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VB.2016.00438 • VG ZH VB.2016.00438 KI-generiert

Complainant v. Opposing Party Regarding Reinstatement of Suspensive Effect of Appeal

Geschäftsnummer VB.2016.00438
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision that reinstated the suspensive effect of an appeal filed by the opposing party concerning social assistance, arguing that they were denied the right to respond to the request for reinstatement, which constituted a violation of their right to be heard. The court found that although the initial appeal was properly served, the failure to allow the complainant to comment on the opposing party's application for reinstatement of the suspensive effect was a procedural error amounting to a violation of the right to be heard, and since this serious procedural flaw could not be remedied because the court could not freely review the lower authority's discretionary decision regarding reinstatement, the appeal was upheld, and the case was remanded for a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Gehörsverletzung [Die Beschwerdeführerin entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Der Bezirksrat stellte dieselbe auf Antrag des Beschwerdegegners mit Präsidialverfügung wieder her.] Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin den Rekurs des Beschwerdegegners zwar zu. Allerdings konnte die Beschwerdeführerin zu dessen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht Stellung nehmen, weshalb eine Gehörsverletzung zu bejahen ist (E. 4.1). Eine Heilung der Gehörsverletzung ist im vorliegenden Fall nicht möglich, weil ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt und das Verwaltungsgericht den Ermessensspielraum der Vorinstanz beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht frei überprüfen kann (E. 4.2). Gutheissung. Rückweisung zur neuen Entscheidung.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör aufschiebende Wirkung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

The provision concerning the right to be heard, violation of which led to the decision being overturned.

§ 25 VRG

The provision governing the procedure which was deemed violated, leading to the case being sent back for a new decision.

§ 50 Abs. 1 VRG

This provision pertains to the procedural context that was flawed, leading to the annulment and referral.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00438

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00438 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.11.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Gehörsverletzung [Die Beschwerdeführerin entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Der Bezirksrat stellte dieselbe auf Antrag des Beschwerdegegners mit Präsidialverfügung wieder her.] Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3).

Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin den Rekurs des Beschwerdegegners zwar zu. Allerdings konnte die Beschwerdeführerin zu dessen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht Stellung nehmen, weshalb eine Gehörsverletzung zu bejahen ist (E. 4.1). Eine Heilung der Gehörsverletzung ist im vorliegenden Fall nicht möglich, weil ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt und das Verwaltungsgericht den Ermessensspielraum der Vorinstanz beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht frei überprüfen kann (E. 4.2).

Gutheissung. Rückweisung zur neuen Entscheidung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESCHWERDELEGITIMATION GEHÖRSVERLETZUNG KOGNITION RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT RÜCKWEISUNG SCHWERER VERFAHRENSFEHLER VERFAHRENSFEHLER WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 BV Art. 29 Abs. 1 BV § 20 Abs. 1 lit. a VRG § 20 Abs. 1 lit. b VRG § 21 Abs. 2 VRG § 25 VRG § 25 Abs. 1 VRG § 49 VRG § 50 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3