Administrative Appointment of Special Control Organ Upheld Against Challenge by Contractual Control Organ
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn administrative authority issued a decision appointing a specific body as a special control organ for enforcing a collective bargaining agreement, defining the scope of its control over the subject company. The appealing party, which was a contractually designated control organ, challenged this decision, but the court dismissed the appeal, reasoning that the appointment decision exclusively defined the rights and obligations of the newly appointed body and the controlled company, thereby not infringing upon the appellant's existing powers or legally protected interests. Furthermore, the court found no basis for the appellant's type of appeal, concluding that the lower authority was correct in declining to consider the merits of the appeal due to a lack of standing.
Legislator-Regeste
AmtlichEinsetzung eines besonderen Kontrollorgans | [Mit Verfügung vom 2. Oktober 2016 setzte das AWA auf Ersuchen der privaten Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. c der Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 24. Oktober 1957 die Mitbeteiligte 1 als besonderes Kontrollorgan im Sinn des Art. 6 AVEG ein und bestimmte gestützt auf Art. 6 Abs. 2 AVEG Gegenstand und Umstand der bei der privaten Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Kontrolle.] Die Verfügung vom 2. Oktober 2016 legte ausschliesslich Rechte und Pflichten des besonderen Kontrollorgans (der Mitbeteiligten 1) und des zu kontrollierenden Unternehmens (der privaten Beschwerdegegnerin) fest; die Kompetenzen der Beschwerdeführerin als vertraglich vorgesehenes Kontrollorgan wurden dadurch nicht beschnitten. Auch wurde nicht substanziiert dargelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügung vom 2. Oktober 2016 die Beschwerdeführerin (oder die Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrags) in eigenen schutzwürdigen Interessen berühren sollte oder ihr (bzw. den Vertragsparteien) aus einer Gutheissung der Rekursbegehren ein praktischer Nutzen hätte erwachsen können. Schliesslich fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine ideelle Verbandsbeschwerde (E. 4.6). Die Vorinstanz ist auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten (E. 4.7). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe administrative court dismissed the appeal (Rekurs) based on this provision, implying it relates to the lack of standing (Legitimation) to appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00456
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00456 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einsetzung eines besonderen Kontrollorgans · [Mit Verfügung vom 2. Oktober 2016 setzte das AWA auf Ersuchen der privaten Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. c der Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 24.
Oktober 1957 die Mitbeteiligte 1 als besonderes Kontrollorgan im Sinn des Art. 6 AVEG ein und bestimmte gestützt auf Art. 6 Abs. 2 AVEG Gegenstand und Umstand der bei der privaten Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Kontrolle.] Die Verfügung vom 2. Oktober 2016 legte ausschliesslich Rechte und Pflichten des besonderen Kontrollorgans (der Mitbeteiligten 1) und des zu kontrollierenden Unternehmens (der privaten Beschwerdegegnerin) fest; die Kompetenzen der Beschwerdeführerin als vertraglich vorgesehenes Kontrollorgan wurden dadurch nicht beschnitten.
Auch wurde nicht substanziiert dargelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügung vom 2. Oktober 2016 die Beschwerdeführerin (oder die Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrags) in eigenen schutzwürdigen Interessen berühren sollte oder ihr (bzw. den Vertragsparteien) aus einer Gutheissung der Rekursbegehren ein praktischer Nutzen hätte erwachsen können. Schliesslich fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine ideelle Verbandsbeschwerde (E. 4.6). Die Vorinstanz ist auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten (E. 4.7). Abweisung. · --- · Stichworte:
· LEGITIMATION LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3