Prisoner Transfer Case: Modified Custody vs. Regular Custody and Medical Care
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual challenged their transfer from modified penal custody in a psychiatric clinic to normal custody in a penal institution, arguing that modified custody is only warranted if regular custody cannot provide necessary medical care. The court found that while medical professionals should report on a prisoner's health and the impact of custody, the assessment of fitness for custody and the necessity of modified rules are legal questions for correctional authorities. The primary expert opinion relied upon did not directly address fitness for custody, and other medical reports raised doubts without sufficiently considering the medical care available in normal custody. Consequently, the court ruled the factual basis insufficient and remanded the case for further investigation and a new decision.
Legislator-Regeste
AmtlichVersetzung in den Normalvollzug | Strafvollzug: Versetzung in den Normalvollzug. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die angeordnete Versetzung aus dem modifizierten Strafvollzug, welcher in einer psychiatrischen Klinik erfolgt, in den Normalvollzug einer gesetzlich vorgesehenen Strafanstalt. Der modifizierte Strafvollzug im Sinn von Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB ist nur dann angezeigt, wenn die medizinische Betreuung eines erkrankten Gefangenen im Rahmen des regulären Vollzugs im konkreten Einzelfall nicht geleistet werden kann (E. 3.1). Bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit bzw. beim Entscheid, ob abweichende Vollzugsregeln erforderlich sind, handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung den Justizvollzugsbehörden obliegt. Den medizinischen Fachpersonen kommt dagegen die Aufgabe zu, die für den behördlichen oder richterlichen Entscheid notwendigen Angaben zum Gesundheitszustand des Strafgefangenen zu machen und darzulegen, welche Auswirkungen der Strafvollzug auf die gesundheitlichen Probleme haben wird. Das bedeutet, dass die medizinischen Fachpersonen die konkreten Haftbedingungen der jeweiligen Strafanstalt kennen müssen (E. 3.2). Der Beschwerdegegner stützte sich zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich auf ein Sachverständigengutachten, welches im Rahmen des noch laufenden Verfahrens betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme erstellt wurde. Dieses Sachverständigengutachten bezog sich nicht direkt auf die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern vielmehr auf die Frage der Neuanordnung einer Massnahme (E. 6.2.3). Ausserdem liessen die Arztberichte der psychiatrischen Klinik, in welcher der Beschwerdeführer den modifizierten Strafvollzug verbüsst, sowie des früher behandelnden Psychiaters gewisse Zweifel an den Einschätzungen des Sachverständigengutachtens aufkommen. Jedoch setzten sich auch diese Arztberichte nicht ausreichend mit den im regulären Justizvollzug vorhandenen Möglichkeiten zurmedizinischen Betreuung des Beschwerdeführers auseinander (E. 6.2.4 und E. 6.3). Unter diesen Umständen erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nur ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an den Beschwerdegegner zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung zurückzuweisen ist (E. 6.4). Gutheissung. Aufhebung und Rückweisung. Gewährung URB.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to explain the conditions under which modified penal execution in a psychiatric clinic is indicated, which was central to the dispute.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and implies its relevance in the context of penal execution, although its specific application in the dispositive is not detailed in the provided text snippet.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and implies its relevance in the context of administrative procedure, although its specific application in the dispositive is not detailed in the provided text snippet.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00448
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00448 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung in den Normalvollzug · Strafvollzug: Versetzung in den Normalvollzug. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die angeordnete Versetzung aus dem modifizierten Strafvollzug, welcher in einer psychiatrischen Klinik erfolgt, in den Normalvollzug einer gesetzlich vorgesehenen Strafanstalt.
Der modifizierte Strafvollzug im Sinn von Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB ist nur dann angezeigt, wenn die medizinische Betreuung eines erkrankten Gefangenen im Rahmen des regulären Vollzugs im konkreten Einzelfall nicht geleistet werden kann (E. 3.1). Bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit bzw. beim Entscheid, ob abweichende Vollzugsregeln erforderlich sind, handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung den Justizvollzugsbehörden obliegt. Den medizinischen Fachpersonen kommt dagegen die Aufgabe zu, die für den behördlichen oder richterlichen Entscheid notwendigen Angaben zum Gesundheitszustand des Strafgefangenen zu machen und darzulegen, welche Auswirkungen der Strafvollzug auf die gesundheitlichen Probleme haben wird.
Das bedeutet, dass die medizinischen Fachpersonen die konkreten Haftbedingungen der jeweiligen Strafanstalt kennen müssen (E. 3.2). Der Beschwerdegegner stützte sich zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich auf ein Sachverständigengutachten, welches im Rahmen des noch laufenden Verfahrens betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme erstellt wurde. Dieses Sachverständigengutachten bezog sich nicht direkt auf die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern vielmehr auf die Frage der Neuanordnung einer Massnahme (E. 6.2.3).
Ausserdem liessen die Arztberichte der psychiatrischen Klinik, in welcher der Beschwerdeführer den modifizierten Strafvollzug verbüsst, sowie des früher behandelnden Psychiaters gewisse Zweifel an den Einschätzungen des Sachverständigengutachtens aufkommen. Jedoch setzten sich auch diese Arztberichte nicht ausreichend mit den im regulären Justizvollzug vorhandenen Möglichkeiten zurmedizinischen Betreuung des Beschwerdeführers auseinander (E. 6.2.4 und E. 6.3). Unter diesen Umständen erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nur ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an den Beschwerdegegner zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung zurückzuweisen ist (E. 6.4).
Gutheissung. Aufhebung und Rückweisung. Gewährung URB. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARZTBERICHT BEWEISWÜRDIGUNG GESUNDHEITSZUSTAND HAFTBEDINGUNGEN HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT MEDIZINISCHE BETREUUNG MODIFIZIERTER STRAFVOLLZUG NORMALVOLLZUG PRIVATGUTACHTEN PSYCHIATRISCHE KLINIK RÜCKWEISUNG SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN VOLLZUGSFORM · Rechtsnormen: · Art. 80 Abs. I lit. a StGB Art. 80 Abs. II StGB § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3