und Fortbildung anrechenbares Einkommen unentgeltliche Rechtspflege Lebenshaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 2 Abs. II SHG

This provision is cited in the legal norms section, suggesting it was relevant to the substance of the decision regarding social assistance.

§ 3 SHG

This provision is cited in the legal norms section, suggesting it was relevant to the substance of the decision regarding social assistance.

§ 15 Abs. I SHG

This provision is cited in the legal norms section, suggesting it was relevant to the substance of the decision regarding social assistance.

Art./§ 28 Abs. II StipendienV

This provision is cited in the legal norms section, suggesting it was relevant to the substance of the decision regarding scholarships.

§ 71 VRG

This provision is cited in the legal norms section, suggesting it was relevant to the procedural aspects of the decision.

§ 125 lit. c ZPO CH

This provision is cited in the legal norms section, suggesting it was relevant to the procedural aspects of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00464

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00464 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Die Beschwerdeführerin verlangte von der Sozialbehörde unter anderem die Übernahme der im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung angefallenen Kosten (Studiengebühren, Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung sowie zusätzliche Fahrkosten zum Ausbildungsort).] Verfahrensvereinigung (E. 1.2).

Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung ist aufgrund ihres beruflichen Werdegangs als Zweitausbildung zu betrachten. Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen ist oder mit der Zweitausbildung die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden könnte. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die mit der Ausbildung der Beschwerdeführerin zusammenhängenden Kosten zu Recht nicht als situationsbedingte Leistungen berücksichtigt (E. 4.5.2).

Soweit die Beschwerdegegnerin die (direkt an sie überwiesenen) Stipendien der Beschwerdeführerin mit deren wirtschaftlichen Hilfe verrechnete, ohne die durch die Stipendienbeiträge abgegoltenen Ausbildungskosten als Aufwand der Beschwerdeführerin anzuerkennen, liess sie jedoch den mit der Stipendienzahlung verfolgten Zweck (Finanzierung einer Ausbildung und Gewährleistung von Chancengleichheit) ausser Acht. Da die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Stipendien an das Absolvieren ihrer Ausbildung gekoppelt waren, hätten sie im dafür vorgesehenen Umfang zur Deckung der spezifisch durch die Ausbildung bedingten zusätzlichen Kosten verwendet werden müssen (E. 4.5.3 und E. 4.5.4).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNGSKOSTEN AUSWÄRTIGE VERPFLEGUNG FAHRKOSTEN GRUNDBEDARF RECHTSSCHUTZINTERESSE SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN STIPENDIEN STREITGEGENSTAND SUBSIDIARITÄTSPRINZIP VERFAHRENSVEREINIGUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWEITAUSBILDUNG · Rechtsnormen: · § 2 Abs. II SHG § 3 SHG § 15 Abs. I SHG Art./§ 28 Abs. II StipendienV § 71 VRG § 125 lit. c ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3