Physician's Duty to Warn vs. Professional Secrecy in Reporting Suspected Abuse
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA physician sought release from professional secrecy to contact child and adult protective services regarding a patient, prompting a review of the legal basis for waiving medical confidentiality. The court reasoned that the competent authority must conduct a comprehensive balancing of interests, requiring a clearly predominant public or private interest to override the significance of professional secrecy, especially the patient-doctor trust relationship; furthermore, the physician need only reasonably suspect that protective measures might be necessary, and the decision regarding the need for protection falls to the specialized protective services, with the release merely enabling the doctor to inform authorities without violating the penal code protection of professional secrecy.
Legislator-Regeste
Amtlichärztliche Schweigepflicht | Gesundheitsrecht: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Rechtsgrundlagen der beruflichen Schweigepflicht. Die zuständige Behörde hat bei ihrem Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis eine Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen vorzunehmen, wobei angesichts der Bedeutung des Berufsgeheimnisses - namentlich des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient - nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen vermag (E. 2). Strittig war vorliegend die Frage, ob der um Entbindung ersuchende Arzt sein Berufsgeheimnis zwecks Kontaktierung der für den Kindes- und Erwachsenenschutz zuständigen Behörden offenbaren darf. Dabei genügt es, wenn der Arzt annimmt, dass möglicherweise Schutzmassnahmen nötig sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich besteht. Die Beurteilung dieser Frage ist nicht Aufgabe der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbehörden, sondern obliegt den für den Kindes- und Erwachsenenschutz zuständigen Behörden (E. 4.1). Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht hat für die späteren Abklärungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden keine materielle Rechtswirkung, sondern ermöglicht es dem um Entbindung ersuchenden Arzt bloss, ohne Verletzung des strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die zuständigen Behörden über die infrage stehende Schutzbedürftigkeit seines Patienten und dessen Kinder zu informieren (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00439
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00439 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.12.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · ärztliche Schweigepflicht · Gesundheitsrecht: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Rechtsgrundlagen der beruflichen Schweigepflicht. Die zuständige Behörde hat bei ihrem Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis eine Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen vorzunehmen, wobei angesichts der Bedeutung des Berufsgeheimnisses - namentlich des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient - nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen vermag (E. 2).
Strittig war vorliegend die Frage, ob der um Entbindung ersuchende Arzt sein Berufsgeheimnis zwecks Kontaktierung der für den Kindes- und Erwachsenenschutz zuständigen Behörden offenbaren darf. Dabei genügt es, wenn der Arzt annimmt, dass möglicherweise Schutzmassnahmen nötig sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich besteht. Die Beurteilung dieser Frage ist nicht Aufgabe der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbehörden, sondern obliegt den für den Kindes- und Erwachsenenschutz zuständigen Behörden (E. 4.1).
Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht hat für die späteren Abklärungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden keine materielle Rechtswirkung, sondern ermöglicht es dem um Entbindung ersuchenden Arzt bloss, ohne Verletzung des strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die zuständigen Behörden über die infrage stehende Schutzbedürftigkeit seines Patienten und dessen Kinder zu informieren (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARZTGEHEIMNIS BERUFSGEHEIMNIS ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS INTERESSENABWÄGUNG KESB KINDESWOHL MEDIZINALBERUFE PRIVATSPHÄRE SCHWEIGEPFLICHT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT UNTERLIEGERPRINZIP · Rechtsnormen:
· Art. 13 Abs. II BV § 15 Abs. I GesundheitsG § 40 lit. f MEDBG Art. 321 StGB § 13 Abs. II VRG § 38b Abs. III VRG Art. 314 Abs. I ZGB Art. 443 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4