Complainant v. Opposing Party Regarding Reinstatement of Suspensive Effect of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged a decision that reinstated the suspensive effect of an appeal filed by the opposing party concerning social assistance, arguing that they were denied the right to respond to the request for reinstatement, which constituted a violation of their right to be heard. The court found that although the initial appeal was properly served, the failure to allow the complainant to comment on the opposing party's application for reinstatement of the suspensive effect was a procedural error amounting to a violation of the right to be heard, and since this serious procedural flaw could not be remedied because the court could not freely review the lower authority's discretionary decision regarding reinstatement, the appeal was upheld, and the case was remanded for a new decision.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Gehörsverletzung [Die Beschwerdeführerin entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Der Bezirksrat stellte dieselbe auf Antrag des Beschwerdegegners mit Präsidialverfügung wieder her.] Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin den Rekurs des Beschwerdegegners zwar zu. Allerdings konnte die Beschwerdeführerin zu dessen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht Stellung nehmen, weshalb eine Gehörsverletzung zu bejahen ist (E. 4.1). Eine Heilung der Gehörsverletzung ist im vorliegenden Fall nicht möglich, weil ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt und das Verwaltungsgericht den Ermessensspielraum der Vorinstanz beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht frei überprüfen kann (E. 4.2). Gutheissung. Rückweisung zur neuen Entscheidung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision concerning the right to be heard, violation of which led to the decision being overturned.
The provision governing the procedure which was deemed violated, leading to the case being sent back for a new decision.
This provision pertains to the procedural context that was flawed, leading to the annulment and referral.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00438
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00438 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.11.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Gehörsverletzung [Die Beschwerdeführerin entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Der Bezirksrat stellte dieselbe auf Antrag des Beschwerdegegners mit Präsidialverfügung wieder her.] Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3).
Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin den Rekurs des Beschwerdegegners zwar zu. Allerdings konnte die Beschwerdeführerin zu dessen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht Stellung nehmen, weshalb eine Gehörsverletzung zu bejahen ist (E. 4.1). Eine Heilung der Gehörsverletzung ist im vorliegenden Fall nicht möglich, weil ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt und das Verwaltungsgericht den Ermessensspielraum der Vorinstanz beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht frei überprüfen kann (E. 4.2).
Gutheissung. Rückweisung zur neuen Entscheidung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESCHWERDELEGITIMATION GEHÖRSVERLETZUNG KOGNITION RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT RÜCKWEISUNG SCHWERER VERFAHRENSFEHLER VERFAHRENSFEHLER WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 BV Art. 29 Abs. 1 BV § 20 Abs. 1 lit. a VRG § 20 Abs. 1 lit. b VRG § 21 Abs. 2 VRG § 25 VRG § 25 Abs. 1 VRG § 49 VRG § 50 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3