Residency Permit Revocation and Proportionality of Deportation for Foreign National with Mental Illness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the revocation of a residency permit for a foreign national convicted of robbery and sentenced to two and a half years imprisonment, who also suffered from chronic paranoid schizophrenia. While the conviction clearly established grounds for revocation due to significant migration-related culpability, aggravated by the violent nature of the offense, the court found the established facts insufficient to definitively assess the proportionality of the revocation, specifically concerning the high risk of suicide in the home country due to lack of adequate medical care for the schizophrenia or familial support. Consequently, the challenged decision was overturned, and the case was remanded for re-evaluation of the proportionality, balancing the criminal conduct against the severe health-related consequences of deportation.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | [Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines u.a. wegen Raubs straffällig gewordenen Ausländers aus dem Kosovo, der unter einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie leidet.] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten liegt offensichtlich Widerrufsgrund vor (E. 2.2). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden (E. 4.1) wird durch die Deliktsart (Raub, Gewaltdelikt) noch erschwert (E. 4.2). Unter Berücksichtigung der verschuldensmindernden Umstände (E. 4.2.3, Alter und nicht auszuschliessende Unzurechungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt, Frequenz der Delikte) ist das Verschulden im oberen Bereich anzusetzen (E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist im Alter von vier Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit über 29 Jahren hier (E. 5.2). Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Kosovo aufgrund der chronifizierten paranoiden Schizophrenie Suizid begehen könnte, weil er aus finanziellen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig adäquate medizinische Hilfe erhalten würde oder weil ihm die umfassende Betreuung durch seine Familie fehlen würde (E. 5.3), lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Der Sachverhalt erweist sich als ungenügend erstellt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 5.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum neuen Entscheid.
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KI-generiertCited in the context of the grounds for withdrawal of the residence permit, leading to the remand.
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Cited in the context of the overall assessment leading to the remand.
Cited as a relevant right considered in the balancing of interests leading to the remand.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00445
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00445 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines u.a. wegen Raubs straffällig gewordenen Ausländers aus dem Kosovo, der unter einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie leidet.] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten liegt offensichtlich Widerrufsgrund vor (E. 2.2).
Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden (E. 4.1) wird durch die Deliktsart (Raub, Gewaltdelikt) noch erschwert (E. 4.2). Unter Berücksichtigung der verschuldensmindernden Umstände (E. 4.2.3, Alter und nicht auszuschliessende Unzurechungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt, Frequenz der Delikte) ist das Verschulden im oberen Bereich anzusetzen (E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist im Alter von vier Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit über 29 Jahren hier (E. 5.2). Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Kosovo aufgrund der chronifizierten paranoiden Schizophrenie Suizid begehen könnte, weil er aus finanziellen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig adäquate medizinische Hilfe erhalten würde oder weil ihm die umfassende Betreuung durch seine Familie fehlen würde (E. 5.3), lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilen.
Der Sachverhalt erweist sich als ungenügend erstellt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 5.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum neuen Entscheid. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS GESUNDHEITSZUSTAND KOSOVO SCHIZOPHRENIE SUIZIDALITÄT UNZULÄSSIGKEIT UNZUMUTBARKEIT WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. U lit. a AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 121 Abs. III lit. a BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK · Publikationen:
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