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VB.2016.00459 • VG ZH VB.2016.00459 KI-generiert

Confinement Order Review and Reduction for Deportation Non-Cooperation

Geschäftsnummer VB.2016.00459
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a confinement order imposed on an individual, based on the law concerning individuals who have been ordered to leave the country, finding that the measure served the public interest in controlling and promoting the departure of the subject. The court reasoned that while the confinement was suitable to facilitate state control and promote departure, considering the individual's lack of cooperation in obtaining necessary documents, previous instances of absconding, and criminal record, the two-year duration was disproportionate given the protracted procedural history since entry in 1994 and the ongoing efforts to establish identity. Consequently, the court partially upheld the appeal, reducing the confinement period from two years to eighteen months.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung (GI160195-L/U) | Eingrenzung. Verhältnismässigkeit. Die vorliegende Eingrenzung stützt sich auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (E. 2.2) und verfolgt mit der Kontrolle und Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer ein öffentliches Interesse (E. 2.3). Sie ist geeignet, die staatliche Kontrolle über den Beschwerdeführer zu erleichtern und dessen Ausreise zu fördern (E. 2.4.1). Weiter besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Eingrenzung, da der Beschwerdeführer nicht in zumutbarer Weise an der Papierbeschaffung mitwirkte, bereits zweimal untertauchte und mehrfach straffällig wurde. Die Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Kloten erweist sich in räumlicher Hinsicht als verhältnismässig. In zeitlicher Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits 1994 in die Schweiz einreiste und 1995 rechtskräftig weggewiesen wurde. Trotz der langen Verfahrensdauer, zahlreichen Abklärungen bei diversen Staaten sowie der Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren Befragungen durch verschiedene Staaten steht seine Identität noch nicht fest. Eine weitere Befragung ist für die erste Hälfte 2017 geplant. Angaben zu weiteren Abklärungsmassnahmen machte die Beschwerdegegnerin nicht. Bei dieser Sachlage erweist sich die Dauer der Eingrenzung von zwei Jahren nicht mehr als verhältnismässig und ist auf eineinhalb Jahre zu kürzen (E. 2.4.2). Teilweise Gutheissung. Gewährung UP/URB.

Schlagwörter

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Haftprüfung Verlängerung der Ausschaffungshaft prozessleitende Verfügungen Strafregister Zusammenarbeit der Verwaltungen Isolationshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG
This provision served as the legal basis for the confinement order that was partially upheld.
Art. 74 Abs. I lit. b AuG
· --- · Stichworte: · BEWEGUNGSFREIHEIT EIGNUNG EINGRENZUNG ÖFFENTLICHES INTERESSE RAYONGRÖSSE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZEITLICHE GELTUNG · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 36 BV
This constitutional provision was considered in the proportionality assessment regarding the confinement.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG

This provision served as the legal basis for the confinement order that was partially upheld.

Art. 36 BV

This constitutional provision was considered in the proportionality assessment regarding the confinement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00459

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00459 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.11.2017 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (GI160195-L/U) · Eingrenzung. Verhältnismässigkeit.

Die vorliegende Eingrenzung stützt sich auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (E. 2.2) und verfolgt mit der Kontrolle und Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer ein öffentliches Interesse (E. 2.3). Sie ist geeignet, die staatliche Kontrolle über den Beschwerdeführer zu erleichtern und dessen Ausreise zu fördern (E. 2.4.1). Weiter besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Eingrenzung, da der Beschwerdeführer nicht in zumutbarer Weise an der Papierbeschaffung mitwirkte, bereits zweimal untertauchte und mehrfach straffällig wurde.

Die Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Kloten erweist sich in räumlicher Hinsicht als verhältnismässig. In zeitlicher Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits 1994 in die Schweiz einreiste und 1995 rechtskräftig weggewiesen wurde. Trotz der langen Verfahrensdauer, zahlreichen Abklärungen bei diversen Staaten sowie der Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren Befragungen durch verschiedene Staaten steht seine Identität noch nicht fest. Eine weitere Befragung ist für die erste Hälfte 2017 geplant. Angaben zu weiteren Abklärungsmassnahmen machte die Beschwerdegegnerin nicht.

Bei dieser Sachlage erweist sich die Dauer der Eingrenzung von zwei Jahren nicht mehr als verhältnismässig und ist auf eineinhalb Jahre zu kürzen (E. 2.4.2).

Teilweise Gutheissung. Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · BEWEGUNGSFREIHEIT EIGNUNG EINGRENZUNG ÖFFENTLICHES INTERESSE RAYONGRÖSSE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZEITLICHE GELTUNG · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AuG Art. 36 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3