Detention Pending Deportation for Unauthorized Departure Under Dublin Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the confirmation of detention pending deportation under the Dublin Regulation, where the appellant, obligated to leave for Italy after their asylum application was rejected there, instead independently traveled to Germany, thus failing to adhere to the prescribed departure modalities. The court reasoned that under the Dublin Regulation, a removal order based on the system implicitly includes the destination state, and the appellant's unauthorized departure constituted evidence that they intended to evade removal to Italy, providing grounds for detention pursuant to relevant foreign nationals law.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Ausschaffungshaft | Ausschaffungshaft. Dublin-System. Zuständiger Staat. Selbständige Ausreise. Nach Art. 29 Abs. 1 der Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, in welchem das Asylgesuch aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats abgewiesen wurde, verpflichtet, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Insofern enthält eine Wegweisung auf der Grundlage des Dublin-Systems gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur den Befehl, die Schweiz zu verlassen, sondern umfasst auch den Zielort. Indem der Beschwerdegegner nicht wie vorgesehen nach Italien, sondern eigenständig nach Deutschland ausgereist ist, hat er sich nicht an die vorgesehenen Ausreisemodalitäten gehalten (E. 3.5). Des Weiteren liegt ein Haftgrund gegen den Beschwerdegegner gemäss Art. 76a AuG vor, da durch sein Untertauchen konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Beschwerdegegner der Wegweisung nach Italien entziehen möchte (E. 3.6). Gutheissung.
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KI-generiertCited as the basis for the detention ground against the appellant.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00444
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00444 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft · Ausschaffungshaft. Dublin-System. Zuständiger Staat. Selbständige Ausreise. Nach Art. 29 Abs. 1 der Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, in welchem das Asylgesuch aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats abgewiesen wurde, verpflichtet, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen.
Insofern enthält eine Wegweisung auf der Grundlage des Dublin-Systems gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur den Befehl, die Schweiz zu verlassen, sondern umfasst auch den Zielort. Indem der Beschwerdegegner nicht wie vorgesehen nach Italien, sondern eigenständig nach Deutschland ausgereist ist, hat er sich nicht an die vorgesehenen Ausreisemodalitäten gehalten (E. 3.5). Des Weiteren liegt ein Haftgrund gegen den Beschwerdegegner gemäss Art. 76a AuG vor, da durch sein Untertauchen konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Beschwerdegegner der Wegweisung nach Italien entziehen möchte (E. 3.6).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSREISE IN DRITTSTAAT DUBLIN VERORDNUNG DUBLIN-HAFT UNTERTAUCHEN ZUSTÄNDIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 76a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2